Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Das Schuldverhältnis

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A. Das Schuldverhältnis

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Der Begriff des Schuldverhältnisses wird im BGB nicht definiert, sondern nur von seinen Rechtsfolgen her geregelt. So ist der Gläubiger nach § 241 Abs. 1 kraft des „Schuldverhältnisses“ berechtigt, von dem Schuldner eine „Leistung“ zu fordern, wobei diese auch in einem Unterlassen bestehen kann. Ergänzend hierzu bestimmt § 241 Abs. 2, dass das Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Wie aus § 311 Abs. 2 und 3 folgt, kann sich ein Schuldverhältnis auch auf solche Pflichten beschränken.

Obwohl diese Vorschriften das Schuldverhältnis nicht definieren, kann aus Ihnen jedenfalls folgende Grunddefinition abgeleitet werden:

Definition

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Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis ist ein rechtlich geordnetes Lebensverhältnis (Rechtsverhältnis), an dem mindestens zwei Personen (Gläubiger und Schuldner) beteiligt sind. Es bildet die Grundlage für bestimmte Leistungspflichten des Schuldners und/oder sonstige Verhaltenspflichten der Parteien

Looschelders Schuldrecht AT § 1 Rn. 2 m.w.N..

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Wie aus dieser Definition folgt, bestehen die genannten Rechte und Pflichten grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Dies wird als Grundsatz der Relativität des Schuldverhältnisses bezeichnet.

 

I. Die Entstehung von Schuldverhältnissen

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Die Schuldverhältnisse werden, je nach Art ihrer Entstehung eingeteilt in:

Vertragliche Schuldverhältnisse,

vertragsähnliche Schuldverhältnisse und

gesetzliche Schuldverhältnisse.

1. Das vertragliche Schuldverhältnis

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Nach § 311 Abs. 1 ist zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft grundsätzlich ein Vertrag erforderlich. Die Begründung eines Schuldverhältnisses durch einseitige Willenserklärung ist zwar möglich, aber sehr selten. Wichtigster Anwendungsfall hierfür ist die in § 657 geregelte Auslobung (z.B. das Versprechen eines Finderlohns). Die näheren Einzelheiten zum Zustandekommen vertraglicher Schuldverhältnisse sind im Skript „BGB-AT I“ (dort Teil 4) dargestellt.

2. Das vertragsähnliche Schuldverhältnis

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Nach § 311 Abs. 2 kann ein Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 bereits mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte entstehen. Verletzt der Schuldner nach Entstehung eines solchen Schuldverhältnisses seine Rücksichtnahmepflichten, so macht er sich nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 schadensersatzpflichtig.

Beispiel

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A betritt das Geschäft des B, um etwas zu kaufen. Auf dem Boden liegt ein matschiges Gemüseblatt, welches B übersehen hat. A rutscht auf dem Blatt aus und verletzt sich.

Nach § 311 Abs. 3 kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Zu beachten ist aber, dass „normales“ Verhandlungsvertrauen, dass man grundsätzlich jedem entgegenbringt, hierfür nicht ausreicht, sondern dass der Dritte eine besondere persönliche Seriosität für sich in Anspruch nimmt

Grüneberg/Grüneberg § 311 Rn. 63..

Beispiel

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PKW-Händler H verkauft im Auftrag seines Kunden E einen in Zahlung genommenen gebrauchten PKW an den Käufer K. Dabei versichert H dem K, dass er den Wagen persönlich auf Mängel hin überprüft habe und der Wagen frei von Mängeln sei. Tatsächlich weist der Wagen Mängel auf, die für H als Fachmann erkennbar gewesen wären. Hier kommt ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 auch zwischen H und K zustande, obwohl H nur im Kundenauftrag gehandelt hat, also selbst nicht Vertragspartner des K werden sollte. Er haftet dem K daher auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 auf Schadensersatz (sog. „Vertreter – cic“)

BGH NJW-RR 2011, 462..

