Sachenrecht 2

Erwerb einer Vormerkung, §§ 883 ff.

5. Teil Erwerb einer Vormerkung, §§ 883 ff.

217

Wie Sie gesehen haben, kann sich eine Vormerkung in mehrfacher Hinsicht zu Gunsten des Erwerbers auswirken. Daher werden wir uns nunmehr genauer mit ihr befassen. Entstehung und Wirkung der Vormerkung ist in §§ 883–888 geregelt.

Die Vormerkung hat den Zweck, einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herbeiführung einer dinglichen Rechtsänderung an einem Grundstück abzusichern.

Vgl. dazu Baur/Stürner SachenR § 20 Rn. 9. Wird sie zur Sicherung eines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums bestellt, so bezeichnet man sie als „Auflassungsvormerkung“.

Hinweis

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Ohne die Sicherung des Anspruchs durch eine Vormerkung ist der Erwerb des dinglichen Rechts u.U. sehr unsicher. Solange der Veräußerer noch Eigentümer ist, kann er über das Grundstück zu Lasten des Erwerbers wirksam verfügen, er kann nachträglich seine Verfügungsbefugnis verlieren. Fehlt ihm die Berechtigung, könnte dies den Erwerb des Rechts verhindern. Die Vormerkung soll dem Erwerber die Sicherheit verschaffen, dass sein Anspruch auch erfüllt wird.

Nach h.M. handelt es sich bei der Vormerkung nicht um ein dingliches Recht, sondern um ein Sicherungsmittel eigener Art.

Palandt-Herrler § 883 Rn. 2 m.w.N.

Hinweis

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Diese Einordnung ist wichtig für die Frage, ob der gutgläubige Erwerb einer Vormerkung nach § 892 oder § 893 möglich ist.

218

Gegen die Einordnung als dingliches Recht spricht, dass es bei der Vormerkung an der für dingliche Rechte charakteristischen unmittelbaren Beziehung des Berechtigten zur Sache fehlt: So hat der Vormerkungsberechtigte keinen dinglichen Anspruch wie er z.B. dem Inhaber einer Hypothek (§ 1147) oder eines Pfandrechts (§ 1227) zusteht.

Vom Widerspruch unterscheidet sich die Vormerkung dahingehend, dass sich der Widerspruch gegen die Unrichtigkeit des Grundbuchs richtet (der Widerspruch „protestiert“, die Vormerkung „prophezeit“). Der Widerspruch soll den Berechtigten, der nicht (korrekt) eingetragen ist, vor einem gutgläubigen Dritterwerb seines Rechts bewahren (vgl. § 892 Abs. 1). Die Vormerkung schützt hingegen vor der Vereitelung eines schuldrechtlichen Anspruchs durch vertragswidrige Verfügungen.

A. Ersterwerb, §§ 883 Abs. 1, 885

219

Die Bestellung einer Vormerkung richtet sich nach §§ 883 Abs. 1, 885. Hierfür gilt folgendes Schema:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Erwerb einer Vormerkung nach §§ 883 Abs. 1, 885

I.

Schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung an einem Grundstück

II.

Bewilligung oder einstweilige Verfügung

III.

Eintragung in das Grundbuch

IV.

Fortbestand der Bewilligung bis zur Eintragung der Vormerkung

V.

Berechtigung des Bewilligenden

VI.

Ggf. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 893 Alt. 2, 892

I. Schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung an einem Grundstück

220

Erste Voraussetzung ist das Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen Anspruchs des Vormerkungsberechtigten auf die Herbeiführung einer dinglichen Änderung eines Grundstücksrechts.

Die Vormerkung ist streng akzessorisch und setzt daher das wirksame Bestehen der zu sichernden Forderung voraus.

Palandt-Herrler § 883 Rn. 2.

Ansprüche aus formnichtigen Verträgen können daher auch dann nicht durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Gesetz (z.B. in § 311b Abs. 1 S. 2) eine Heilungsmöglichkeit vorsieht.

Palandt-Herrler § 883 Rn. 17.

Nach § 883 Abs. 1 S. 2 können aber auch künftige oder bedingte Ansprüche gesichert werden.

