Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Einigung über die Abtretung der Forderung

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1. Einigung über die Abtretung der Forderung

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Expertentipp

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Wiederholen Sie an dieser Stelle noch einmal die Regeln über das Zustandekommen von Verträgen.

 

Gemäß § 398 S. 1 kommt die Abtretung durch Vertragsschluss zwischen dem bisherigen Gläubiger („Zedent“) und dem neuen Gläubiger („Zessionar“) zustande. Nach § 398 S. 2 tritt der neue Gläubiger mit dem Abschluss des Vertrages an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Der Schuldner wird an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligt. Die Abtretung kann deshalb auch „still hinter seinem Rücken“ vollzogen werden.

Hinweis

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Beachten Sie noch einmal: Wegen der unmittelbaren Wirkung der Abtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Eine „Abtretung zugunsten Dritter“ ist deshalb nicht möglich.

Grüneberg/Grüneberg Einf. v. § 328 Rn. 8 f.

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Der Vertragsschluss folgt den allgemeinen Regeln.

Siehe dazu im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 238 ff. Inhaltlich ist die Abtretung von der sog. „Einziehungsermächtigung“ (vgl. § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 Abs. 1) abzugrenzen. Bei dieser wird die Forderung nicht übertragen. Vielmehr wird einer Person die Befugnis erteilt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und die Leistung an Stelle des Gläubigers als Erfüllung entgegenzunehmen.

Der Abtretungsvertrag kann (nicht muss!) auch durch nicht empfangsbedürftige Annahme des Erwerbers nach § 151 S. 1 geschlossen werden. Danach kommt der Vertrag durch ein nicht empfangsbedürftiges Annahmeverhalten zustande, wenn der Antragende auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet hat oder der Zugang einer Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.

Dazu ausführlich im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 262 ff. Eine derartige Verkehrssitte besteht nach dem Vorbild des § 516 Abs. 2 regelmäßig bei solchen Rechtsgeschäften, die für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaft sind.BGH NJW 2000, 276, 277 unter Ziff. II 2a. Das Abtretungsangebot ist zumindest dann für den Erwerber lediglich vorteilhaft, wenn die Forderung werthaltig ist, so dass in diesen Fällen eine Annahme nach § 151 genügt.BGH NJW 2000, 276, 277 unter Ziff. II 2a. Die für die Annahme nach § 151 erforderliche Betätigung des Annahmewillens bestimmt sich aus der Sicht eines objektiven Dritten nach § 133. Sie liegt nach dem Vorbild des § 516 Abs. 2 regelmäßig dann vor, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat.BGH NJW 2000, 276, 277 unter Ziff. II 2a.

Beispiel

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A übersendet dem B ein Schreiben, nach dem er ihm seine Kaufpreisforderungen gegen den C abtritt. B nimmt das Schreiben entgegen und reagiert nicht weiter. Hier liegt eine Annahme des Abtretungsangebots seitens B nach § 151 S. 1 vor, da er das Schreiben widerspruchslos entgegen genommen und behalten hat.

a) Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes

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Die auf Abschluss des Abtretungsvertrages gerichteten Erklärungen, Angebot und Annahme müssen zumindest die essentialia negotii des Abtretungsvertrages umfassen, da sonst eine Abtretung nicht zustande kommen kann. Zu den Essentialia des Abtretungsvertrages gehören die Person des Zedenten (Altgläubiger), die Person des Zessionars (Neugläubiger) und die Forderung, die Gegenstand der Abtretung sein soll. Dabei genügt es – wie immer – wenn diese Essentialia eindeutig bestimmbar sind.

Siehe dazu im Skript „BGB AT I“ Rn. 251 ff.

Dabei merken wir uns folgende Sonderfälle:

aa) Blankozession

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Bei der sog. „Blankozession“ steht der Erwerber der Forderung („Zessionar“) bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung noch nicht eindeutig fest. Vielmehr ist vereinbart, dass der Vertragspartner des Zedenten einen Dritten als Erwerber festlegen darf.

Grüneberg/Grüneberg § 398 Rn. 3. Mit der Festlegung erwirbt die benannte Person die Forderung – die Festlegung wirkt aber nicht auf den Vertragsschluss zurück, sondern erst ex nunc ab Festlegung.Grüneberg/Grüneberg § 398 Rn. 3.