Diese Schuldverhältnisse werden als „vertragsähnlich“ bezeichnet, weil für die Haftung aus Pflichtverletzungen hier die gleichen Grundsätze gelten, wie für vertragliche Schuldverhältnisse. Hat im vorstehenden „Gemüsebeispiel“ nicht B das Gemüseblatt liegen gelassen, sondern sein Ladenangestellter L, so wird dessen Verschulden dem B nach § 278 zugerechnet. Hier unterscheiden sich vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche von den gesetzlichen Ansprüchen, etwa aus §§ 823 ff. Dort ist eine Zurechnung von Fremdverschulden nach §§ 278 nicht möglich.

Das Nähere hierzu wird im Skript „Schuldrecht AT II“ behandelt.

3. Das gesetzliche Schuldverhältnis

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Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen allein durch Verwirklichung des vom Gesetz umschriebenen Tatbestands. So macht sich z.B. nach § 823 Abs. 1 schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen rechtwidrig verletzt. Vertragliche und gesetzliche Ansprüche schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können durchaus nebeneinander bestehen. Beschädigt z.B. der Mieter die Wohnung seines Vermieters, so stehen dem Vermieter sowohl Ansprüche aus Vertrag (§§ 280 Abs. 1, 535) als auch aus § 823 Abs. 1 wegen Eigentumsverletzung zu. Das gesetzliche Schuldverhältnis wird im Skript „Schuldrecht BT IV“ behandelt.

II. Der Inhalt des Schuldverhältnisses

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Begrifflich sind Pflichten und Obliegenheiten zu unterscheiden. Die Pflichten sind entweder primäre oder sekundäre Pflichten. Die primären Pflichten lassen sich wiederum in Leistungspflichten und Schutzpflichten einteilen. Die Relevanz dieser Einteilungen zeigt sich vor allem bei den sekundären Pflichten, die wir im Skript „Schuldrecht AT II“ behandeln werden. So ist z.B. ein Anspruch auf Schadensersatz „statt der Leistung“ aus §§ 280 Abs. 3, 281 bzw. § 283, abgesehen vom Ausnahmefall des § 282, nur möglich bei Verletzung von Leistungspflichten.

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Obliegenheiten sind – im Unterschied zu den Pflichten – Verhaltensanforderungen, deren Nichtbeachtung lediglich Rechtsnachteile mit sich bringt. Anders als die Pflichten, können sie keine Schadensersatzansprüche auslösen.

Beispiel

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Nichtbeachtung der Schadensminderungsobliegenheit nach § 254, Gläubigerverzug nach §§ 293 ff., kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB etc. Zu beachten ist aber, dass der Schuldnerverzug nach § 286, anders als der Gläubigerverzug, eine Pflichtverletzung darstellt.

III. Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

1. Umfang und Inhalt der Vertragsfreiheit

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Im Schuldrecht gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit wird in § 311 Abs. 1 vorausgesetzt. Sie umfasst die Abschlussfreiheit, die Inhaltsfreiheit und die Formfreiheit. Abschlussfreiheit bedeutet, dass es jedermann freisteht, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt

Looschelders Schuldrecht § 3 Rn. 2.. Kontrahierungsverbote und Kontrahierungszwänge finden sich v.a. außerhalb des BGB.Z.B. § 1 SchwarzArbG, § 22 PBefG.

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Nach dem Grundsatz der Formfreiheit können Rechtsgeschäfte grundsätzlich ohne Einhaltung einer Form abgeschlossen werden. Dieser Grundsatz ist aber vielfach durchbrochen. Wichtige Fälle, wo das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibt, sind z.B. § 311b Abs. 1 (Grundstücksgeschäfte), § 518 Abs. 1 (Schenkungsversprechen), § 766 (Bürgschaft) etc.

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Inhaltsfreiheit bedeutet, dass die Parteien den Inhalt des Vertrages innerhalb der gesetzlichen Grenzen (z.B. §§ 134, 138) und der Grenzen des zwingenden Rechts (z.B. § 551 Abs. 4) frei bestimmen können.

Besondere Grenzen bei der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen ergeben sich bei der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB).

