Sachenrecht 3

Die Sicherungsübereignung

C. Die Sicherungsübereignung

I. Bedeutung und Struktur der Sicherungsübereignung – Ein Überblick

1. Bedeutung, Zulässigkeit und fiduziarischer Charakter

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Neben dem gleich noch zu besprechenden Eigentumsvorbehalt ist die Sicherungsübereignung das mit Abstand wichtigste Sicherungsmittel aus dem Bereich der Mobiliarsicherheiten. Wie bereits erwähnt, wollte der (historische) Gesetzgeber diese Sicherungsform „eigentlich“ nicht. Da das „Faustpfandrecht“ als Kreditsicherungsmittel den Bedürfnissen vor allem der Wirtschaft nicht entsprach, hat die Praxis die Sicherungsübereignung ohne gesetzliches Vorbild entwickelt.

Westermann Sachenrecht Rn. 163. Seine grundsätzliche Anerkennung heute ist mit verschiedenen Begründungen Vgl. oben Rn. 142 . unstreitig.

176

Und doch: Wirtschaftlich gewollt ist auch heute eigentlich nur ein Pfandrecht ohne unmittelbaren Besitz des Pfandgläubigers. Weil dies rechtlich nicht geht, übereignet der Sicherungsgeber dem Gläubiger nach §§ 929 , 930 das volle Eigentumsrecht. Er erhält also ein mehr an Rechtsmacht, als er aufgrund des Vertrages mit dem Sicherungsgeber (ehemaligen Eigentümer) ausnützen darf. Es handelt sich also um ein fiduziarisches Recht.

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 491.

Definition

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Definition: fiduziarischen Recht

Von einem fiduziarischen Recht spricht man, wenn der Treugeber dem Treunehmer einen Überschuss an Rechtsmacht einräumt.

Definition nach Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 488; ähnlich: Habersack Sachenrecht Rn. 213 („eigennütziges Treuhandverhältnis“).

2. Grundstruktur der Sicherungsübereignung

177

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Wie aus dem Schaubild ersichtlich, ist die Sicherungsübereignung im Gegensatz zum Pfandrecht nicht akzessorisch. Der Sicherungsgeber, der in Fällen der Sicherungsübereignung häufig gleichzeitig auch der Schuldner ist, überträgt das Eigentum auf den Sicherungsnehmer und schließt mit diesem gleichzeitig als Rechtsgrund für diese Übereignung einen Sicherungsvertrag. Im Vergleich zur strengen Akzessorietät werden Sicherheit und Forderung also durch ein nur „loses Band“ verbunden.

Hinweis

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Während die im BGB geregelten Kreditsicherungen davon ausgehen, dass Sicherungsgeber und Schuldner personenverschieden sind, ist die Sicherungsübereignung in der Praxis dadurch gekennzeichnet, dass Schuldner und Eigentümer ein und dieselbe Person sind. Dennoch fördert es das Verständnis, die beiden Personen in ihrer jeweiligen Funktion gedanklich und rechtlich zu trennen (siehe auch Rn. 2 f. ).

178

Expertentipp

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Wiederholen Sie an dieser Stelle noch einmal die Übertragung des Eigentums nach §§ 929 , 930 .

Der Eigentümer überträgt also dem Gläubiger nach §§ 929 , 930 das Volleigentum, ohne dass es grundsätzlich dafür darauf ankommt, ob die zu sichernde Forderung überhaupt entsteht.

Zur Übereignung nach §§ 929 , 930 siehe ausführlich im Skript „Sachenrecht II“ Rn. 112 ff . Ganz anders ist dies bei den akzessorischen Sicherungsrechten: ohne Forderung kein Pfandrecht ( §§ 1204 , 1250 , 1252 ), keine Bürgschaft ( §§ 765 , 767 ) und (wie wir noch sehen werden) auch keine Hypothek ( § 1153 , 1163 ). Das hat erhebliche Konsequenzen:

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Zwischen Sicherungsgeber (Eigentümer) und Gläubiger wird nur eine schuldrechtlich wirkende Vereinbarung geschlossen (Sicherungsabrede). Nur auf sie kann der Rückgabeanspruch bei Wegfall des Sicherungszwecks (= Erfüllung der gesicherten Forderung) gestützt werden. Die Erfüllung der Forderung allein genügt nicht, damit das Eigentum wieder zurück an den Sicherungsgeber fällt.

Zum Sonderfall der bedingten Einigung siehe sogleich Rn. 183 . Ist endlich der Sicherungsvertrag unwirksam, die Übereignung hingegen nicht, bleibt grundsätzlich nur ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückübereignung.