Definition

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Definition: künftiger Anspruch

Ein künftiger Anspruch i.S.d. § 883 liegt vor, wenn der Rechtsboden für den Anspruch bereits vorhanden ist, weil die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des Vormerkungsberechtigten abhängig ist.

BGH NJW 1981, 446.

221

Vormerkungsfähige künftige Ansprüche sind insbesondere solche aus einem Vorvertrag bzw. aufgrund eines bindenden Angebots des Veräußerers.

Beispiel

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V unterbreitet dem K am 1.2. ein notariell beurkundetes Verkaufsangebot für sein Grundstück, welches K bis zum 1.10. annehmen kann (§ 148). Da hier die mögliche spätere Anspruchsentstehung bereits rechtlich abgesichert ist, kann bereits jetzt zu Gunsten des K eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden.

Hinweis

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Die Wirkungen der Vormerkung treten in diesem Fall bereits mit ihrer Eintragung in das Grundbuch ein und nicht erst mit der Entstehung des Anspruchs

Palandt-Herrler, § 883 Rn. 19; BGH NJW 202, 213..

Der gesicherte Anspruch muss schuldrechtlicher Natur sein und auf eine dingliche Rechtsänderung gerichtet sein.

Ob es sich um einen vertraglichen oder um einen gesetzlichen Anspruch (z.B. aus den §§ 346, 812) handelt, spielt keine Rolle.

222

Nicht vormerkungsfähig sind „Ansprüche“ aus letztwilligen Verfügungen und zwar auch dann nicht, wenn es sich um einen Erbvertrag handelt, da der Erblasser zu Lebzeiten frei verfügen kann (vgl. § 2286 ff.).

II. Bewilligung/einstweilige Verfügung

223

Gem. § 885 Abs. 1 genügt die einseitige Bewilligungserklärung des Verpflichteten, d.h. es ist keine Einigung erforderlich.

Die Bewilligungserklärung bedarf an sich keiner Form, sie wird aber wegen § 29 GBO i.d.R. öffentlich beglaubigt.

Statt auf Grund einer Bewilligung kann die Vormerkung auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO eingetragen werden, ohne dass der Verfügungsgrund dargetan werden muss (vgl. § 885 Abs. 1 S. 2).

III. Eintragung in das Grundbuch

224

Die Voraussetzung der GrundbuchEintragung ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, sie wird aber von § 885 Abs. 1 vorausgesetzt.

IV. Fortbestehen der Bewilligung im Zeitpunkt der Eintragung

225

Die Bewilligung muss bis zur Eintragung noch fortbestehen. Eine Bindungswirkung an die Bewilligung kann aber analog § 875 Abs. 2 eintreten.

Palandt-Herrler § 885 Rn. 9.

V. Berechtigung

226

Die Berechtigung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Berechtigt ist demnach der Rechtsinhaber, der keiner Verfügungsbeschränkung unterliegt, der kraft Gesetzes oder durch Hoheitsakt Verfügungsberechtigte und ein Dritter, der mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten gem. § 185 Abs. 1 handelt.

Expertentipp

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Bei einer nachträglichen Verfügungsbeschränkung des Eigentümers gilt § 878 analog.

Palandt-Herrler § 878 Rn. 4.

VI. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 893 Alt. 2, 892

227

Ein gutgläubiger Erwerb einer rechtsgeschäftlich bewilligten Vormerkung ist nach wohl allgemeiner Meinung möglich, wenn die Voraussetzungen des § 892 entsprechend vorliegen.

Vgl. Palandt-Herrler § 893 Rn. 2. Str. ist nur, ob § 892 über § 893 Alt. 2 „entsprechend“ anzuwenden istBGH NJW 1972, 434. oder ob es sich um eine „selbständige Analogie“ zu § 892 handelt.Reinicke NJW 1964, 2372.

Expertentipp

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Da beide Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen, können Sie die Entscheidung in der Klausur offen lassen.

Zu beachten ist: Durch § 892 wird nur die fehlende Berechtigung des Bewilligenden überwunden, nicht aber sonstige Entstehungsmängel, wie z.B. das Fehlen einer zu sichernden Forderung. Liegt der Eintragung der Vormerkung keine Bewilligung, sondern eine einstweilige Verfügung zu Grunde, scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus, da in diesem Fall kein rechtsgeschäftlicher Erwerb vorliegt.

