Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

Ermittlung des (ersatzfähigen) Schadens

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Zivilrecht



583 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


2403 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 5016 Seiten

B. Ermittlung des (ersatzfähigen) Schadens

340

Wie der zu ersetzende Schaden ermittelt wird, ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings finden wir einen wichtigen Hinweis in der Grundnorm des Schadensrechtes, nämlich § 249 Abs. 1: Danach hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, „den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Hier ist wirklich jedes Wort „heilig“. Die meisten Fehler in den (gefürchteten) Klausuren mit schadensrechtlichen Schwerpunkten entstehen aus einer Missachtung der Formulierung des § 249 Abs. 1.

341

Der Gesetzgeber sieht die Grundform des Schadensersatzes also in der Herstellung eines bestimmten hypothetischen Zustandes, nämlich desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Indem der zum Schadensersatz Verpflichtete nun also diesen Zustand herstellen muss und damit die reale Lage in Richtung auf die hypothetische Lage zu ändern verpflichtet ist, folgt daraus zugleich, dass der Gesetzgeber in § 249 Abs. 1 uns (versteckt) mitteilt, wie der ersatzfähige Schaden zu ermitteln ist, nämlich nach der sog. „Differenzhypothese“.

Looschelders Schuldrecht AT § 44 Rn. 2. Der auszugleichende Schaden liegt im Unterschied zwischen realer und hypothetischer Lage.

I. Bestimmung der hypothetischen Lage

342

Zunächst ist die hypothetische Lage entsprechend der Formulierung des § 249 Abs. 1 in der Weise zu bestimmen, dass zu fragen ist, welcher Zustand bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der „zum Ersatz verpflichtende Umstand“ ist derjenige Umstand, der die Haftung nach der von Ihnen konkret geprüften Norm auslöst. Dies kann je nach Tatbestand ein verschiedener Anknüpfungspunkt sein.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Beim Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 ist haftungsbegründend der Eintritt des Verzuges. Tritt Verzug nach § 286 Abs. 1 erst durch Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit ein, so ist zu fragen, wie der Gläubiger stünde, wenn der Schuldner bei Zugang der Mahnung geleistet hätte – nicht, wie der Gläubiger stünde, wenn der Schuldner bereits bei Fälligkeit geleistet hätte! Der Schuldner haftet aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 nicht bereits wegen einer eingetretenen Leistungsverzögerung, sondern erst wegen Verzugseintritts auf Schadensersatz.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Beim Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 ist zu fragen, wie der Gläubiger ohne das nachträglich entstandene Leistungshindernis i.S.d. § 275 stehen würde.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Beim Schadensersatzanspruch aus § 678 ist zu fragen, wie der Gläubiger stünde, wenn der Schuldner die Geschäftsführung nicht gegen seinen Willen übernommen hätte.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Beim Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 wegen Eigentumsverletzung ist zu fragen, wie der Gläubiger ohne diese Eigentumsverletzung stehen würde.

343

Die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs erfolgt grundsätzlich auf den konkreten Tatsachen, die zum Beurteilungszeitpunkt feststehen.

Das Gesetz hält in § 252 S. 2 für die Berechnung von Gewinnen bzw. Verdiensten (von Angestellten) eine Erleichterung bereit, indem es genügt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge erlauben und die Erzielung von Verdienst bzw. Gewinn wahrscheinlich machen (sog. „abstrakte Schadensberechnung“).

Palandt-Grüneberg § 252 Rn. 5 ff. Das schließt es, entgegen dem unglücklichen Wortlaut des § 252 S. 2, nicht aus nachzuweisen, dass nicht nur der gewöhnliche, sondern auch außergewöhnlicher Gewinn bzw. Verdienst erzielt worden wäre. Umgekehrt kann nachgewiesen werden, dass im konkreten Fall noch nicht einmal der gewöhnliche Gewinn hätte erzielt werden können.Palandt-Grüneberg § 252 Rn. 5 ff.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Autohändler H kauft von Hersteller P fünf Pkws zum Zwecke des Weiterverkaufes für jeweils 20 000 €. P liefert mangelhafte und unverkäufliche Exemplare, was H ordnungsgemäß rügt. H verlangt nach fruchtloser Fristsetzung nun Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281. Bei der Ermittlung des ersatzfähigen Schadens ist nach der Differenzhypothese zunächst zu fragen, wie H stünde, wenn P mangelfrei geliefert hätte. Dann hätte H Besitz und Eigentum an den Pkws erhalten und dafür den vereinbarten Kaufpreis zahlen müssen. Im hypothetischen Verlauf ist nun aber weiter zu berücksichtigen, dass H diese Fahrzeuge ja nicht nur für sich gekauft hätte, sondern zum Zwecke der Weiterveräußerung. Ein konkret entgangener Gewinn aus der Weiterveräußerung ergibt sich aus dem Sachverhalt aber nicht, da H die Fahrzeuge noch gar nicht weiterverkauft hatte. Hier erleichtert § 252 S. 2 die hypothetische Betrachtung. Es entspricht nämlich dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, dass H mit (ausreichender) Wahrscheinlichkeit die Fahrzeuge zum Marktpreis hätte weiterveräußern können. Betrüge der Händlerpreis nun für jedes Fahrzeug 30 000 €, wäre dem H folglich ein Gewinn pro Fahrzeug in Höhe von jeweils 10 000 € entgangen.

Palandt-Grüneberg § 252 Rn. 4.

Im Falle des Verzuges bei einem Fixhandelskauf folgt dies Ergebnis aus § 376 Abs. 1, 2 HGB.

II. Differenzbetrachtung zur realen Lage

1. Ermittlung nachteiliger Abweichungen auf realer Seite

344

Nachdem man die hypothetische Lage festgestellt hat, vergleicht man nun die hypothetische Lage mit der tatsächlich bestehenden realen Lage. Jede nachteilige Abweichung der materiellen und immateriellen Rechtsgüterlage des Anspruchsstellers gegenüber der hypothetisch bestehenden Lage stellt eine Schadensposition dar.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

V verkauft dem K einen Pkw für 10 000 €. K zahlt zwar den Kaufpreis an V, bekommt dafür aber den Pkw nicht. Trotz Fristsetzung bleibt V den Pkw schuldig. K verlangt Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281. Für die Bestimmung der hypothetischen Lage ist zu fragen, wie K ohne das haftungsbegründende Ereignis, hier die Leistungsverzögerung, stünde. Dann hätte K Besitz und Eigentum am verkauften Pkw erworben und dafür gleichfalls den Kaufpreis zahlen müssen. Ein entgangener Gewinn aus einer etwaigen Weiterveräußerung ist nicht ersichtlich und wäre nur dann entsprechend § 252 S. 2 anzunehmen, wenn K den Pkw als Händler erworben hätte. Auf der realen Lage hat K den Kaufpreis bereits gezahlt, aber bislang weder Besitz noch Eigentum erlangt. Sonstige Abweichungen auf der realen Lage sind nicht ersichtlich. Der ersatzfähige Schaden besteht daher im entgangenen Besitz und Eigentum am Pkw. Wenn der Sachverhalt keine Angaben darüber enthält, wieviel Besitz und Eigentum am Pkw denn nun wert gewesen sind, ist davon auszugehen, dass die vom Schuldner nicht erbrachte Leistung den Wert der Gegenleistung entspricht (sog. „Rentabilitätsvermutung“).