2. Grenzen der Vertragsfreiheit bei der Verwendung von AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 S. 1 alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss stellt.

Da das „Kleingedruckte“ vor Vertragsschluss häufig nicht gelesen wird, und wenn es gelesen wird, meist nicht verstanden wird, ist der Vertragspartner des Verwenders schutzwürdig, so dass das Gesetz der Inhaltsfreiheit hier Grenzen setzt.

Die Prüfung der wirksamen Einbeziehung von AGB in den Vertrag erfolgt in fünf Schritten:

a) Anwendbarkeit der §§ 305–310

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Nach § 310 Abs. 4 S. 1 finden die §§ 305 ff. generell keine Anwendung auf die in diesem Absatz aufgeführten Verträge. Dies sind Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts, sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

Gem. § 306a sind die §§ 305 ff. dagegen auch anwendbar auf Umgehungsgeschäfte. Ein Umgehungsgeschäft liegt z.B. dann vor, wenn ein Unternehmer seine Abnehmer veranlasst, ihm die von ihm selbst entworfenen AGB zu „stellen“Grüneberg/Grüneberg, § 306a Rn. 2.

b) AGB i.S.v. § 305 Abs. 1

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Es müssen AGB im Sinne der o.g. Definition vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verwender selbst beabsichtigt, diese in einer Vielzahl von Fällen zu verwenden. Ausreichend ist, dass die Vertragsbedingungen dafür gemacht wurden damit sie (egal durch wen) in einer Vielzahl von Fällen verwendet zu werden. Erwirbt z.B. jemand in einem Schreibwarengeschäft ein vorgedrucktes Vertragsformular, um es beim Verkauf seines privaten PKW zu verwenden, dann handelt es sich um AGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 unterliegen.

Diese müssen dem Vertragspartner von dem Verwender gestellt worden sein. Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14) und einem Verbraucher (§ 13) also bei einem sog. Verbrauchervertrag ist § 310 Abs. 3 Nr. 1 zu beachten. Danach gelten AGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass unstreitig oder erwiesen ist, dass sie vom Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind. 

c) Einbeziehung in den Vertrag

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Für die Einbeziehung gelten die §§ 145 ff., die aber durch § 305 Abs. 2 verschärft werden. Erforderlich ist danach zunächst, dass der Verwender seinen Vertragspartner darauf hinweist, dass seine AGB in den Vertrag einbezogen werden sollen. Dieser Hinweis muss grundsätzlich ausdrücklich geschehen. Ausnahmsweise reicht ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist.

Beispiel

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Lösen einer Parkkarte am Parkscheinautomaten.

Es muss ferner die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme bestehen und der Vertragspartner muss sich mit der Geltung der AGB einverstanden erklären.

Bei den in § 305a genannten Rechtsgeschäften (z.B. Verträge auf der Grundlage von behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen) richtet sich die Einbeziehung nur nach §§ 145 ff. Eine weitere Ausnahme enthält § 310 Abs. 1 für AGB, welche gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Bei Arbeitsverträgen ist § 305 Abs. 2 und 3 ebenfalls nicht anzuwenden (vgl. § 310 Abs. 4 S. 2 Hs. 2).

Nach § 305b darf keine vorrangige Individualabrede vorliegen.

Beispiel

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Händler H verkauft seinem Kunden K einen gebrauchten PKW. H versichert dem K auf Rückfrage ausdrücklich, der Wagen sei unfallfrei. In den AGB des H ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Hier ergibt sich aus § 305b, dass sich der Gewährleistungsausschluss nicht auf die Unfallfreiheit erstreckt.

BGHZ 50, 306.