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Während der Sicherungszeit ist der Gläubiger Volleigentümer. Er kann deshalb über das Eigentum verfügen. Wenn er dies (zwar vertragswidrig, aber grundsätzlich wirksam; siehe Rn. 190 ) tut, so stellt sich die Frage, wie der Sicherungsgeber (ehemalige Eigentümer) geschützt werden kann.

II. Erwerb und Bestand des Sicherungseigentums

1. Erwerb nach §§ 929, 930

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Die Einräumung von Sicherungseigentum erfolgt nach den §§ 929 , 930 . Die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten bestimmen sich nach den Voraussetzungen des § 933 . Mit den sich hier stellenden Fragen haben wir uns bereits an anderer Stelle ausführlich beschäftigt.

Siehe dazu im Skript „Sachenrecht II“ unter Rn. 65. Wir wollen uns hier auf den Fortbestand des Sicherungseigentums konzentrieren.

Auch die Frage der Nichtigkeit nach § 138 ist Ihnen im Rahmen des Studiums des Sachenrechts bereits begegnet. Deshalb hier in aller Kürze:

Zunächst müssen wir uns ins Gedächtnis rufen, dass wir nicht den schuldrechtlichen Vertrag prüfen, sondern die eigentlich wertneutrale dingliche Einigung. Die Nichtigkeit des schuldenrechtlichen Geschäfts führt regelmäßig nicht dazu, dass auch das dingliche Geschäft nichtig ist. Anders ist es (sogenannte Fehleridentität), wenn der Mangel des schuldrechtlichen Geschäfts auch die dingliche Erfüllung erfasst. Anders gesprochen: Wenn die Unsittlichkeit der schuldrechtlichen Vereinbarung gerade im Vollzug (also in der Übereignung) liegt, erfasst die Nichtigkeit des schuldenrechtlichen Vertrages auch die Einigung. Dies wird insbesondere bei der Nichtigkeit von Sicherungsübereignungen (und Sicherungszessionen) in den Fällen des § 138 angenommen.

Expertentipp

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Diese Unterscheidung zwischen schuldrechtlicher Verpflichtung und dinglicher Einigung müssen Sie in solchen Fällen erwähnen. Sie gehen dabei wie folgt vor:

1.

Sie prüfen die Einigung und stellen fest, dass eine solche vorliegt.

2.

Sie fragen, ob diese Einigung nicht nach § 138 nichtig sein könnte.

3.

Dann erwähnen Sie, dass der mögliche Nichtigkeitsgrund das schuldrechtliche Geschäft betrifft und die sittlich neutrale Verfügung im Regelfall nicht tangiert.

4.

Sie erwähnen, dass in den Fällen der Fehleridentität die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrages auch die dingliche Einigung mit erfasst. Bei sittenwidrigen Sicherungsübereignungen liegt das sittlich Verwerfliche gerade im Vollzug des Vertrags, sodass dann, wenn die Sicherungsabrede gegen § 138 verstößt, auch die Einigung nichtig ist.

5.

Sie prüfen dann, ob eine der Fallgruppen der Nichtigkeit von Sicherungsübereignungen nach § 138 einschlägig ist.

Zur Erinnerung, verbunden mit der Aufforderung, die Details noch einmal im Skript „Sachenrecht II“ nachzulesen, erwähne ich, dass eine Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung besonders bei sogenannten Knebelungsverträgen, beabsichtigter Gläubigerbenachteiligung sowie bei der Frage der Übersicherung diskutiert wird.

2. Wegfall durch Erfüllung der gesicherten Forderung?

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Das Sicherungseigentum ist ein nichtakzessorisches Sicherungsrecht. Besonders deutlich wird dies, wenn wir die Situation nach Erfüllung der gesicherten Forderung betrachten:

Während beim Pfandrecht die Erfüllung der gesicherten Forderung dazu führt, dass mit dieser das Pfandrecht erlischt ( § 1252 , siehe Rn. 165 ), bleibt das Sicherungseigentum trotz Erfüllung der Forderung bestehen.

183

Es ist möglich, die Sicherungsübereignung mit einer auflösenden Bedingung zu versehen. Die Einigung zwischen Sicherungsgeber und Gläubiger auf Übertragung des Eigentums ist dann auflösend bedingt durch die Erfüllung der gesicherten Forderung. Gemäß § 158 Abs. 2 fällt das Sicherungseigentum damit automatisch an den Sicherungsgeber zurück.

Habersack Sachenrecht Rn. 227; Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 498.