Palandt-Grüneberg § 281 Rn. 23. Der Schaden hat also einen konkreten Wert, nämlich den des Kaufpreises. Ob der Schadensersatz nun durch Zahlung eines Betrages in Höhe des Kaufpreises oder in anderer Weise zu ersetzen ist, ist dann eine Frage der Haftungsausfüllung nach §§ 249 ff.

345

Die Betrachtung ist nicht nur auf die wirtschaftliche Vermögenslage des Anspruchsstellers beschränkt. Vielmehr ergibt sich aus § 253, dass auch immaterielle Abweichungen als Schaden anzusehen sind.

Palandt-Grüneberg § 253 Rn. 3. Diese können zwar gem. § 253 Abs. 1 grundsätzlich nicht in Geld, aber im Wege der Naturalrestitution ersetzt werden.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Die Unterscheidung zwischen Vermögensschäden und immateriellen Schäden hat also bei der Frage, ob ein Schaden vorliegt, noch keine Bedeutung. Vielmehr wird diese Frage erst relevant, wenn es um die Art des Ersatzes geht. § 253 Abs. 1 schließt bei immateriellen Schäden nur den Schadensersatz in Geld aus. Schadensersatz in Form einer Naturalleistung, z.B. Widerruf einer ehrverletzenden Äußerung, ist auch bei immateriellen Schäden geschuldet.

2. Behandlung mehrerer Ursachen

346

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Sehen Sie sich dazu noch einmal die Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich oben unter Rn. 126 an.

Im Rahmen der Differenzhypothese genügt jeder Ursachenzusammenhang, eine Mitursächlichkeit neben anderen Ursachen genügt. Jede Mitursächlichkeit begründet im Außenverhältnis zum Geschädigten eine volle Haftung.

Siehe z.B. BGH Urteil vom 5. Oktober 2010 (Az: VI ZR 286/09) unter Tz. 8 = NJW 2011, 292 f.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Das erkennen Sie leicht an § 840 Abs. 1, der für den Fall mehrerer Verursacher eines durch unerlaubte Handlungen herbeigeführten Schadens eine gesamtschuldnerische Haftung anordnet. Die Qualität des jeweiligen Tatbeitrages wird – vorbehaltlich einer Sonderregel nach § 840 Abs. 2, Abs. 3 – erst beim Gesamtschuldnerausgleich berücksichtigt (§ 254 analog).

347

Haben zwei Ursachen den Schaden selbständig herbeigeführt (sog. „Doppelkausalität“), darf bei der Differenzbetrachtung der andere Ursachenzusammenhang nicht berücksichtigt werden. Man nimmt vielmehr auch in diesem Fall Mitursächlichkeit an.

St. Rspr., z. B. BGH Urteil vom 7. Mai 2004 (Az: V ZR 77/03) unter Tz. 12 = NJW 2004, 2526 ff. Anderenfalls müsste niemand Ersatz leisten, weil jeder Schädiger auf die anderen Schadensursache verweisen und argumentieren könnte, der Schaden wäre auch ohne sein Verhalten ohnehin eingetreten.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A liefert dem Nahrungsmittelproduzenten P mit Dioxin verseuchte Eier. B liefert verseuchtes Mehl. A und B handeln fahrlässig. Der ahnungslose P stellt unter Verwendung beider Zutaten Kekse her. Nach Aufdeckung der Verseuchung der Kekse muss P die Produkte vom Markt nehmen und vernichten. Hier haften A und B. Keiner von beiden kann sich darauf berufen, der Schaden des P wäre wegen der verseuchten Lieferung des anderen ohnehin eingetreten, so dass bei Differenzbetrachtung kein Nachteil zu erkennen sei.

348

Davon zu unterscheiden sind die Fälle, wo eine andere Ursache ohne das haftungsbegründende Ereignis zum Zuge gekommen wäre und den Schaden in gleicher Weise verursacht hätte (sog. „Reserveursachen“). Die Reserveursache hat sich also tatsächlich nicht ausgewirkt, hätte dies aber getan. Von den Fällen der Doppelkausalität unterscheidet sich die Reserveursache also durch den zeitlichen Ablauf.

Hier differenziert man wie folgt:

War die Reserveursache bei Schadenseintritt bereits angelegt, wird sie bei der Differenzbetrachtung berücksichtigt. Ersatzfähig sind daher nur solche Nachteile, die aus dem vorzeitigen Schadenseintritt entstanden sind.

Palandt-Grüneberg Vorb. v. § 249 Rn. 57.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

S verschuldet einen Unfall, bei dem das Taxi des T einen Totalschaden erleidet. T hätte seinen Taxibetrieb ohnehin im nächsten Monat eingestellt. Ob und wie T wegen des Totalschadens Schadensersatz verlangen kann, hängt von den Wertverhältnissen ab (siehe nachfolgend unter Rn. 378 ff.). Entgangenen Gewinn kann er jedoch nur für die Zeit bis zu dem Termin geltend machen, an dem er seinen Betrieb ohnehin eingestellt hätte.

Anders liegt es, wenn die Verwirklichung der Reserveursache einen Ersatzanspruch gegen den potentiellen Drittschädiger begründet hätte. Hier würde der Geschädigte durch Berücksichtigung der Reserveursache unbillig benachteiligt: Der Anspruch gegen den Drittschädiger besteht tatsächlich mangels Verwirklichung nicht und der tatsächliche Schädiger müsste nicht den vollen Ersatz leisten, obwohl er allein für den Schaden verantwortlich ist.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A beschädigt schuldhaft das Taxi des T, das T deshalb sofort in der Werkstatt des U reparieren lässt. Dadurch entgeht es am Abend einem von B schuldhaft verursachten Brand in der Garage des T, bei dem der Wagen total zerstört worden wäre.

3. Schaden und Aufwendung

349

Sie kennen sicher den Merksatz: „Aufwendungen sind im Gegensatz zu Schäden freiwillige Vermögensopfer“. Bei bestimmten, vom Geschädigten selbst veranlassten Kosten, mag man anhand dieses Merksatzes geneigt sein, diese als Aufwendungen zu klassifizieren und damit die Schadensqualität zu verneinen.

