Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Schadensminderung nach § 254

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E. Schadensminderung nach § 254

I. Mitverschulden

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Am Ende der Prüfung von Art und Umfang eines Schadensersatzanspruches ist auf § 254 einzugehen. § 254 ist rechtshindernde Einwendung gegen einen Schadensersatzanspruch, da der Anspruch nicht entsteht, soweit er nach § 254 ausgeschlossen ist.

Petersen Allgemeines Schuldrecht Rn. 542.

Dabei unterscheidet § 254 einmal zwischen einer Mitverantwortlichkeit bei der Entstehung des Schadens und auf der anderen Seite nach einem Mitverschulden im Hinblick auf die Schadenshöhe, also bei dem Umfang eines eingetretenen Schadens.

1. Mitwirkung bei der Entstehung eines Schadens

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Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt nach § 254 Abs. 1 die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist. § 254 Abs. 1 verlangt demnach zweierlei: einmal ein „Verschulden“ des Gläubigers und zum anderen eine Kausalität dieses Verschuldens für die Schadensentstehung.

a) „Mitverschulden“ des geschädigten Gläubigers

aa) „Verschulden“ des Gläubigers

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Wenn man nun im BGB nach Vorschriften sucht, die ein „Gläubigerverschulden“ näher bestimmen würden, sucht man vergeblich. Insbesondere ist in den §§ 276 ff. die Verantwortlichkeit des Schuldners geregelt. Über eine Verantwortlichkeit des Gläubigers treffen die §§ 276 ff. keine Aussage. Der Begriff des „Verschuldens“ in § 254 ist im Sinne einer „Obliegenheit“ zu verstehen. Unkorrekt ist es daher, von einer Schadensminderungspflicht zu sprechen. Es obliegt jedem, die Sorgfalt zu beachten, die nach Lage der Sache erforderlich ist, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.

BGH NJW 1997, 2234; Palandt-Grüneberg § 254 Rn. 1. Es entspricht dem Wesen der Obliegenheit, dass der Gläubiger zur Einhaltung einer solchen Sorgfalt niemanden gegenüber verpflichtet ist. Jedoch hat er bei Verletzung dieser Obliegenheit eine Kürzung bzw. einen Ausschluss seines Ersatzanspruches hinzunehmen. Genau diese Rechtsfolge regelt § 254. Manche kennzeichnen die Obliegenheit zur eigenen Schadensabwehr auch als Frage des „Verschuldens gegen sich selbst“.BGH NJW 1997, 2234.

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Dieses „Verschulden gegen sich selbst“ muss näher konkretisiert werden. Unsere bisherigen Überlegungen haben nur ergeben, dass man §§ 276 ff. nicht direkt anwenden kann. Es wird Sie sicher nicht überraschen, dass man das „Verschulden gegen sich selbst“ in Anlehnung an § 276 näher konkretisiert und ausgestaltet hat.

Deshalb bestimmt man die Sorgfaltsanforderungen danach, was jeder ordentliche und verständige Mensch getan hätte, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.

BGH NJW 2001, 149. Wie beim Fahrlässigkeitsbegriff des § 276 Abs. 2 gilt daher auch beim „Verschulden gegen sich selbst“ ein objektiver Maßstab. Aus diesem objektiven Maßstab folgt eine bestimmte Verhaltensobliegenheit. Der Geschädigte hätte in dieser Situation dies oder jenes tun müssen, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.

In einem nächsten Schritt untersuchen Sie, ob der Geschädigte diese Obliegenheit vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Dabei können Sie auf die bekannten Maßstäbe zum Vorsatz und zur Fahrlässigkeit des § 276 zurückgreifen. Voraussetzung für eine fahrlässige Obliegenheitsverletzung ist daher die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Obliegenheitsverletzung. Anerkannt ist ferner, dass zum Mitverschulden auch die Zurechnungsfähigkeit entsprechend § 276 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 827, 828 gehört.

Palandt-Grüneberg § 254 Rn. 9.

bb) Kausalität

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Wenn Sie nun festgestellt haben, dass der geschädigte Gläubiger eine schadensverhindernde Obliegenheit vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, ist schließlich zu prüfen, ob diese Verletzung auch Auswirkungen auf die Schadensentstehung hatte. Neben einfacher Ursächlichkeit i.S.d. „conditio sine qua non“-Formel müssen auch die weiteren Zurechnungskriterien der Adäquanz und des Schutzzwecks der Norm erfüllt sein.