Palandt-Herrler § 885 Rn. 12.

VII. § 185 Abs. 2

228

Ist die Bestellung der Vormerkung zunächst mangels Berechtigung unwirksam, kommt unter den bereits besprochenen Voraussetzungen des § 185 Abs. 2 eine nachträgliche Entstehung der Vormerkung in Betracht.

B. Zweiterwerb (Übertragung), § 398 i.V.m. § 401 Abs. 1 analog

229

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Zweiterwerb (Übertragung) einer Vormerkung

I.

Einigung über Abtretung der gesicherten Forderung

II.

Doppelte Berechtigung des Zedenten hinsichtlich abgetretener Forderung und Vormerkung

III.

Ggf. gutgläubiger Erwerb nach § 892 analog

Für die Übertragung der Vormerkung ist § 401 analog anwendbar.

Urteil des BGH vom 27.9.2006 (AZ: V ZR 234/05) = NJW 2007, 508. Die Voraussetzungen sind:

I. Einigung über Abtretung der gesicherten Forderung

230

Die Vormerkung ist streng akzessorisch. Sie kann daher nicht selbständig ohne die gesicherte Forderung übertragen werden. Wird die gesicherte Forderung gem. § 398 übertragen, so geht die Vormerkung analog § 401 auf den Forderungserwerber mit über.

II. Doppelte Berechtigung des Zedenten

231

Der Zedent muss im doppelten Sinne berechtigt sein. Er muss an der Forderung berechtigt sein, da er sie sonst nicht wirksam abtreten kann. Zusätzlich muss er Inhaber der Vormerkung sein, da sie sonst nicht von ihm auf den Erwerber übergehen kann.

III. Gutgläubiger Zweiterwerb?

232

Umstritten ist, ob eine Vormerkung bei Abtretung des gesicherten Anspruchs gutgläubig erworben werden kann.

Beispiel

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Der eingetragene Nichteigentümer V verkauft das Grundstück des E an den bösgläubigen K. V bewilligt eine Vormerkung, die eingetragen wird. K tritt seinen Anspruch gegen V aus § 433 Abs. 1, 311b Abs. 1 an den gutgläubigen D ab. Der Eigentümer E erwirkt danach einen Widerspruch gegen die Eintragung des V. D wird als neuer Eigentümer eingetragen. Ansprüche des E gegen D?

E hat gegen D einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gem. § 894, wenn das Grundbuch unrichtig ist. Dies ist dann der Fall, wenn E und nicht D Eigentümer des Grundstücks ist.

D könnte gutgläubig das Eigentum erworben haben. Da ein Widerspruch eingetragen wurde, kann D das Eigentum wegen § 892 Abs. 1 nur gutgläubig erwerben, wenn er zuvor eine Vormerkung von K gem. §§ 398, 401 erworben hat (Vorverlegungswirkung der Vormerkung).

In Betracht kommt jedoch nur ein gutgläubiger Vormerkungserwerb, da K selbst mangels Gutgläubigkeit nicht gem. §§ 883885, 893 Alt. 2, 892 vom Nichtberechtigten V eine Vormerkung erwerben konnte.

Teilweise wird

Baur/Stürner SachenR § 20 Rn. 52. der gutgläubige Zweiterwerb einer Vormerkung verneint. Zur Begründung wird angeführt, dass der Vormerkungserwerb gem. § 401 kraft Gesetzes erfolge und nicht unmittelbar auf einem Rechtsgeschäft beruhe, was für jeden gutgläubigen Erwerb Voraussetzung sei.

Der BGH

BGH NJW 1957, 1229. hält einen gutgläubigen Zweiterwerb analog § 892 für möglich, wenn der zu sichernde Anspruch tatsächlich besteht, weil der Übergang der Vormerkung gem. § 401 analog Folge des Rechtsgeschäfts nach § 398 ist.

Hinweis

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Vergleichen Sie hierzu auch den ähnlich gelagerten Fall bei der Übertragung einer Hypothek, der in §§ 1138, 1153 Abs. 1, 1154 (bitte lesen) geregelt ist.