Nicht in den Vertrag einbezogen werden auch überraschende oder mehrdeutige Klauseln (§ 305c). Gem. § 305c Abs. 2 gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders. Zu beachten ist dabei § 310 Abs. 3 Nr. 2, wonach bei einem Verbrauchervertrag § 305c Abs. 2 auch dann anwendbar ist, wenn die vorformulierte Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, soweit der Verbraucher aufgrund ihrer Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

 

d) Inhaltskontrolle, §§ 307–309

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Die Inhaltskontrolle richtet sich nach §§ 307–§ 309.

aa) Die Generalklausel des § 307

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Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt nach § 307 Abs. 3 voraus, dass die verwendete AGB-Klausel vom Gesetz abweicht, oder die gesetzliche Vorschrift ergänzt. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Diese Generalklausel wird durch das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 und durch die Regelbeispiele in § 307 Abs. 2 näher konkretisiert.

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Beispiel

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Verbraucher V schließt mit der B-Bank einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Als Zins werden 5 % vereinbart. In den AGB ist geregelt, dass für die Darlehensgewährung zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 350 € zu zahlen ist.

Muss V die Bearbeitungsgebühr zahlen?

Mit dieser Frage hatte sich der BGH in zwei Entscheidungen vom 13.5.2014 auseinander zu setzen.

BGH XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13. Nach § 307 Abs. 3 unterliegen nur solche Klauseln der Inhaltskontrolle die vom dispositiven Recht abweichen oder dieses ergänzen. Die beklagte Bank hatte nämlich argumentiert, bei der Bearbeitungsgebühr handele es sich um einen Teil der Gegenleistung für die Darlehensgewährung, welche als vertragswesentlicher Bestandteil nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Der BGH hat dem entgegengehalten, dass nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 der Darlehensgeber anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken habe. Es stelle daher einen Verstoß gegen einen wesentlichen Grundgedanken des § 488 dar, wenn daneben noch ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangt werde.

Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 im Zweifel auch dann vor, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Der Zweck der Regelung besteht darin, zu verhindern, dass sog. „Kardinalpflichten“ des Vertrages formularmäßig ausgehöhlt werden. Die Vorschrift betrifft vor allem die Pflichten, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Beachtung der Vertragspartner des Verwenders daher vertrauen darf. So kann sich z.B. der Betreiber eines Kühlhauses nicht formularmäßig von der Verpflichtung zum sorgfältigen Umgang mit den einzufrierenden Lebensmitteln freizeichnen

BGHZ 89, 363..

bb) Die speziellen Klauselverbote nach §§ 308, 309

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Für Verträge mit Nichtunternehmern wird die Generalklausel durch die §§ 308, 309 näher konkretisiert. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309) und Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit (§ 308). Die in § 308 aufgeführten Klauselverbote enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. „unangemessen“, „ohne sachlichen Grund“ etc.). Zur Feststellung eines Verstoßes ist daher immer zusätzlich eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. In der Klausur sollte daher zweckmäßigerweise § 309 vor § 308 geprüft werden.

Die §§ 308, 309 betreffen die verschiedensten Rechtsgebiete und sollen daher nicht an dieser Stelle, sondern in den Skripten dargestellt werden, die sich mit diesen Themenbereichen befassen.

 

e) Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit, § 306

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In Abweichung zu § 139 bestimmt § 306 Abs. 1, dass bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit einzelner Klauseln der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Der Vertragsinhalt richtet sich gem. § 306 Abs. 2 in diesem Falle nach den gesetzlichen Vorschriften. Nur ausnahmsweise ist der Vertrag nach § 306 Abs. 3 insgesamt unwirksam, wenn ein Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach § 306 Abs. 2 vorgesehenen Änderung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Ist eine Klausel nach §§ 307–309 nichtig, so ist eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig. Ansonsten könnte nämlich der Verwender risikolos testen, bis zu welcher Grenze er gehen könnte. So kann z.B. eine unzulässig hohe Vertragsstrafe nicht auf eine angemessene herabgesetzt werden.

EuGH NJW 2013, 2579.

Anderes gilt für teilbare Klauseln. Enthält die Klausel neben der unwirksamen auch unbedenkliche sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen.

Grüneberg/Grüneberg § 306 Rn. 7 m.w.N.

Voraussetzung hierfür ist, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich selbst heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (sog. „blue pencil-test“).BAG NZA 2009, 783.

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