Palandt-Grüneberg § 254 Rn. 12 f.

cc) Besonderheiten bei nicht natürlichen Personen

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§ 254 Abs. 1 spricht nur vom Mitverschulden des Geschädigten. Ist eine juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft die geschädigte Anspruchsstellerin, könnte es kein Mitverschulden geben, weil diese Rechtsträger selbst real nicht handeln können. Deshalb ist hier gem. § 31 analog

Die direkte Anwendung der Vorschrift betrifft nur den Verein. auf das Verhalten ihrer Organe bzw. sonstigen besonderen Repräsentanten abzustellen.Vgl. dazu das Skript „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 42 ff.

b) Mitverantwortlichkeit ohne Verschulden

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Schließlich gibt es Fälle, wo das Gesetz eine Einstandspflicht auch ohne Verschulden anordnet. Insbesondere in den Fällen der Gefährdungshaftung kommt es für eine Schadensersatzpflicht nur darauf an, dass sich im Schaden das haftungsbegründende Risiko verwirklicht hat.

Beispiel

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Der Halter eines Pkws haftet nach § 7 StVG für bestimmte Rechtsgutsverletzungen, die beim Betrieb des Pkws entstanden sind. Auf sein Verschulden kommt es dabei nicht an. Der Halter muss also für die „Betriebsgefahr“ seines Pkws einstehen.

In derartigen Fällen bestimmen Sonderregeln, dass der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten gemindert wird, wenn auf seiner Seite ebenfalls eine haftungsbegründende Gefahr mitgewirkt hat.

Beispiel

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Bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei Pkws bestimmt § 17 Abs. 1, 2 StVG, dass der Umfang der Ersatzpflicht davon abhängt, inwieweit sich im Unfall die Gefahr des einen bzw. des anderen Pkws niedergeschlagen hat.

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Dieser Gedanke wird nach überwiegender Auffassung verallgemeinert. Der Geschädigte muss sich deshalb über § 254 Abs. 1 solche Gefahren als „mitwirkendes Verschulden“ anrechnen lassen, für die er verschuldensunabhängig Dritten gegenüber haftet und die sich im Schaden ebenfalls realisiert haben.

Beispiel

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Wird jemand durch ein scheuendes Pferd verletzt, weil sein Hund das Pferd aufgescheucht hat, so muss der Geschädigte sich die von seinem Hund ausgehende Gefahr analog § 833 S. 1 anrechnen lassen.

c) Mitverantwortlichkeit wegen Verschuldens Dritter

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Expertentipp

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Wissen Sie noch, wer als „gesetzlicher Vertreter“ und wer als „Erfüllungsgehilfe“ i.S.d. § 278 anzusehen ist? Wiederholen Sie an dieser Stelle noch einmal die Grundzüge zu § 278.

Eine Anwendung von § 278 im Rahmen des § 254 Abs. 1 scheint ausgeschlossen zu sein. Denn ein Verweis auf diese Vorschrift findet sich erst in § 254 Abs. 2 S. 2. Dies lässt sich auf den ersten Blick damit rechtfertigen, dass erst die Entstehung eines Schadens zum Schadensersatzanspruch führt und damit zu einem Schuldverhältnis, das Voraussetzung für die Anwendung des § 278 ist.

Vgl. dazu das Skript S_JURIQ-SchuldAT2/Teil_2/Kap_D/Rz_45„Schuldrecht AT II“ unter Rn. 45 ff.

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Das geht jedoch immer dann fehl, wenn die Schadensersatzpflicht im Rahmen eines bereits bestehenden Schuldverhältnisses begründet wird, insbesondere in den Fällen des § 280. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass es sich bei § 254 Abs. 2 S. 2 insoweit um ein Redaktionsversehen handelt und deshalb § 254 Abs. 2 S. 2 als selbstständiger Abs. 3 zu lesen ist.

