Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - Vertragliche Schuldübernahme

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Vertragliche Schuldübernahme

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II. Vertragliche Schuldübernahme

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Ebenso wie auf der Gläubigerseite kann auch die Person des Schuldners durch Vertrag ausgewechselt werden. Man nennt dies eine „befreiende Schuldübernahme“.

Im Verhältnis zwischen Gläubiger und dem bisherigen Schuldner erlischt der Anspruch. Die Schuldübernahme stellt in diesem Verhältnis somit eine rechtsvernichtende Einwendung dar, die unter „Anspruch erloschen“ geprüft wird. Die Schuldübernahme ist in zwei Varianten denkbar:

1. Schuldübernahme gemäß § 414

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Schuldübernahmevereinbarung

Die Schuldübernahme kann entweder in der Weise vorgenommen werden, dass sich der Gläubiger mit einem Dritten dahingehend einigt, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners treten soll, § 414.

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Wie die Abtretung ist auch die Schuldübernahme als mehrseitiges Rechtsgeschäft in Form eines Vertrages nach den gedanklichen Prüfungsschritten Zustandekommen, Wirksamkeitserfordernisse und Wirksamkeitshindernisse zu prüfen. Es gelten die allgemeinen Regeln.

Eine Formnichtigkeit wegen Verletzung eines gesetzlichen Formgebotes nach § 125 S. 1 kommt nur ausnahmsweise in Betracht, denn die Schuldübernahme bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die übernommene Verpflichtung ihrerseits formbedürftig ist. Dies kommt insbesondere bei der Übernahme einer Verpflichtung zur Übertragung von Grundstückseigentum wegen § 311b Abs. 1 in Betracht.

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Ebenso wie die Abtretung ist auch die Schuldübernahme gleichzeitig ein Verfügungsgeschäft, da damit die bisherige Rechtslage unmittelbar verändert wird.

Die Schuldübernahme beruht regelmäßig auf einem Kausalgeschäft zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Übernehmer. Aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips führt die Unwirksamkeit der Schuldübernahme jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts und umgekehrt. Dies zeigt sich auch an der Regelung des § 417 Abs. 2, nach dem der Übernehmer dem Gläubiger etwaige (rechtshindernde oder rechtsvernichtende) Einwendungen aus dem Kausalgeschäft nicht entgegenhalten kann. Daraus folgt, dass die Schuldübernahme gesondert vom Kausalgeschäft begutachtet werden muss.

Hinweis

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Ist das Kausalgeschäft unwirksam, kann der Übernehmer seine Leistung, die in der Übernahme der Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger besteht, nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 herausverlangen. Die Herausgabe der Schuldübernahme geschieht durch Aufhebung der Übernahmevereinbarung. Wenn der Gläubiger dem nicht zustimmt oder der neue Schuldner bereits an den Gläubiger geleistet hat, kann er Wertersatz nach § 818 Abs. 2 fordern.

Medicus/Lorenz Schuldrecht I § 61 Rn. 9.

2. Schuldübernahme nach § 415

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Schuldübernahmevereinbarung

Die Schuldübernahme kann auch in der Weise vereinbart werden, dass sich der Dritte mit dem bisherigen Schuldner dahingehend verständigt, dass er nun an die Stelle des bisherigen Schuldners treten soll.

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Als mehrseitiges Rechtsgeschäft in der Form des Vertrages unterliegt auch diese Form der Schuldübernahme den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und die Wirksamkeit.

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Im Fall des § 415 Abs. 1 kommt allerdings ein besonderes Wirksamkeitserfordernis hinzu, denn nach § 415 Abs. 1 S. 1 hängt die Wirksamkeit der Schuldübernahme von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, auf das die §§ 182, 184 sowie die allgemeinen Regeln über empfangsbedürftige Willenserklärungen Anwendung finden.

Das in § 415 vorgesehene Genehmigungserfordernis dient dem Schutz des Gläubigers. Schließlich bekommt er jetzt einen neuen Schuldner und der Wert seiner Forderung hängt maßgeblich von der Bonität des Dritten ab. Bis zur Erteilung der Genehmigung ist die Schuldübernahme daher noch nicht wirksam. Der bisherige Schuldner bleibt Schuldner, der Dritte ist noch nicht zur Leistung verpflichtet.

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Wie wir aber bereits gesehen haben, hängt die Wirksamkeit der Schuldübernahme grundsätzlich nicht von der Wirksamkeit des Kausalgeschäftes ab und umgekehrt. Die Tatsache, dass die Schuldübernahme jetzt noch nicht wirksam ist, hat also auf das Kausalgeschäft zwischen dem Schuldner und dem übernehmenden Dritten keinen Einfluss. Um die Rechte zwischen diesen Parteien in dieser Schwebezeit näher auszufüllen, hat das Gesetz Auslegungsregeln vorgesehen.

Nach § 415 Abs. 3 ist der Dritte dem Schuldner gegenüber bei schwebender oder – wegen Verweigerung der Genehmigung – unwirksamer Schuldübernahme verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Die fehlgeschlagene Schuldübernahme gilt daher als Erfüllungsübernahme. Der Schuldner hat also einen Anspruch gegen den Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit rechtzeitig zu sorgen. Diese Verpflichtung begründet aber keinen eigenen (zusätzlichen) Anspruch des Gläubigers gegen den Dritten. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer ist also kein echter Vertrag zugunsten des Gläubigers. Dies ergibt sich aus der Auslegungsregel des § 329. Die Verpflichtung des Dritten besteht allein gegenüber dem bisherigen Schuldner.

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Schuldner und Übernehmer haben ein berechtigtes Interesse an rechtzeitiger Klarheit über den Umfang ihrer Verpflichtung und ihre Beziehungen zueinander. Der Übernehmer möchte möglichst schnell wissen, ob der Gläubiger ihn nun in Anspruch nehmen kann. Der Schuldner möchte wissen, ob er weiterhin zur Erfüllung verpflichtet oder von der Erfüllung frei geworden ist. Hier hilft das Gesetz mit einem Mechanismus, den wir schon aus den Vorschriften der §§ 108 Abs. 2 und 177 Abs. 2 kennen. Die an der Schuldübernahme beteiligten Personen, also der bisherige Schuldner und der Übernehmer, können den Gläubiger unter Fristsetzung zur Genehmigung auffordern. Dies führt nach § 415 Abs. 2 dazu, dass der Gläubiger die Genehmigung jetzt nur bis zum Ablauf der Frist erklären kann. Läuft die Frist fruchtlos ab, gilt die Genehmigung als verweigert. Wenn die Genehmigung verweigert wird, bleibt es also dabei, dass der Dritte dem Schuldner gegenüber zur Befriedigung verpflichtet ist und der Gläubiger gegen den Dritten keine eigenen Ansprüche hat (§ 329).

Anders entscheidet hingegen § 416 für den Fall, dass die Forderung mit einem Grundpfandrecht

§ 416 spricht nur von der „Hypothek“ – nach wohl überwiegender Ansicht findet § 416 aber auch auf solche Forderungen Anwendung, für die eine Sicherungsgrundschuld bestellt ist: Grüneberg/Grüneberg § 416 Rn. 3 m.w.N. gesichert ist. Hier ist der Gläubiger nicht so sehr schutzwürdig, da sein Ausfallrisiko durch ein Pfandrecht abgesichert ist. Deswegen ordnet § 416 Abs. 1 S. 2 an, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn nach Mitteilung sechs Monate verstrichen sind.

 

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