Bei der Abgrenzung von Schäden und nicht als Schaden ersatzfähigen Aufwendungen ist zu differenzieren:

a) „Veranlasste“ Aufwendungen

350

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Stellen Sie sich vor, der Käufer erhält den Kaufgegenstand in mangelhaftem Zustand. Er schaltet nun einen Rechtsanwalt ein, beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens und mietet eine funktionstüchtige Ersatzsache an. Handelt es sich bei diesen Kosten nun um ersatzfähige Schadenspositionen?

Geht es – wie im Beispiel  – um Kosten, die durch das haftungsbegründende Ereignis veranlasst wurden, sind diese als Schadensposition ersatzfähig, wenn sie objektiv als zweckmäßig zur Wahrung der eigenen Interessen angesehen werden konnten.

Vgl. etwa Nachweise bei Palandt-Grüneberg § 249 Rn. 56 ff. Die im Beispiel aufgeführten Kosten stellen daher in der Regel ersatzfähige Schadenspositionen dar.Zu den Besonderheiten beim Ersatz von Rechtsanwaltskosten und Nutzungsausfallschäden als Verzugsschäden siehe im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 169 ff. Bei der Höhe muss der Geschädigte freilich seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 beachten.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Von rein freiwilligen Aufwendungen unterscheiden sich diese Schadenspositionen dadurch, dass sie durch das haftungsbegründende Ereignis – im Beispiel die mangelhafte Lieferung – veranlasst und dadurch provoziert worden sind. Die Motivation beruht also auf einem äußeren Anlass.

b) Frustrierte Aufwendungen

351

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

M wird bei einem von S verschuldeten Unfall verletzt und kann deshalb das von ihm für eine Urlaubsreise gemietete Wohnmobil nicht nutzen. Nach § 537 Abs. 1 ändert dies an seiner Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses nichts.

Die im vorstehenden Beispiel 1 genannten Aufwendungen (Mietkosten) wurden nicht infolge des haftungsbegründenden Umstandes (Unfall) getätigt, sondern vorher. Sie erweisen sich aufgrund des haftungsbegründenden Umstandes aber als nutzlos und vergeblich (frustrierte Aufwendung). Grundsätzlich sind Aufwendungen nicht als Schadensposition ersatzfähig, wenn sie auch hypothetisch angefallen wären. Im Beispiel 1 besteht hinsichtlich des Zahlbetrages kein Unterschied zwischen realer und hypothetischer Lage: A hätte ohnehin den Mietzins für das Wohnmobil bezahlt. Derartige Aufwendungen können grundsätzlich nur über eigene Aufwendungsersatzansprüche ersetzt werden (z.B. § 284).

Ausführliche Nachweise zu den verschiedenen Fallgruppen bei Palandt-Grüneberg § 249 Rn. 61 ff. Mit dem besonderen Fall der Entziehung der Sache und damit ihrer Gebrauchsmöglichkeit beschäftigen wir uns etwas später unter Rn. 394 ff.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Anders liegt es bei den „Vertrauensschäden“ (oder auch „negatives Interesse“). Zu den Vertrauensschäden gehören Aufwendungen, die sich real als nutzlos erweisen und hypothetisch nicht angefallen wären. Diese müssen über Schadensersatzansprüche ausgeglichen werden, die auf Ersatz des „Vertrauensschadens“ bzw. „negativen Interesses“ gerichtet sind, insbesondere §§ 122, 179 Abs. 2, cic (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 bzw. Abs. 3). Wer etwa aufgrund Täuschung seines Partners zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages veranlasst wird und die Notarkosten (§ 311b Abs. 1) übernimmt, kann diese über eine Vertragsaufhebung aus c.i.c. nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 Abs. 1 wegen der Täuschung von seinem Gegner ersetzt verlangen. Die hypothetische Lage sieht ja folgendermaßen aus: Wäre die Täuschung nicht passiert, hätte er den Vertrag nicht geschlossen und dann auch die Notarkosten nicht getragen.

352

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A ist mit dem Fahrrad auf dem Weg zu seinem Klavierlehrer K, um eine Privatstunde wahrzunehmen. A wird vom PKW-Fahrer F schuldhaft verletzt und muss den Termin ausfallen lassen. A hatte das Honorar von 30 € für die Stunde bereits im Voraus bezahlt. K kann das Honorar gem. § 615 S. 1 auch bei Verhinderung des A verlangen, sofern er selber leistungsbereit war (§ 297) und keine Anrechnung nach § 615 S. 2 eingreift.

Eine Gemeinsamkeit mit den eben unter Rn. 351 beschriebenen Fällen besteht darin, dass der Geschädigte Aufwendungen getätigt hat (Unterrichtshonorar), die sich aufgrund eines bestimmten haftungsbegründenden Ereignisses (Unfall) nunmehr aber für ihn als nutzlos erweisen.

Sieht man im Beispiel 2 genauer hin, erkennt man einen weiteren Nachteil, der den Schlüssel zur Lösung des Problems darstellt: A hatte aufgrund des mit K geschlossenen Dienstvertrages Anspruch auf die Unterrichtsleistung. Dieser Anspruch war im Zweifel 30 € wert und ist aufgrund des Unfalls entfallen. Entweder kann der Unterricht wegen Fixschuldcharakters nicht nachgeholt werden (§ 275 Abs. 1) oder aber der Wegfall folgt zumindest aus der Leistungsbefreiung des Klavierlehrers nach § 615 S. 1.

Siehe dazu im Skript „Schuldrecht BT II“ Rn. 564 ff. In Bezug auf die vernichtete Gegenleistung liegt deshalb ein ersatzfähiger (Vermögens-) Schaden vor.H.M., vgl. Palandt-Grüneberg § 249 Rn. 69 m.w.N. A kann im Beispiel 2 somit Ersatz der 30 € verlangen.

Der Unterschied zum Mietwagenbeispiel bei Rn. 351 besteht darin, dass der Geschädigte dort nur die persönliche Genussmöglichkeit, nicht aber den bezahlten Gegenstand selbst verliert. Während im Klavierstundenbeispiel der Anspruch auf den Unterricht ersatzlos vernichtet wird, bekommt der Mieter im vorstehenden Beispiel 1 für seinen Mietzins die vereinbarte Gegenleistung, nämlich die objektive Nutzungsmöglichkeit. Mehr schuldet der Vermieter nicht.

4. Vorteilsausgleichung

353

Es kann sein, dass bestimmte Nachteile durch Vorteile auf der realen Lage ausgeglichen werden. In diesen Fällen stellt sich immer die Frage nach der Anrechnung und Berücksichtigung dieser Vorteile, die sich im Ergebnis schadensmindernd auswirken können. Es geht also darum, ob der ersatzfähige Schaden durch bestimmte Vorteile auf der realen Lage gemindert oder sogar ganz ausgeschlossen wird.