Palandt-Grüneberg § 254 Rn. 49. Da nicht einzusehen ist, warum der Geschädigte sich das Verhalten von Dritten stets anrechnen lassen soll, der Schädiger jedoch nur im Falle einer bestehenden Sonderverbindung, wird der Verweis auf § 278 nach ganz herrschender Meinung als Rechtsgrundverweisung verstanden.Palandt-Grüneberg § 254 Rn. 49. Entsteht also im Rahmen eines Schuldverhältnisses ein Schaden und damit ein Schadensersatzanspruch, muss sich der Geschädigte gemäß § 278 ein mitwirkendes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen bzw. seiner gesetzlichen Vertreter nach § 278 anrechnen lassen. Besteht eine solche Sonderverbindung nicht, wendet die h.M. § 831 mit Entlastungsmöglichkeit analog an.Palandt-Grüneberg § 254 Rn. 50.

Hinweis

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Erweiterungen finden sich zusätzlich noch in bestimmten Fällen der Gefährdungshaftung, wo ein mitwirkendes Verschulden sog. „Sachbewahrungsgehilfen“ angerechnet wird, vgl. §§ 9 StVG und 6 Abs. 1 ProdHaftG.

Dabei ist wichtig, dass die Anwendbarkeit des § 278 im Falle eines bestehenden Schuldverhältnisses nicht nur die Ansprüche aus §§ 280 ff. betrifft, sondern auch konkurrierende Ansprüche aus gesetzlichem Schuldverhältnis.

Palandt-Grüneberg § 254 Rn. 53.

2. Mitverschulden bei Schadensabwendung und -minderung

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§ 254 Abs. 2 S. 1 normiert eine besondere Rücksichtspflicht des Geschädigten. Ihm obliegt es, den Schädiger (= Schadensersatzschuldner) auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste sowie den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern. Verletzt der Gläubiger diese Obliegenheit, wird der Schadensersatzanspruch gekürzt bzw. ganz ausgeschlossen.

 

3. Rechtsfolgen

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Nach § 254 Abs. 1 ist – in beiden Fällen des § 254 – also auch im Fall des Abs. 2 – eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge vorzunehmen. Der Ersatzanspruch des geschädigten Gläubigers ist also nicht zwingend zu kürzen. Umgekehrt muss der Anspruch nicht unbedingt in einem – geringfügigen – Umfang aufrechterhalten bleiben. Der Anspruch kann also trotz mitwirkenden Verschuldens des geschädigten Gläubigers in voller Höhe bestehen bleiben bzw. ganz entfallen. Entscheidendes Kriterium bei der Abwägung soll sein, wessen Ursachenbeitrag die Schadensherbeiführung wahrscheinlicher gemacht hat.

Palandt-Grüneberg § 254 Rn. 60. Die Abwägung nach der Wahrscheinlichkeit ist nach der Formulierung in § 254 Abs. 1 („insbesondere“) aber nicht abschließend. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen, so dass zusätzlich noch auf den Grad des Verschuldens sowie einer anzurechnenden Gefahr (s.o.) abgestellt werden kann.

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Ergibt die Abwägung zugunsten einer Partei eine Mitverantwortlichkeit unterhalb von 20 %, wird diese im Verhältnis zur anderen Partei regelmäßig als unbeachtlich angesehen.

Palandt-Grüneberg § 254 Rn. 66. Dies bedeutet, dass bei einer Mitwirkungsquote auf Seiten des Geschädigten unterhalb von 20 % keine Kürzung seines Anspruchs stattfindet. Beträgt sein Anteil dagegen über 80 %, entfällt der Ersatzanspruch ganz.

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Für die Abwägung können Sie sich folgende Leitlinien merken:

Im Rahmen des § 254 Abs. 1 tritt fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten regelmäßig hinter dem Vorsatz des Schädigers zurück.

BGH NJW 1992, 311. Geht es hingegen um einen – zurechenbaren – Vorsatz von Hilfspersonen, kann sich der Schädiger auf eine mitwirkende Fahrlässigkeit auf Seiten des Geschädigten berufen.BGH NJW 1997, 2238. Besteht hingegen ein vorsätzliches Verschulden auf Seiten des Geschädigten, besteht i.d.R. keine Ersatzpflicht.BGH NJW 1991, 3208.

Bei beiderseitigem Vorsatz ist eine Quote zu bilden. Entsprechendes gilt bei beiderseitiger Fahrlässigkeit.

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