In einer solchen Konstellation hat die Sicherungsübereignung dann doch ein paar Elemente der Akzessorietät. Nur: In der Praxis – vor allem der Banken – findet man eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung regelmäßig nicht.

184

Da das Sicherungseigentum zweckgebunden übertragen wurde, hat der Sicherungsgeber gegen den Sicherungsnehmer (Gläubiger) bei Erledigung des Sicherungszwecks (Wegfall der gesicherten Forderung) einen schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch, der sich aus dem Sicherungsvertrag ergibt.

Habersack Sachenrecht Rn. 227. Sollte dies nicht (wie in der Praxis üblich) ausdrücklich geregelt sein, ergibt spätestens die (ergänzende) Auslegung des Vertrages, dass mit Erledigung des Sicherungszwecks das Eigentum am Sicherungsgut wieder zurückzuübertragen ist. Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 498.

Hinweis

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Besondere Schwierigkeiten entstehen, wenn der Sicherungsvertrag unwirksam, die Sicherungsübereignung wegen ihres abstrakten Charakters aber wirksam bestellt ist. Dann nämlich gibt es keinen Vertrag, auf den der Rückübertragungsanspruch gestützt werden kann. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Siehe Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 495.
Wurde die Sicherheit bestellt und stellt sich dann die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages heraus, ist die gegebene Sicherheit mit der Leistungskondiktion (condictio indebiti) Zu ihr ausführlich im Skript S_JURIQ-SchuldBT3/Teil_2/Kap_B/Abschn_II/Nr_2/Bst_b/Rz_150 „Schuldrecht BT III“ Rn. 150 ff.„Schuldrecht BT III“ Rn. 150 ff. nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 zurückzugewähren.

Die Leistungskondiktion passt aber dann nicht, wenn die Sicherheit in Erwartung eines noch abzuschließenden Vertrages gewährt wurde und diese Erwartung sich dann zerschlägt. Hier muss man die condictio ob rem oder Kondiktion wegen Zweckverfehlung

Vgl. zu diesem Anspruch im Skript S_JURIQ-SchuldBT3/Teil_3/Kap_B/Abschn_II/Nr_1/Bst_a/2Bst_dd/Rz_236 „Schuldrecht BT III“ Rn. 236 ff.„Schuldrecht BT III“ Rn. 236 ff. genannt, anwenden.

3. Verlust des Sicherungseigentums an Dritte

a) Verfügung des Sicherungsgebers (Schuldners)

185

Wie wir gesehen haben, wird die Sicherungsübereignung häufig deswegen gewählt, damit der Schuldner mit seinem Sicherungsgut weiter „arbeiten“ kann. Deshalb ist es gang und gäbe, dass der Schuldner in Sicherungsverträgen ermächtigt wird, die Waren zu veräußern oder zu verarbeiten ( § 185 Abs. 1 ).

186

Handelt der Schuldner im Rahmen dieser Einwilligung des Sicherungsnehmers (Gläubigers), so liegt eine Verfügung eines Berechtigten vor. Zwar ist der Schuldner nicht Eigentümer. Aber die mit Ermächtigung des Rechtsinhabers nach § 185 Abs. 1 getätigte Verfügung ist nicht etwa die Verfügung eines Nichtberechtigten, sondern die eines Berechtigten.

Palandt-Bassenge § 929 Rn. 33. Eine Prüfung der §§ 932 ff. (Erwerb vom Nichtberechtigten) kommt daher nicht in Betracht.

187

Wenn aber der Schuldner ohne Einwilligung veräußert oder – häufiger – die Grenzen der Einwilligung überschreitet, verfügt er als Nichtberechtigter. Der Dritte kann dann nur unter den Voraussetzungen der §§ 932 ff. sowie § 366 Abs. 1 HGB Eigentum erwerben.

Beispiel

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Möbelhändler M hat sein Warenlager an seine Bank B zur Sicherheit übereignet. B erklärt in der Sicherungsabrede, dass M die Waren „im normalen Geschäftsgang“ veräußern darf. Im Lager steht u.a. ein sehr teurer Tisch, der aber nur schwer veräußerbar ist. K interessiert sich für den Tisch. Er kauft und bezahlt ihn. Dann vereinbart er mit M, dass dieser den Tisch im Lager stehen lassen soll, bis er (K) von einer längeren Schiffsreise zurück ist. Kurz darauf kündigt die Bank das Darlehen und verlangt von M die Herausgabe der Sicherheiten, auch des Tisches.