Die Lehre von der „Vorteilsausgleichung“ (oder „Vorteilsanrechnung“) beschäftigt sich nun damit, unter welchen Voraussetzungen reale Vorteile angerechnet werden und wann eine solche Anrechnung unterbleibt. Wird die Anrechnung von tatsächlichen Vorteilen versagt, schafft man gleichsam „künstlich“ einen Schaden. Man kann dann auch von einem „normativen“ Schaden sprechen, weil die maßgeblichen Gründe auf Normen und wertenden Gesichtspunkten beruhen. Die Praxis geht von folgender „Formel“ aus: Eine Anrechnung kommt nur in Betracht, wenn der Vorteil adäquat auf dem haftungsbegründenden Ereignis beruht und sie nicht unbillig ist. Bei unklarer Lage ist im Zweifel von einer Anrechnung auszugehen.

Palandt-Grüneberg Vorb. v. § 249 Rn. 67 ff. m.w.N. Die „Anrechnung“ ist kein Fall der Aufrechnung; sie findet automatisch statt und zwar allein in Bezug auf die Schadensposition, mit der ein sachlicher Zusammenhang besteht (sog. „Kongruenz“).Palandt-Grüneberg Vorb. v. § 249 Rn. 73 m.w.N.

Wir sehen uns hier wichtige Fallgruppen an, in denen die Anrechnungsfrage diskutiert und verneint werden muss. Weitere Anrechnungsfragen werden uns unter dem Gesichtspunkt „schadensrechtliches Bereicherungsverbot“ bei den verschiedenen Restitutionsformen begegnen.

Eine detaillierte Übersicht finden Sie bei Palandt-Grüneberg Vorb. v. § 249 Rn. 73 m.w.N.

a) Keine Anrechnung bei fehlendem Kausalzusammenhang

354

Aus der vorstehend genannten Faustformel ergibt sich zunächst, dass solche Vorteile von vorneherein außer Betracht bleiben, die nicht adäquat kausal auf dem haftungsbegründenden Ereignis beruhen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A wird bei einem von S verschuldeten Unfall schwer verletzt. Gleichzeitig verstirbt sein Vater, dessen Erbe der A antritt. Die Vorteile der Erbschaft muss sich der A auf seinen Anspruch nicht anrechnen lassen. Haftungsbegründendes Ereignis für seinen Anspruch ist seine Verletzung. Der Grund für die Erbschaft ist hingegen der Tod seines Vaters. Es besteht gar kein Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Vorteil.

Palandt-Grüneberg Vorb. v. § 249 Rn. 69.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

S beschädigt schuldhaft das Auto des A, das daraufhin repariert werden muss. A geht während der Reparatur zu Fuß zur Arbeit. Am Weg liegt ein Kiosk, wo sich A einen Lottoschein kauft, den er sonst nicht erworben hätte. A gewinnt im Lotto ein Vielfaches von dem Wert seines PKW.

Der Lottogewinn stellt einen außergewöhnlichen Glücksfall dar, der in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zur Sachbeschädigung am Auto steht.

Palandt-Grüneberg Vorb. v. § 249 Rn. 69, 101. Eine Anrechnung des Lottogewinns scheidet also aus.

Eine Anrechnung des ersparten Benzins auf die Reparaturkosten scheidet aufgrund fehlender Kongruenz der Schadenspositionen aus. Im Übrigen wird eine Anrechnung solcher Ersparnisse als unbillig abgelehnt, die auf besonderer Sparsamkeit beruhen und über die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 S. 1 hinausgehen.

Palandt-Grüneberg Vorb. v. § 249 Rn. 70. Anders läge es, wenn A einen Mietwagen genommen hätte. Die dafür aufgewendeten Kosten müssten um die ersparte Abnutzung gekürzt werden (siehe Rn. 395).

b) Normative Anrechnungsverbote

355

Bestimmte Personen schulden dem Anspruchssteller gerade dann, wenn dieser geschädigt wird, ihrerseits eine Leistung. Diese sind aus unterschiedlichen Gründen zur „Versorgung“ des Geschädigten verpflichtet. In den nachfolgenden Fällen ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Regeln, dass eine Anrechnung der Versorgungsleistungen unterbleiben muss.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Die zur Versorgungsleistung verpflichteten Personen bilden mit dem Schädiger auch keine Gesamtschuld (siehe oben Rn. 117). Die Leistung dieser Personen führt also auch nicht etwa zu einer Befreiung des Schädigers im Verhältnis zum Geschädigten nach § 422 Abs. 1 S. 1.

aa) Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs

356

Ist im Gesetz vorgesehen, dass Dritte nach Leistungserbringung im Schadensfall zum Zwecke des Regresses den Schadensersatzanspruch des Geschädigten erwerben, werden ihre Leistungen bei der Schadensermittlung regelmäßig nicht berücksichtigt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Zahlungen der privaten (§ 86 VVG) oder gesetzlichen Krankenversicherung (§ 116 SGB X), des Arbeitgebers (§ 6 Abs. 1 EFZG) oder Dienstherrn (§ 78a BBG) im Krankheitsfall.

Würden Ansprüche gegen diese Personen bei der Differenzhypothese berücksichtigt, wäre der Schadensersatzanspruch in Höhe der von diesen Personen erbrachten Leistung gar nicht entstanden und könnte nicht übergeleitet werden. Das gesetzlich vorgesehene Regresssystem liefe leer. Wertungsmäßig sind derartige Leistungen daher nicht zu berücksichtigen.

bb) Unterhaltsleistungen

357

Bei schadensmindernden Unterhaltsleistungen ist § 843 Abs. 4 (sowie §§ 618 Abs. 3, 844 Abs. 2, 9 Abs. 2 ProdHG, 13 Abs. 2 StVG) zu entnehmen, dass diese den Schaden nicht berühren und den Schädiger entlasten sollen. Unterhaltsleistungen werden also ausgeklammert, auch über den Anwendungsbereich der eben genannten Vorschriften hinaus.

Palandt-Grüneberg Vorb. v. § 249 Rn. 88.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Vermieter V vergisst das Treppenhaus reinigen zu lassen, so dass der minderjährige Sohn S des Mieters M im Treppenhaus stürzt und seine Hose zerreißt. M kauft für seinen Sohn eine neue Hose. Für die Ermittlung eines Schadens wegen fahrlässiger Verletzung des Eigentums von S ist bei der hypothetischen Lage davon auszugehen, wie S ohne das haftungsbegründende Ereignis, nämlich die verletzte Verkehrssicherungspflicht des Vermieters, stünde. Dann wäre S nicht gestürzt und hätte seine Hose nicht zerrissen. Auf der realen Lage sehen wir zum einen die zerrissene Hose und zum anderen aber auch die durch Unterhaltsleistung des M als Ersatz angeschaffte neue Hose. Im Vergleich beider Lagen scheint der S nun besser zu stehen, da er eine neue Hose hat und sonst noch mit seiner alten Hose umherspaziert wäre.