C. Rechtswirkungen der Vormerkung

I. Sicherungswirkung, § 883 Abs. 2

233

Nach § 883 Abs. 2 ist eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Grundstücksrecht, auf das der Inhaber der Vormerkung einen Anspruch hat, insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde.

Beispiel

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V verkauft dem K mit notariell beurkundetem Kaufvertrag sein Grundstück. Noch bevor K als Eigentümer eingetragen wird, belastet V das Grundstück mit einer Hypothek (beeinträchtigende Verfügung) zu Gunsten der B-Bank und übereignet es anschließend an D (vereitelnde Verfügung). Beide Verfügungen sind nach § 883 Abs. 2 dem K gegenüber unwirksam. Dies bezeichnet man als „Sicherungswirkung“, da der Anspruch des V gegen K aus §§ 433 Abs. 1, 311b Abs. 1 durch die Vormerkung gegen vereitelnde und beeinträchtigende Verfügungen gesichert wird.

Eine vormerkungswidrige Verfügung des Verpflichteten ist (nur) dem Vormerkungsberechtigten gegenüber gem. § 883 Abs. 2 relativ unwirksam.

Gem. § 888 hat der Vormerkungsberechtigte gegen den Dritterwerber einen Anspruch auf Zustimmung zur erforderlichen Eintragung/Löschung im Grundbuch.

Beispiel

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Ausgangslage, wie im vorigen Beispiel. Kann K von V noch die Auflassung verlangen? Wenn ja, kann K von D verlangen, dass dieser der Eintragung des K ins Grundbuch zustimmt? Kann K von B verlangen, dass sie der Löschung der Hypothek zustimmt?

K hat gegen V ein Anspruch aus §§ 433 Abs. 1, 311b Abs. 1 auf Übertragung des Grundstückseigentums. Der Anspruch ist auch nicht wegen subjektiver Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 untergegangen. Zwar hat V gegenüber D als Berechtigter gem. §§ 873, 925 wirksam über das Grundstückseigentum verfügt, so dass D Eigentümer geworden ist; diese Verfügung ist jedoch dem K gegenüber gem. § 883 Abs. 2 relativ unwirksam. Somit kann K von V weiterhin die Auflassung gem. § 433 Abs. 1 verlangen.

Von D kann K gem. § 888 verlangen, dass D der Eintragung des K in der Form des § 29 GBO zustimmt. Von B kann K nach § 888 verlangen, dass B der Löschung der Hypothek bewilligt.

II. Rangwirkung

234

Die Vormerkung sichert gem. § 883 Abs. 3 den Rang des Rechts, auf welches der gesicherte Anspruch gerichtet ist, d.h. der Rang eines Rechts im Falle der Eintragung einer Vormerkung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung.

III. Insolvenzsicherungswirkung

235

Nach § 106 InsO ist der Vormerkungsinhaber auch bei Insolvenz des Veräußerers geschützt (Insolvenzsicherungswirkung).

IV. Vorwirkung

236

Expertentipp

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Diese Ausführungen müssen Sie zwingend verstanden haben, da Sie Ihnen in fast jeder sachenrechtlichen Klausur begegnen werden, in denen eine Vormerkung auftaucht.

Umstritten ist, ob die Vormerkung über diese gesetzlich geregelten Fälle hinaus auch eine „Vorwirkung“ für einen späteren gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten hat, d.h. ob der Zeitpunkt in dem die Voraussetzungen der Gutglaubensschutzvorschriften vorliegen müssen, ebenfalls auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung vorzuverlegen ist:

Nach einer Mindermeinung

Vgl. Knöpfle JuS 1981, 165; Goetzke/Habermann JuS 1975, 82 ff. ist dies abzulehnen, weil die Vormerkung nur bestehende Ansprüche vor künftigen Verfügungen schützen, und nicht den Rechtserwerb von Nichtberechtigten erleichtern soll (sogenannte „kleine Lösung“).