Die Blankozession lässt sich deshalb mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbaren, weil es danach genügt, wenn der Erwerber anhand der Vereinbarungen eindeutig bestimmbar ist. Bei der Blankozession besteht kein Zweifel darüber, dass derjenige die Forderung erwirbt, der vom Vertragspartner des Zedenten dazu bestimmt worden ist.

bb) Teilabtretung

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Bei der TeilAbtretung soll eine teilbare Forderung nicht vollständig, sondern nur teilweise übertragen werden. Eine solche Teilabtretung führt dazu, dass der Zedent seine Forderung teilweise behält. Der Schuldner steht nun zwei Gläubigern gegenüber, dem Zedenten und dem Zessionar. Deshalb muss die Abtretungsvereinbarung die eindeutige Bestimmbarkeit des abgetretenen Forderungsteils nicht nur zwischen den Vertragspartnern ermöglichen. Vielmehr wird aus Schuldnerschutzgründen gefordert, dass dem Schuldner eine Nachprüfung der Gläubigerlage anhand der Vereinbarung mit zumutbarem Aufwand möglich sein muss.

BGH NJW 2000, 276, 278 unter Ziff. III m.w.N.; Grüneberg § 398 Rn. 15. Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen ein Teil aus einer Mehrheit verschiedener Forderungen abgetreten werden soll.

Beispiel

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Die Vereinbarung zwischen einem Händler und seinem Lieferanten in einem sog. „verlängerten Eigentumsvorbehalt“,

Zum Eigentumsvorbehalt siehe ausführlich im Skript „Sachenrecht II“ Rn. 145 ff. wonach der Händler seinem Lieferanten die Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus Weiterveräußerung der gelieferten Ware „in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware“ abtritt, genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz.BGH Urteil vom 11. Mai 2006 (Az: VII ZR 261/04) unter Tz. 15 = BGHZ 167, 133 ff. = NJW 2006, 2845 ff. Auch dem Schuldner ist eine Nachprüfung des Abtretungsumfangs anhand der Rechnungsbelege zumutbar.Dazu BGH NJW 2000, 276, 278 unter Ziff. III.

Beispiel

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Zu unbestimmt und damit ohne Wirkung ist eine Vereinbarung, wonach der Händler seinem Lieferanten Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus Weiterveräußerung der gelieferten Ware „in Höhe eines Gesamtbetrages von 60 000 €“ abtritt. Hier lässt sich nicht klären, welche Forderung in welcher Höhe von der Abtretung betroffen sein soll, um den Gesamtbetrag abzudecken.

OLG Köln Urteil vom 19. Januar 2005 (Az: 11 U 79/04) – abrufbar unter www.justiz.nrw.de.

b) Allgemeine Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse

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Expertentipp

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Sind Ihnen die allgemeinen Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse für Verträge noch geläufig? Wenn nicht, wiederholen Sie jetzt noch einmal die Grundzüge.

Wegen des im deutschen Recht geltenden „Trennungs- und Abstraktionsprinzips“ ist bei der Prüfung der Abtretung streng zwischen der Abtretung gemäß § 398 als Verfügungsgeschäft und dem Rechtsverhältnis zu trennen, dessen Erfüllung die Abtretung dient und auf dessen Grundlage die Abtretung vorgenommen wurde (z.B. Forderungskauf (§ 453) oder Sicherungsvereinbarung). Auch wenn das zugrunde liegende Kausalgeschäft unwirksam ist, führt das nicht zwangsläufig dazu, dass auch die Abtretung den gleichen Wirksamkeitsmängeln unterliegt („Abstraktionsprinzip“). Vielmehr führt die Unwirksamkeit des Grundgeschäftes regelmäßig nur dazu, dass die abgetretene Forderung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 wieder zurück übertragen werden muss. Ist umgekehrt nur die Abtretung unwirksam, ist das Kausalgeschäft in der Regel wirksam, aber noch nicht erfüllt.

aa) Allgemeine Wirksamkeitserfordernisse

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Wie für jeden Vertrag, gelten auch für den Abtretungsvertrag nach § 398 die allgemein für Verträge geltenden Wirksamkeitserfordernisse, insbesondere die §§ 164, 177 im Fall der Stellvertretung bei Abschluss des Abtretungsvertrages sowie die §§ 107, 108 im Fall der Beteiligung eines beschränkt Geschäftsfähigen.

bb) Allgemeine Wirksamkeitshindernisse

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Für die Abtretungsvereinbarung gelten selbstverständlich auch die allgemein für Verträge geltenden Wirksamkeitshindernisse.