Die Unterhaltsleistung des M für seinen Sohn (vgl. §§ 1601 ff.) soll den Schädiger aber nicht entlasten, so dass eine Berücksichtigung der neuen Hose unterbleibt.

cc) Fälle des § 255

358

 

Nach § 255 ist derjenige, der für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechts gegen Dritte zustehen. Daraus folgt eindeutig, dass das Bestehen dieser Ansprüche den Ersatzanspruch im Rahmen der Differenzhypothese nicht kürzt. Vielmehr sind diese Ansprüche nur im Wege eines Zurückbehaltungsrechtes nach § 255 zu berücksichtigen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Autohändler H lässt sein Betriebsgelände von der W GmbH, einer gewerblichen Wach- und Schließgesellschaft, bewachen. Infolge von Fahrlässigkeit auf Seiten der W werden dem Händler drei Pkws gestohlen. Dem Händler steht gegen die W GmbH ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 zu. Bei der Differenzhypothese ist der Herausgabeanspruch des Händlers wegen seines Eigentums gegen den (unbekannten) Dieb aus §§ 687 Abs. 2, 667, aus § 985, § 1007 Abs. 1 und § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 nicht zu berücksichtigen. Vielmehr kann der Händler Schadensersatz wegen des verlorengegangenen Eigentums in voller Höhe verlangen. Allerdings kann die W GmbH nach § 255 für die Schadensersatzleistung die Abtretung sämtlicher Ansprüche des H gegen den Dieb verlangen, wodurch sie gem. §§ 929, 931 Eigentümerin des Pkw wird.

Palandt-Grüneberg § 255 Rn. 9. m.w.N.

Zu den abzutretenden Ersatzansprüchen gehören hingegen nicht etwaige Ansprüche des H gegenüber seiner Versicherung. Diese Ansprüche ergeben sich nämlich nicht aus dem Eigentum, sondern aus einem besonderen Vertrag. Hat die Versicherung den Schaden ausgeglichen, geht der Ersatzanspruch gegen die W GmbH auf diese nach § 86 VVG über. Deshalb ist auch insoweit eine ungerechtfertigte Besserstellung des Händlers ausgeschlossen.

c) Überobligationsmäßiger Ausgleich

359

Nach dem Gesichtspunkt der Unbilligkeit unterbleibt schließlich eine Berücksichtigung von Vorteilen, die auf einem – gemessen an § 254 Abs. 2 – nicht geschuldeten Eigenaufwand des Geschädigten oder Dritter beruhen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

S beschädigt schuldhaft das an M vermietete Haus des Vermieters V. Dessen Mieter M beseitigt den Schaden unter Verzicht auf Ersatzansprüche selbst, weil er dem V einen Gefallen tun will.

Palandt-Grüneberg Vorb. v. § 249 Rn. 82, 100. Begründen lässt sich dies auch mit der fehlenden Adäquanz solcher außergewöhnlicher Glücksfälle (siehe oben unter Rn. 354). Anders läge es, wenn M mit seiner Reparatur die Ersatzpflicht des S nach § 249 Abs. 1 als Dritter i.S.d. § 267 erfüllen will.

5. Schadensermittlung und Anspruchskonkurrenz

360

Hat der Anspruchssteller gegen den Schädiger weitere Ansprüche, die geeignet sind, entstandene Nachteile auszuräumen, stellt sich die Frage, wie sich die Existenz derartiger Ansprüche auf den Schadensersatzanspruch auswirkt.

Der Sache handelt es sich um ein Konkurrenzproblem.

a) Gesetzliche Konkurrenzregelungen

361

Häufig beantwortet das Gesetz die Konkurrenzfrage ausdrücklich im Tatbestand eines konkurrierenden Anspruches. Dann ist die Frage leicht beantwortet:

aa) Ansprüche auf Mindestentschädigung und Schadensersatz

362

Das BGB kennt Ersatzansprüche, die auf einen Mindestausgleich abzielen, unabhängig von einem konkret eingetretenen Schaden. Diese verweisen dann ihrerseits wegen eines „weitergehenden Schadens“ auf die konkurrierenden Schadensersatzansprüche.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 mit Verweis auf Ansprüche wegen „weiteren“ Schadens in § 288 Abs. 4;

Siehe dazu im Skript „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 248 ff.

Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Mietsache aus § 546a Abs. 1 mit Verweis auf „weitergehenden“ Schaden in Abs. 2.

Siehe dazu im Skript „Schuldrecht BT II“ unter Rn. 305 ff.

Über die konkurrierenden Schadensersatzansprüche kann nach den gesetzlichen Verweisen ein tatsächlich über die Mindestentschädigung hinausgehender Schaden – sofern nachgewiesen – verlangt werden. Ersatzfähig ist also in diesen Fällen nur der weitergehende Schaden. Soweit sich der tatsächlich entstandene Schaden mit der pauschalierten Mindestentschädigung deckt, geht die Verweisnorm vor.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Für den Klausuraufbau ist daraus folgende Konsequenz zu ziehen: Sofern nach dem Bearbeitervermerk auch danach gefragt ist, prüfen Sie zunächst den Anspruch auf den pauschalierten Mindestschaden und erst im Anschluss die konkurrierenden Schadensersatzansprüche. Ist ein weitergehender Schaden nicht ersichtlich, entfallen die Schadensersatzansprüche. Am Beispiel des Verzuges mit der Erfüllung einer Geldschuld: Wegen der Zinsen (sofern danach gefragt) prüfen Sie also erst §§ 288, 286 und erst im Anschluss wegen eines etwa höheren Zinsschadens die §§ 280 Abs. 1, 2, 286 i.V.m. § 288 Abs. 4.

bb) Primäranspruch und Schadensersatz statt der Leistung

363

Keine Probleme bereiten auch die Fälle, wo Primäranspruch und Schadensersatz statt der Leistung noch nebeneinander bestehen. Dies ist vor Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung möglich (vgl. § 281 Abs. 4).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

V verkauft dem K einen Pkw, den der K bei Abschluss des Kaufvertrages bezahlt. V liefert hingegen nicht. K setzt dem V eine Nachfrist, die ebenfalls fruchtlos verstreicht.

In dieser Situation bestehen zunächst der Primäranspruch gem. § 433 Abs. 1 aus dem Kaufvertrag und der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, sofern V sich nicht entlasten kann.