188

Wenn M „im normalen Geschäftsgang“ den Tisch an K übereignet hat, hat die Bank kein Eigentum (mehr). Dann hätte M sich nämlich mit K über den Eigentumsübergang geeinigt, mit ihm einen Verwahrvertrag geschlossen, der als Übergabesurrogat nach § 930 die tatsächliche Übergabe ersetzt und als Berechtigter gemäß § 185 Abs. 1 verfügt. K ist dann Eigentümer geworden.

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Anders ist der Sachverhalt, wenn die Veräußerung an K ohne Einwilligung des Sicherungsnehmers (Bank) oder unter Überschreitung der Grenzen der Einwilligung erfolgte. Dies kann zum Beispiel in der Vereinbarung eines ungewöhnlichen Rabattes (Schleuderpreis) erblickt werden.

Hier kann K nur gutgläubig Eigentum erwerben. Da der Erwerbstatbestand nach den §§ 929 , 930 vollzogen wurde, kommt hier die Gutglaubensvorschrift des § 933 in Betracht. Dazu müsste K bei der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes durch M noch in gutem Glauben gewesen sein. Dazu würde es im vorliegenden Fall nicht mehr kommen. Hier kann K nur über § 366 Abs. 1 HGB wegen guten Glaubens an die Ermächtigung des M Eigentum erwerben, wenn er von der Überschreitung der Ermächtigung keine Kenntnis hatte und auch nicht haben musste. Ein außergewöhnlicher Schleuderpreis gibt außerhalb von Räumungs- oder Schlussverkäufen Anlass zu Nachforschungen und steht einem gutgläubigen Erwerb entgegen.

Koller/Roth/Morck-Koller HGB § 366 Rn. 3.

Hinweis

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Aus diesem Grund sind Übereignungen nach §§ 929 , 930 nicht ungefährlich, vor allem, wenn der Erwerber den Kaufpreis bezahlt hat.
Man sieht nämlich weder der Ware noch den handelnden Personen an, ob die Ware sicherungsübereignet ist und, wenn sie es sein sollte, ob der Schuldner in den Grenzen der Einwilligung gehandelt hat.

b) Verfügung des Sicherungsnehmers (Gläubigers)

190

Zu einer „verfahrenen Situation“

So wörtlich Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 504. kann es schließlich dann kommen, wenn der Sicherungseigentümer selbst (also der Gläubiger) sein Eigentum an einen Dritten nach §§ 929 , 931 durch Abtretung seines Herausgabeanspruchs aus dem Sicherungsvertrag überträgt und zusätzlich die Forderung an eine andere Person nach § 398 abtritt. Die gefürchtete Trennung von Forderung und Sicherheit scheint dann einzutreten. Aber dem ist nicht so. Der Schuldner ist geschützt.
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191

Expertentipp

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Lesen Sie hierzu § 137 .

Selbstverständlich darf der Gläubiger schuldrechtlich nicht die Forderung vom Sicherungseigentum trennen. Dennoch muss man sich vor Augen halten, dass er sowohl Inhaber der Forderung als auch Eigentümer der Gegenstände ist, über die er verfügt. Bei der Sicherungsübereignung gibt es eben nicht die strenge Akzessorietät, die eine solche Situation beim Pfandrecht unmöglich macht. Deshalb ist als erstes Zwischenergebnis festzuhalten: Sowohl die Abtretung als auch die Übereignung sind wirksam. Der Zessionar ist Inhaber der Forderung, der Erwerber der Gegenstände Eigentümer des Sicherungsgutes geworden.

192

Wenn aber jetzt der neue Eigentümer seinen Anspruch nach § 985 gegen den Schuldner geltend macht, kann sich dieser gemäß § 986 Abs. 2 darauf berufen, dass ihm der Sicherungsvertrag mit dem Gläubiger ein Besitzrecht gibt, sodass er an den Erwerber die Sache nicht herausgeben muss.

Siehe zu § 986 Abs. 2 im Skript „Sachenrecht I“ unter Rn. 128.

Hinweis

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Der Sicherungsvertrag gibt dem Sicherungsgeber (Schuldner) ein Recht zum Besitz. Erst mit Eintritt des Sicherungsfalles fällt das Recht zum Besitz für den Schuldner weg.

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Gegen den abgetretenen Anspruch aus der Forderung kann der Schuldner gemäß § 404 alle Einreden geltend machen, die ihm auch gegen den ursprünglichen Gläubiger zustanden. Folglich kann er einwenden, dass er zur Zahlung nur gegen die Rückübertragung der Sicherheit verpflichtet sei. Dieser Einwand ist entweder eine Einrede nach § 273 oder eine solche nach § 320 , je nachdem, ob man zwischen der Kreditrückzahlung und der Rückübereignung des Sicherungsgutes eine synallagmatische Verknüpfung annimmt oder nicht.