(1) Form (§ 125 S. 1)

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An eine Formnichtigkeit nach § 125 S. 1 wegen Verletzung eines gesetzlichen Formgebots ist nur ausnahmsweise zu denken. Die Abtretung nach § 398 ist grundsätzlich formfrei möglich, so dass sie selbst durch schlüssiges Handeln vorgenommen werden kann. Eine Ausnahme findet sich für die Übertragung der Ansprüche aus einer Anweisung nach § 792 Abs. 1 sowie für die Abtretung einer durch Hypothek gesicherten Forderung nach § 1154 Abs. 1. In beiden Fällen ist die Erklärung des Abtretenden („Zedent“) in schriftlicher Form zu erteilen. Die Erklärung des Erwerbers („Zessionars“) ist hingegen formfrei möglich.

Betrachten wir näher die Tatbestände der verbots- oder sittenwidrigen Abtretung.

(2) Verbotswidrige Abtretung (§ 134)

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Eine Abtretung kann gegen ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 verstoßen und deshalb nichtig sein.

Insbesondere ist an die Fälle zu denken, in denen es dem Zedenten wegen einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit verboten ist, ohne Zustimmung des Schuldners Forderungen abzutreten. Denn § 402 verpflichtet den Zedenten, dem Zessionar die Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderung benötigt werden. Genau dadurch würde der Zedent aber seine Schweigepflicht verletzen. Dabei soll es für die Nichtigkeitsfolge ausnahmsweise keine Rolle spielen, ob auch der subjektive (Vorsatz-)Tatbestand des § 203 StGB erfüllt ist.

Ausführlich zu § 134 im Skript „BGB AT II“ Rn. 441 ff. Die Nichtigkeitsfolge bezieht sich nicht nur auf die Abtretung, sondern auch auf das Verpflichtungsgeschäft (z.B. Forderungskauf).BGH NJW 1996, 775 f. unter Ziff. I 2; Grüneberg-Ellenberger § 134 Rn. 22a.

Beispiel

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Arzt A tritt ohne Zustimmung seines Privatpatienten P seine Honorarforderung aus einer Behandlung an den C ab. Eine solche Abtretung verstößt gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und ist deshalb nach § 134 nichtig.

BGH NJW 1996, 775 f. unter Ziff. I 2. Wegen der aus § 402 folgenden umfassenden Informationspflicht gegenüber dem neuen Gläubiger hat die Abtretung von Honorarforderungen von Ärzten die Preisgabe von anvertrauten Geheimnissen zur Folge. Bereits die Tatsache, dass sich eine Person in Behandlung befunden hat, stellt einen nach § 203 StGB geschützten Umstand dar.
 

 

(3) Sittenwidrige Abtretung (§ 138)

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Die Problematik einer sittenwidrigen Abtretung taucht meistens im Zusammenhang mit einer sog. „Globalzession“ auf. Bei dieser wird eine Vielzahl von gegenwärtigen und künftigen Forderungen zur Sicherheit abgetreten. Der Zedent verliert also einen beträchtlichen Teil seines Vermögens an den Zessionar, dem diese Forderungen als Sicherheit für einen Anspruch gegen den Zedenten oder auch gegen Dritte dienen. Aus diesen Forderungen kann sich der Zessionar befriedigen, falls der gesicherte Anspruch nicht erfüllt wird.

Wenn bei der Abtretung bereits feststeht, dass in einem etwaigen – zeitlich noch ungewissen – Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird, kann die Abtretung wegen anfänglicher Übersicherung sittenwidrig und damit nichtig sein.

Das Nähere zu diesem Thema wird im Skript „Sachenrecht III“ S. 71 ff. dargestellt.

Außerdem ist eine Globalzession künftig entstehender Kundenforderungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn diese Abtretung erkennbar auch Forderungen umfasst, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss.

Siehe dazu im Skript „Sachenrecht III“ Rn. 239. Andernfalls wird der Zedent zum Vertragsbruch verleitet, weil er eine Forderung nicht zweimal abtreten kann. Da die zunächst vereinbarte Globalzession nach dem Grundsatz der Priorität von Verfügungen vorginge, steht fest, dass die mit dem Lieferanten später im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts vereinbarte Abtretung von (bereits abgetretenen) Kundenforderungen ins Leere geht. Will sich der Zedent vertragstreu verhalten, muss er auf eine Lieferung von solchen Lieferanten verzichten, die dazu nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bereit sind. Dadurch wird ihm der Warenbezug entweder unmöglich gemacht oder doch erheblich erschwert. Diese Thematik wird ebenfalls im Skript „Sachenrecht III“ behandelt.

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