Demgegenüber vertritt die ganz h.M. die Ansicht, dass es für den Zeitpunkt der Gutgläubigkeit und für den Zeitpunkt der Legitimation des Verfügenden auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Vormerkung ankommt

RGZ 121, 44; BGH NJW 1958, 2013; 1972, 434. (sogenannte „große Lösung“).

Expertentipp

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In der Klausur sollten Sie diesen Punkt nicht mehr allzu sehr problematisieren, da es sich um eine mittlerweile gefestigte h.M. handelt. Vielmehr reicht als Argument der Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit der Vormerkung ein Sicherungsmittel schaffen wollte, auf welches sich die Praxis verlassen kann. In der Praxis wird nämlich auch regelmäßig vereinbart, dass der Kaufpreis fällig ist, sobald die Vormerkung eingetragen ist. Hierdurch soll der Veräußerer davor geschützt werden, dass der Erwerber das Eigentum erhält, bevor er den Kaufpreis gezahlt hat. Der Erwerber soll sich andererseits darauf verlassen können, dass er Eigentümer wird, wenn er den Kaufpreis gezahlt hat. Dieser vom Gesetzgeber erstrebte Schutz würde ausgehöhlt, wenn dem Erwerber Bösgläubigkeit nach Eintragung der Vormerkung schaden würde.

D. Ansprüche bei vormerkungswidrigen Verfügungen

I. Zustimmungsanspruch, § 888

237

Nach § 888 steht dem Inhaber der Vormerkung im Falle einer vormerkungswidrigen Verfügung des Eigentümers ein Anspruch gegen den Erwerber auf Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung zu, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. Der Inhalt des Anspruchs hängt von der Art der Vormerkung und der Beeinträchtigung ab.

Palandt-Herrler § 888 Rn. 5.

Beispiel

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V hat dem K sein Grundstück mit notariellem Vertrag verkauft. Zu Gunsten des K wurde eine Vormerkung eingetragen. V hat das Grundstück anschließend noch einmal, nämlich an D verkauft, der als neuer Eigentümer eingetragen wird. Will K als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, so benötigt er hierfür nach § 19 GBO die Eintragungsbewilligung des Betroffenen, also des D, worauf K nach § 888 einen Anspruch hat.

Hat V das Grundstück vormerkungswidrig mit einer Hypothek belastet, belastet, so benötigt K für die Löschung der Hypothek eine Löschungsbewilligung

Palandt-Herrler § 888 Rn. 5. des Inhabers der Hypothek, auf die er nach § 888 einen Anspruch hat.

238

Gegenüber dem Anspruch aus § 888 kann der Dritte, analog §§ 768, 1137, 1211 alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die der Schuldner des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs gegen den Anspruch hat.

Urteil des BGH vom 14.6.2000 (AZ: V ZR 384/98) unter Ziff. II 2. = NJW 2000, 3496. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner auf sie verzichtet hatOLG Celle NJW 1958, 385. oder bereits rechtskräftig zur Erfüllung verurteilt wurde.RGZ 53, 28.

Beispiel

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Der Verkäufer hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ist der Rücktritt wirksam, so erlischt damit wegen ihrer Akzessorietät auch die Vormerkung und damit der Anspruch aus § 888. Darauf kann sich der Dritte dem Vormerkungsberechtigten gegenüber auch dann berufen, wenn der Verkäufer rechtskräftig zur Auflassung des Grundstücks verurteilt wurde, weil das Gericht zu Unrecht von der Unwirksamkeit seines Rücktritts ausgegangen ist. Grund: Die Rechtskraft des Urteils wirkt nach § 322 Abs. 1 ZPO nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits, also zwischen V und K.

II. Analoge Anwendung der §§ 987 ff.

239

Nach h.M. sind im Verhältnis zwischen dem Inhaber der Vormerkung ab Fälligkeit des Auflassungs- und Zustimmungsanspruchs die §§ 987 ff. analog anwendbar.

Urteil des BGH vom 19.5.2000 (AZ: V ZR 453/99) unter Ziff. II 3a. = NJW 2000, 2899; Palandt-Bassenge § 888 Rn. 9 m.w.N. Dies ist gerechtfertigt, da der Inhaber der Vormerkung mit ihrer Eintragung ein Anwartschaftsrecht erwirbtPalandt-Herrler § 925 Rn. 23. und auch in den sonstigen Fällen die für das Vollrecht, insbesondere das Eigentum geltenden Vorschriften auf das Anwartschaftsrecht analog angewendet werden.Vgl. dazu die Beispiele in Teil 2 E.

