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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1 - 1. Fehlende qualifizierte Verbindung zwischen Sache und digitalem Produkt, § 327a Abs. 2

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Schuldrecht Allgemeiner Teil 1

1. Fehlende qualifizierte Verbindung zwischen Sache und digitalem Produkt, § 327a Abs. 2

Inhaltsverzeichnis

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Definition

Qualifizierte Verbindung

Eine qualifizierte Verbindung zwischen der Sache und dem digitalen Produkt liegt nur dann vor, wenn die Ware ihre Funktion nur mit dem digitalen Produkt erfüllen kann.

Fehlt eine solche Verbindung, sind die Bestimmungen der §§ 327 ff. gemäß § 327 a Abs. 1 nur auf den Vertragsteil anwendbar, der das digitale Produkt betrifft. Da die §§ 327 ff. aber lediglich in Bezug auf den digitalen Anteil Anwendung finden, können unterschiedliche gesetzliche Anforderungen an die Art und Weise der Bereitstellung, der Mängelfreiheit oder der Vertragsbeendigung geltenGrüneberg/Grüneberg § 327a Rn. 2..

Es kommt mithin zu einer Aufspaltung der anwendbaren Regelungen.

Beispiel

Ein KFZ mit eingebautem Navigationsgerät funktioniert auch ohne das Navigationsgerät. Hier fehlt es an einer qualifizierten Verbindung. Funktioniert bei dem Auto die Bremse nicht, so richten sich die Mängelrechte des Käufers nach §§ 434 ff. Funktioniert auch die Software des Navigationsgerätes nicht, so richten sich die Mängelrechte insoweit nach §§ 327e ff.

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