Bestimmen wir nun im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 die hypothetische Lage, so ist davon auszugehen, dass K ohne die Leistungsverzögerung, d.h. bei ordnungsgemäßer Erfüllung, Eigentum und Besitz am verkauften Pkw erworben hätte. Daran fehlt es auf der realen Lage. Allerdings steht dem K (noch) sein Primäranspruch aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 zu, der auf Verschaffung des Eigentums und des Besitzes gerichtet ist. K hat Eigentum und Besitz lediglich noch nicht erhalten. Möglicherweise ist der Schadensersatzanspruch deshalb auf diejenigen Nachteile zu beschränken, die aus dem „noch nicht Haben“ entstehen. Aus § 281 Abs. 4 folgt aber, dass bei Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung die ursprüngliche Primärleistung nicht mehr verlangt werden kann. Der Gesetzgeber hat damit klar gestellt, dass der Gläubiger nicht Primärleistung und Schadensersatz statt der Leistung nebeneinander fordern kann. Das wäre auch schon ein begrifflicher Unfug. Deshalb können Primäransprüche auf der realen Lage nicht berücksichtigt werden, die bei Geltendmachung des Schadensersatzes gemäß § 281 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch gem. § 433 Abs. 1 wird auf der realen Lage nicht berücksichtigt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

V verkauft dem K einen gebrauchten Pkw, der vor Übergabe zerstört wird. Wiederum hatte K den Kaufpreis bereits gezahlt.

Wenn K nun Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises (vgl. Beispiel oben unter Rn. 344) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 verlangt, stellt sich im Rahmen der Differenzhypothese das Konkurrenzproblem ebenfalls nicht. Schließlich ist dem V die im Rahmen der vereinbarten Stückschuld geschuldete Leistung (Übereignung und Übergabe des individuellen Pkws) durch Zerstörung gemäß § 275 Abs. 1 unmöglich geworden. Folgerichtig kann der Anspruch gem. § 433 Abs. 1 im Rahmen der realen Lage auch nicht mehr berücksichtigt werden.

cc) Schadensersatz statt der Leistung und stellvertretendes Commodum (§ 285)

364

Erlangt der Schuldner infolge eines Umstandes, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger nach § 285 Abs. 1 Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruches vom Schuldner verlangen.

Dazu näher im Skript „Schuldrecht AT II“ Rn. 345 ff.

§ 285 Abs. 2 bestimmt nun, dass sich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Leistungsbefreiung (§ 311a Abs. 2 oder §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283) mindert, wenn der Gläubiger gleichzeitig von seinem Anspruch aus § 285 Abs. 1 Gebrauch macht. Der Schadensersatzanspruch mindert sich dann um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruches. Hier hat der Gläubiger also eine Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Ansprüchen (sog. „ius variandi“). Er kann beide Ansprüche nebeneinander geltend machen, muss dies aber nicht. Er kann sich für einen dieser Ansprüche entscheiden, er kann selbstverständlich auch keinen dieser Ansprüche geltend machen. Für die Berücksichtigung des Anspruches aus § 285 Abs. 1 bedeutet dies, dass der Schadensersatzanspruch nur dann gemindert wird, wenn der Gläubiger tatsächlich auch den Anspruch aus § 285 Abs. 1 geltend macht und soweit er daraus tatsächlich etwas erlangt hat.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

V verkauft dem K einen gebrauchten Pkw, den der K bei Abschluss des Kaufvertrages bezahlt. Vor Übergabe wird der Pkw zerstört. V erhält von seiner Versicherung einen Betrag in Höhe von 5000 €. Der Kaufpreis betrug 10 000 €.

Ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, dass der K den Ersatz aus § 285 (Versicherungsleistung) bereits verlangt und erlangt hat, ist bei der Anwendung der Differenzhypothese die Versicherungssumme auch nicht zu berücksichtigen.

b) Sonstige Fälle

365

Wenn sich dem Gesetz keine Konkurrenzanordnung entnehmen lässt, besteht im Zweifel eine freie Konkurrenz der Anspruchsgrundlagen. Die Existenz konkurrierender Ansprüche gegen den Schädiger beeinflusst die Schadensfeststellung dann nicht. Soweit die Ansprüche auf den identischen Leistungsgegenstand gerichtet sind, wirken Erfüllung bzw. Erfüllungssurrogate für alle Anspruchsgrundlagen.

Palandt-Sprau Einf. v. § 823 Rn. 8 ff.

aa) Konkurrierende Schadensersatzansprüche

366

Mit einfacher Selbstverständlichkeit sind die Fälle zu behandeln, in denen dem Gläubiger mehrere Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger zustehen. Diese werden jeweils getrennt und unabhängig voneinander geprüft.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Mieter M beschädigt fahrlässig eine Fensterscheibe in der von ihm gemieteten Wohnung des Vermieters V. Hier bestehen Schadensersatzansprüche einerseits aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 sowie aus § 823 Abs. 1 wegen Eigentumsverletzung. Diese beiden Ansprüche stehen in Konkurrenz zueinander und rechtfertigen beide den Ersatzanspruch. Keineswegs führt eine solche Konkurrenz dazu, dass der Vermieter nun zweimal denselben Schadensersatzbetrag verlangen könnte.

Palandt-Sprau Einf. v. § 823 Rn. 8 ff. Dies bedeutet auch, dass beide Ansprüche sich gegenseitig nicht beeinflussen und deshalb im Rahmen der jeweiligen Differenzhypothese nicht zu berücksichtigen sind.

bb) Konkurrierende Anspruchsgrundlagen mit gleicher Zielrichtung

367

Eine typische Konkurrenzsituation ist auch gegeben, wenn Schadensersatzansprüche und Herausgabeansprüche nebeneinander entstanden sind. Zu einer inhaltlichen Konkurrenz kommt es dann, wenn sich der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ebenfalls durch Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 auf Herausgabe richtet.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Arbeitnehmer A entwendet aus dem Büro seines Arbeitgebers B geheime Firmenunterlagen. Hier ist der A dem B aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 sowie aus §§ 823 Abs. 1, 826 Abs. 1, 249 Abs. 1 zum Schadensersatz durch Herausgabe verpflichtet. Im Rahmen der Differenzhypothese bleiben die konkurrierenden Herausgabeansprüche aus § 985 sowie aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 unberücksichtigt. Vielmehr rechtfertigt sich die Herausgabe auf der Basis verschiedener Anspruchsgrundlagen, so dass eine ganz normale Anspruchsgrundlagenkonkurrenz besteht. Gibt der A alle Unterlagen zurück, sind insoweit

Wegen sonstiger Schäden mögen die Schadensersatzansprüche noch Bestand haben. sämtliche Ansprüche durch Erfüllung erloschen.

cc) Kombination von Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt (§ 325)

368

Schwieriger ist die Lage, wenn der Gläubiger, was nach § 325 möglich ist, die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt miteinander kombiniert.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

V verkauft dem K einen Pkw, den der K bei Kaufvertragsschluss bezahlt. V bleibt den Pkw schuldig. Nachdem V trotz angemessener Fristsetzung den Pkw immer noch nicht übereignet und übergeben hat, tritt K vom Kaufvertrag zurück. Außerdem verlangt er Schadensersatz statt der Leistung. Für einen vergleichbaren PKW muss er bei Händler H einen höheren Kaufpreis bezahlen.