E. Erlöschen der Vormerkung

240

Als akzessorisches Sicherungsrecht erlischt die Vormerkung mit dem gesicherten Anspruch. Der statistisch häufigste Fall ist daher, wenn der Erwerber in das Grundbuch als neuer Rechtsinhaber eingetragen worden ist und dadurch sein durch Vormerkung gesicherter Anspruch gem. § 362 Abs. 1 durch Erfüllung erloschen ist. Allerdings erlischt in diesem Fall die Vormerkung erst mit vollständiger Erfüllung des Anspruchs, da der Käufer nach § 433 Abs. 1 nicht nur einen Anspruch auf Eigentumserwerb hat, sondern, falls nichts Anderes vereinbart ist, auch einen Anspruch auf lastenfreien Erwerb, frei von Rechten Dritter. Hat der Verkäufer das Grundstück vormerkungswidrig belastet, so bleibt die Vormerkung so lange bestehen, bis die Belastung, ggf. auf Klage aus § 888, gelöscht ist.

Wird die Vormerkung vom Grundbuchamt versehentlich gelöscht, führt dies nicht nach § 875 zum Erlöschen der Vormerkung, weil § 875 hierfür eine Aufgabeerklärung des Inhabers der Vormerkung voraussetzt. § 875 ist auf die Vormerkung, die nach h.M. kein dingliches Recht ist, analog anwendbar.

BGH NJW 1994, 2947. Allerdings birgt die rechtswidrige Löschung der Vormerkung die Gefahr des gutgläubig lastenfreien Erwerbs des Grundstücks durch Dritte nach § 892.

Hinweis

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Unbedingt beachten! Die Vorwirkung der Vormerkung für einen späteren gutgläubigen Erwerb des Grundstücksrechts durch den Vormerkungsberechtigten greift nicht ein, wenn der gesicherte Anspruch vor Eintragung des Vormerkungsberechtigten als Erwerber in das Grundbuch erlischt.

Beispiel

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N ist zu Unrecht als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Tatsächlicher Eigentümer ist E. N schließt mit K einen formwirksamen Kaufvertrag über das Grundstück ab und bewilligt dem K eine Vormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. Danach erfährt K, dass E der Eigentümer ist und stellt gleichwohl einen Antrag auf Eintragung als Eigentümer. Nunmehr erklärt N auf Grund eines im Vertrag vereinbarten Rücktrittsvorbehalts den Rücktritt vom Kaufvertrag. Einen Tag später wird K als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Hat K gutgläubig das Eigentum erworben?

Der gutgläubige Eigentumserwerb durch K nach §§ 873, 925, 892 würde voraussetzen, dass K bis zum maßgeblichen Zeitpunkt die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gekannt hat. Dies ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Rechtserwerbs. Bei seiner Eintragung als Eigentümer war K aber bereits bösgläubig. Auch die Vorverlegung des Gutglaubensschutzes nach § 892 Abs. 2 auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung nützt dem K nichts, da er auch zu diesem Zeitpunkt die Unrichtigkeit des Grundbuchs schon kannte.

Allerdings kommt eine weitere Vorverlegung des für die Gutgläubigkeit maßgeblichen Zeitpunkts auf Grund der Vorwirkung der Vormerkung in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass K die Vormerkung gutgläubig vom Nichtberechtigten nach §§ 883, 885, 893 Alt. 2, 892 erworben hat. Dies ist der Fall, weil K bei Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung (vgl. §§ 893 Alt. 2, 892 Abs. 2) noch gutgläubig war. Voraussetzung für den späteren gutgläubigen Eigentumserwerb ist allerdings der Fortbestand der Vormerkung bis zur Eintragung des K als Eigentümer. Infolge ihrer Akzessorietät ist aber die Vormerkung mit dem Rücktritt des N vom Kaufvertrag erloschen. Damit entfällt der Vormerkungsschutz und K hat das Eigentum nicht gutgläubig erworben.

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