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Damit kommen wir zu dem merkwürdigen Ergebnis, dass der Schuldner weder zu zahlen braucht, noch verpflichtet ist, die Sache herauszugeben. Aber diese „Merkwürdigkeit“ ist auf das vertragswidrige Verhalten des Gläubigers zurückzuführen. Fraglich ist, wie dieser juristische Knoten aufgeknüpft werden kann.

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Einmal kann der Schuldner selbst aktiv werden. Er rechnet mit dem neuen Gläubiger gemäß § 406 auf.

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 508 (dort zur Grundschuld). Seine Gegenforderung ist die Schadenersatzforderung gegen den Gläubiger aus dessen vertragswidriger Verfügung über den Gegenstand. Damit hat sich der Schuldner seiner Verbindlichkeit entledigt, allerdings mit der Folge, dass damit auch das Besitzrecht an dem zur Sicherheit übereigneten Gegenstand weggefallen ist. Der Schuldner wird dies wohl nur dann tun, wenn der Wert des Sicherungsgutes in etwa der geschuldeten Verbindlichkeit entspricht.

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Wahrscheinlicher ist es aber, dass die Erwerber der Forderung bzw. des Eigentums gegen den Gläubiger vorgehen. Beide haben einen Anspruch auf Rückabwicklung (der Zessionar, weil seine Forderung nicht durchsetzbar, der Erwerber, weil der Gläubiger dauernd außerstande ist, ihm den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen). Im Ergebnis werden dann diese Verträge (z.B. gemäß §§ 346 , 434 , 435 , 437 Nr. 2 ) rückabgewickelt. Der Sicherungsnehmer (Gläubiger) ist dann wieder Forderungsinhaber und Sicherungseigentümer in einer Person, sodass der Schuldner wieder an ihn leisten kann.

c) Gesetzlicher Erwerb durch Dritte

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Schließlich kann das Sicherungseigentum durch gesetzlichen Eigentumserwerb, insbesondere nach §§ 946 ff. erlöschen. Auf guten Glauben kommt es bei diesen Tatbeständen nicht an.

Siehe dazu ausführlich im Skript „Sachenrecht II“.

III. Die Verwertung des Sicherungseigentums

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Solange der Schuldner seine Schuld erfüllt, merkt niemand etwas von dem Sicherungseigentum. Die Sache bleibt im Besitz des Schuldners. Der Gläubiger kann sie nicht herausverlangen.

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Ist die Schuld getilgt, muss entweder das Sicherungsgut zurückübertragen werden (so der Regelfall in der Praxis), es sei denn, die Einigung wurde auflösend bedingt für den Fall des Erlöschens der gesicherten Forderung geschlossen.

200

Mit Eintreten des Sicherungsfalles endet aber das Besitzrecht des Schuldners. Er muss dann die Sache auf Verlangen an den Eigentümer herausgeben, der sie dann verwerten kann. Wann der Sicherungsfall vorliegt, ergibt sich aus der Sicherungsabrede. Im Zweifel liegt der Sicherungsfall bei Zahlungsverzug des Schuldners vor.

Habersack Sachenrecht Rn. 229.

201

Die meisten professionellen Sicherungsabreden enthalten Regelungen darüber, wie die Sache im Sicherungsfall verwertet werden kann. Fehlt eine Regelung, so können die Vorschriften über den Pfandverkauf (s.o. Rn. 130 ) herangezogen werden.

Habersack Sachenrecht Rn. 229.

Hinweis

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Gerät der Schuldner und Sicherungsgeber in die Insolvenz, wird das Sicherungseigentum wie ein Pfandrecht behandelt. Der Gläubiger hat nur ein Absonderungsrecht nach § 51 InsO . Das bedeutet – kurz und vereinfachend gesagt – Folgendes: Normalerweise erhält der Eigentümer einer Sache diese vom Verwalter des in die Insolvenz geratenen Schuldners zurück. Dies regelt § 47 InsO . Das ist die sogenannte Aussonderung. Wer nur ein Pfandrecht hat, hat nur das Recht zu verlangen, dass die Sache verwertet wird und er aus dem Erlös den ihm gebührenden Teil verlangen kann. Dieses Recht nennt man Absonderung. Zwar ist das Sicherungseigentum zivilrechtlich Volleigentum. In der Insolvenz wird es aber behandelt, als wenn der Sicherungseigentümer ein bloßes Pfandrecht hätte.

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