Wenn wir nun im Rahmen des Schadensersatzanspruches statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 den ersatzfähigen Schaden berechnen, ergibt sich für die hypothetische Lage zunächst die Situation, dass K Eigentum und Besitz am Pkw von V erhalten hätte.

Auf der realen Lage kann der Anspruch gemäß § 433 Abs. 1 nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt sich zum einen aus § 281 Abs. 4 und zum anderen aus der Tatsache, dass K den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, so dass die Primärleistungspflichten erloschen sind.

Fraglich ist nun, wie wir mit dem Anspruch aus dem Rücktritt nach § 346 Abs. 1 auf Rückzahlung des Kaufpreises verfahren. Berücksichtigt man das vorenthaltene Eigentum und den Rückzahlungsanspruch entsprechend § 346 Abs. 2 S. 2 mit demselben Betrag, heben sich diese Positionen auf. Als ersatzfähiger Schaden blieben nur noch die Mehrkosten für den Deckungskauf übrig. Lässt man hingegen den Anspruch aus § 346 Abs. 1 vor Erfüllung unberücksichtigt,

In diese Richtung Palandt-Grüneberg § 281 Rn. 22, wonach nur das aus dem Rücktritt (tatsächlich) Erlangte angerechnet wird. könnte über den Schadensersatzanspruch statt der Leistung sowohl einen Betrag in Höhe des Kaufpreises (= Wert des vorenthaltenen Eigentums) als auch ein Betrag in Höhe der Mehrkosten für den Deckungskauf verlangt werden. In Höhe des Kaufpreisbetrages bestünde dann zwischen § 346 Abs. 1 und §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Anspruchskonkurrenz.

Durchgesetzt hat sich wohl die Auffassung, dass bereits die entstandenen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bei der Schadensberechnung abgezogen werden.

Palandt-Grüneberg § 325 Rn. 2. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ist dann nur auf weitere Schäden gerichtet, die nicht bereits aufgrund der Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis ausgeglichen werden. Im Beispiel können über den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung allein die Mehrkosten für den Deckungskauf verlangt werden.Vgl. Palandt-Grüneberg § 325 Rn. 1.

III. Sonstige normative Beschränkungen des Schadens

369

Würde man den Schaden allein mit Hilfe der Differenzhypothese ermitteln, könnte dies leicht zu einer unüberschaubaren und in den wirtschaftlichen Dimensionen ruinösen Schadensersatzpflicht führen. Um eine ungerechtfertigte Ausuferung der Schadensersatzpflicht zu vermeiden, sind deshalb weitere Zurechnungskriterien anerkannt, nämlich die Adäquanz des Kausalverlaufs und der Schutzzweckzusammenhang.

St. Rspr., z.B. BGH Urteil vom 11. Januar 2007 (Az: X ZR 163/02) = NJW 2007, 1420.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Die Ihnen auch aus dem Strafrecht bekannte „Äquivalenzbetrachtung“ ist nichts anderes als die Differenzhypothese, die ja im Ergebnis fragt, welche Schadenspositionen ohne das haftungsbegründende Ereignis entfallen wären („condicio sine qua non-Frage).

1. Adäquanztheorie

370

Unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz ist zu fragen, ob das haftungsbegründende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs geeignet war.

St. Rspr., BGH Urteil vom 16. April 2002 (Az: X ZR 163/02) unter Tz. 16 = NJW 2005, 1420 ff.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Im Kino erleidet Zuschauer Z während der Vorführung eines Actionfilms aufgrund eines seltenen Hörleidens wegen der Geräusche einen Hörsturz. Bei normaler Abspiellautstärke muss man die Adäquanz aufgrund der außergewöhnlichen Umstände verneinen.

Vgl. BGH Urteil vom 8. November 2005 (Az: VI ZR 332/04) = NJW 2006, 610 ff.

2. Schutzzweck der Norm (oder „Rechtswidrigkeitszusammenhang“)

371

Der Gesichtspunkt der Adäquanz wurde zur Haftungsbegrenzung als unzureichend empfunden. Deshalb ist mit dem „Schutzzweck der Norm“ ein weiteres Zurechnungskriterium hinzugetreten. Danach muss gefragt werden, ob die geltend gemachte Schadensposition innerhalb des Schutzzweckes dieser Vorschrift liegt, d.h. ob es sich bei der Schadensposition um eine Folge handelt, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde.

BGH in BGHZ 27, 137 ff. = NJW 1958, 1041 ff. Durch diese Formel werden insbesondere solche Schadenspositionen ausgeschlossen, in denen sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert hat.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A und B sind beide als Fahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt. Wegen des Unfalls wird außerdem ein Strafverfahren gegen beide eingeleitet, in dem sich A durch einen Strafverteidiger vertreten lässt. Die Strafverfahren werden eingestellt. A ist der Ansicht, B trage allein die Schuld und klagt auf Schadensersatz. Er will unter anderem die Kosten für seinen Strafverteidiger ersetzt bekommen.

Der BGH verneint einen Schutzzweckzusammenhang mit der neben § 18 StVG in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 1 folgendermaßen:

Nach BGHZ 27, 137 ff. = NJW 1958, 1041 ff.

„Der Kläger begehrt mit dem Ersatz der Verteidigungskosten Ersatz eines Schadens, den er an seinem Vermögen erlitten hat, also einen Vermögensschaden. Dass in § 823 Abs 1 BGB, aus dem der Kläger in erster Linie seine Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, das Vermögen als solches nicht geschützt wird, ist allgemein anerkannt. Es kann sich daher nur fragen, ob dieser Schaden des Klägers unter einem anderen Gesichtspunkt in dem Gefahrenbereich liegt, um den es in § 823 Abs 1 BGB geht. Diese Vorschrift schützt in dem hier in Betracht kommenden Teil die Unversehrtheit des Körpers, der Gesundheit und des Eigentums. Sie will durch das Verbot, diese Rechtsgüter und Rechte anderer zu verletzen, und durch die Pflicht zur Wiedergutmachung, die an einen schuldhaften Verstoß gegen diese Bestimmung geknüpft ist, gegen alle Gefahren schützen, die sich bei einer Verletzung dieser Rechtsgüter und Rechte ergeben. Nur die Folgen dieser Verletzung der geschützten Rechtsgüter und Rechte werden dem Täter zugerechnet und nur in diesem Rahmen sind die Interessen des Geschädigten im Gesetz geschützt. Wird jemand, wie im vorliegenden Falle der Kläger, bei einem Unfall verletzt und sein Kraftfahrzeug beschädigt, so liegen die Kosten, die zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind, ohne Zweifel innerhalb des Schutzzweckes, dem § 823 Abs. 1 BGB dient. Das gleiche gilt von dem Verdienstausfall, den der Verletzte erleidet, weil er wegen der Unfallverletzung seinem Beruf nicht nachgehen kann, und von dem Nutzungsausfall, der ihm entsteht, weil er den beim Unfall beschädigten Kraftwagen in seinem Geschäft nicht nutzbringend verwenden kann. All dies sind Folgen des Unfalls, die mit der Körperverletzung und der Beschädigung des Kraftfahrzeugs zusammenhängen. Sie fallen in den Bereich, der von § 823 Abs 1 BGB geschützt wird.

Ganz anders verhält es sich aber bei den Aufwendungen, die das Strafverfahren für den Kläger mit sich gebracht hat. Insoweit sind durch den Unfall keine Gefahren verwirklicht worden, die das Gesetz verhüten will. Diese Aufwendungen haben mit der Körperverletzung und der Sachbeschädigung, die der Kläger durch den Unfall erlitten hat, nichts zu tun, denn sie beruhen darauf, dass gegen den Kläger der Verdacht bestand, eine strafbare Handlung begangen zu haben, und dass die Strafverfolgungsbehörde sich deshalb entschlossen hat, ein Strafverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Diese Gefahr, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, liegt im Rahmen eines allgemeinen Risikos, das jeden Staatsbürger trifft. Sie ist unabhängig von der Körperverletzung und der Sachbeschädigung, die ein Unfallbeteiligter erleidet, denn sie besteht auch dann, wenn ein Unfall keinen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, ja selbst dann, wenn die zur Last gelegte Fahrweise überhaupt nicht zu einem Unfall führt. Dieses jedermann treffende Risiko, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden und deshalb Kosten für die Verteidigung aufbringen zu müssen, gehört nicht zu den Gefahren, die das Gesetz abwenden will, indem es in § 823 Abs 1 BGB die Unversehrtheit der Gesundheit und des Eigentums unter seinen Schutz stellt. Liegt dieses Risiko aber außerhalb der Gefahren, gegen die § 823 Abs 1 BGB Schutz bietet, mit anderen Worten: handelt es sich um eine Folge des Unfalls, die außerhalb des Schutzbereichs des Gesetzes liegt, so scheidet § 823 Abs 1 BGB als Grundlage für einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens aus, ohne dass es darauf ankommt, ob zwischen der Handlung des Täters und dem geltend gemachten Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. (…)“

372

Bei Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist zu fragen, welche Risiken durch die verletzte Pflicht abgewendet werden sollen.

BGH Urteil vom 11. Januar 2005 (Az: X ZR 163/02) unter Tz. 18 = NJW 2005, 1420 ff.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die Eheleute A und B hatten ein Einfamilienhaus gemietet. Am zweiten Weihnachtsfeiertag hantierten ihre damals fünfjährigen Zwillingssöhne mit brennenden Wunderkerzen, wodurch in der weiteren Folge das Haus in Brand geriet und nicht mehr bewohnbar war. Die Vermieterin lastete den Brand A und B an und verlangte, die Miete weiterzuzahlen. Hierauf ersuchten die Eheleute Rechtsanwalt R um Rechtsberatung. R teilte den Eheleuten im Rahmen der Beratung mit, die private Haftpflichtversicherung müsse für das Schadensereignis nicht einstehen, wenn sich erweise, dass die Eheleute oder deren Kindermädchen den Brand grob fahrlässig mit verursacht hätten. Die erteilte Auskunft war unrichtig, weil nach § 103 VVG für die Haftpflichtversicherung der subjektive Risikoausschluss nur für vorsätzliches und widerrechtliches Handeln des Versicherungsnehmers gilt. Dementsprechend bestand nach den Versicherungsbedingungen ein Risikoausschluss nur für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Die Eheleute hatten aufgrund der unrichtigen Auskunft deshalb damit gerechnet, den Wiederaufbau des zerstörten Hauses aus eigenen Mitteln in Höhe von 600 000 € übernehmen zu müssen. Sie gerieten aufgrund der fehlerhaften Auskunft in Dauerpanik und seelischer Auflösung, wodurch ihre Gesundheit beeinträchtigt wurde. Sie verlangen Ersatz der nicht von der Krankenkasse ersetzten Behandlungskosten und Schmerzensgeld.

Der BGH hat gemeint, der erlittene Gesundheitsschaden sei nicht vom Schutzzweck des von R übernommenen Mandats erfasst gewesen. Denn es sei dabei allein um eine Beratung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegangen. Zwischen der Schlechtleistung und der Gesundheitsverletzung bestehe daher kein Schutzzweckzusammenhang.

BGH Urteil vom 9. Juli 2009 (Az: IX ZR 88/08) = NJW 2009, 3025 ff. Da die nach § 249 Abs. 2 S. 1 zu ersetzenden Heilungskosten zum Gesundheitsschaden gehören, ist das Verlangen der Eheleute insgesamt unbegründet.

Der Schutz der Gesundheit ist allerdings mit Nebenpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 bezweckt, insbesondere durch Einhaltung der gebotenen Verkehrssicherungspflichten.

BGH Urteil vom 9. Juli 2009 (Az: IX ZR 88/08) = NJW 2009, 3025 ff. Deren Verletzung kann also zum Ersatz auch von Gesundheitsschäden führen. Verletzt sich der Mandant etwa, weil er im Flur der Kanzlei auf dem rutschigen Boden zu Fall kommt, kommen Schadensersatzansprüche wegen der Gesundheitsverletzung in Betracht. Im Beispiel steht die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten jedoch nicht in Rede.

373

Der Schutzzweckzusammenhang spielt eine besondere Rolle zur Eingrenzung der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (z.B. § 833 S. 1, § 1 ProdHG, § 7 StVG), die aufgrund spezifischer Gefahren geschaffen wurden.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A stolpert über den schlafenden Haushund des B, verletzt sich die Hand und zerreißt sich die Hose. Eine Haftung des B aus § 833 S. 1 kommt nicht in Betracht, da sich in dem Unfall nicht die spezifische Gefahr tierischen Verhaltens realisiert hat.

Vgl. zur Tierhalterhaftung im Skript „Schuldrecht BT III“ unter Rn. 707 ff. Der Hund war hier sozusagen lediglich „Hindernis“ ebenso wie eine Treppenstufe oder Teppichfalte.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!