Sachenrecht 2 - Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen - Erwerb nach § 929 S. 1

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Sachenrecht 2

Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen - Erwerb nach § 929 S. 1

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A. Erwerb nach § 929 S. 1

49

Den Normalfall umschreibt § 929 S. 1, nämlich den Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabe.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Der Eigentumserwerb nach § 929 S. 1

I.

Einigung über Eigentumsübertragung

 

 

1.

Zustandekommen

 

 

2.

Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

 

II.

Übergabe

 

III.

Einigsein

 

 

 

Vertragswidriger Eigentumsvorbehalt

Rn. 66

IV.

Berechtigung

 

 

1.

Verfügungsbefugter Eigentümer

 

 

 

 

Verfügungsbeschränkungen nach §§ 1365, 1369

Rn. 70–74

 

2.

Verfügungsbefugter Nichteigentümer

 

V.

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums, §§ 932 Abs. 1 S. 1

 

 

1.

Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts

 

 

2.

Verfügender Nichtberechtigter

 

 

3.

Verfügender kraft Rechtsscheins legitimiert

 

 

4.

Kein Abhandenkommen, § 935

 

 

5.

Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers

 

 

 

a)

Eigentum des Veräußerers als Bezugspunkt

 

 

 

b)

Ausnahme: Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis, § 366 Abs. 1 HGB

 

 

 

 

 

Analoge Anwendung bei gutem Glauben an die Vertretungsmacht

Rn. 93

VI.

Erwerb nach § 185 Abs. 2

 

Expertentipp

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Bei diesem wie auch allen folgenden Prüfungsschemata sollten Sie folgendes beachten: Es wurden alle denkbaren relevanten Punkte aufgenommen, um einen Gesamtüberblick zu verschaffen. Sofern ein Punkt in der Klausur allerdings keine Relevanz hat, sollten Sie insoweit auf Ausführungen verzichten. Das gilt besonders für § 185, der nur selten in der Klausur relevant wird.

I. Einigung über Eigentumsübertragung

50

Die Übereignung ist ein abstraktes Verfügungsrechtsgeschäft, also unabhängig vom Vorhandensein und der Wirksamkeit des Kausalgeschäfts.

1. Zustandekommen und Inhalt

51

Als Vertrag kommt die Einigung nach §§ 145 ff. durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

Siehe ausführlich zum Vertragsschluss im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_E/Abschn_IV/Nr_3/Rz_245S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_E/Abschn_V/Rz_245„BGB Allgemeiner Teil I“ Rn. 245 ff.

52

Bei der Einigung ist der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Inhalt der Einigung ist daher, dass der Übereignende dem Erwerber eine konkrete Sache übereignen will.

Palandt-Herrler § 929 Rn. 6.

Bei der Übereignung beweglicher Sachen ist es zulässig, den Eigentumserwerb von dem Eintritt einer Bedingung abhängig (§ 158) zu machen. Wichtigster Fall ist der in § 449 Abs. 1 vorgesehene Eigentumsvorbehalt, wonach der Eigentumsübergang von der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig gemacht werden kann.

Begrifflich ist dabei zu beachten, dass nicht die Einigung bedingt ist, sondern nur der Übergang des Eigentums auf den Erwerber (vgl. Wortlaut des § 449 Abs. 1). Die Einigung selbst ist unbedingt.

Hinweis

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Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gem. §§ 873, 925 (sog. „Auflassung“ vgl. § 925), sind Bedingungen nicht zulässig. Die Veräußerung eines Grundstücks unter Eigentumsvorbehalt ist daher nicht möglich.

Palandt-Weidenkaff § 449 Rn. 3. Dies ist auch nicht notwendig, da der Verkäufer sich durch Eintragung einer Restkaufpreishypothek (§§ 1113 ff.) dinglich absichern kann.

53

Expertentipp

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Die näheren Einzelheiten zu diesem Thema werden bei der Behandlung des Anwartschaftsrechts besprechen. Siehe dazu unter Rn. 144.

Beachten Sie auch hier die Unterscheidung zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (z.B. einem Kaufvertrag, aus dem sich die Verpflichtung zur Übereignung ergibt) und dem Verfügungsvertrag (hier dem Übereignungsvertrag nach § 929 S. 1), der den Eigentumsübergang herbeiführt (Trennungsprinzip!). Aus § 449, der nur die schuldrechtliche Seite regelt, folgt beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt, dass der Verkäufer – in Abweichung von § 433 Abs. 1 – zunächst nur zur Übertragung bedingten Eigentums verpflichtet ist.

Siehe im Skript S_JURIQ-SchuldBT1/Teil_1/Kap_A/Abschn_I/Nr_4/Bst_c/Rz_24S_JURIQ-SchuldBT1/Teil_1/Kap_A/Abschn_I/Nr_1/Bst_a/2Bst_bb/Ziff_(2)/Ziff_(c)/Rz_24„Schuldrecht BT I“ Rn. 24. Nach h.M. hat aber der Verkäufer seinen Teil des Kaufvertrags aber erst mit Eigentumserwerb des Käufers erfüllt.Siehe im Skript S_JURIQ-SchuldBT1/Teil_1/Kap_A/Abschn_I/Nr_4/Bst_c/Rz_24S_JURIQ-SchuldBT1/Teil_1/Kap_A/Abschn_I/Nr_1/Bst_a/2Bst_bb/Ziff_(2)/Ziff_(c)/Rz_24„Schuldrecht BT I“ Rn. 24. Mit Zahlung des Restkaufpreises geht das Eigentum dann automatisch auf den Käufer über. Bis dahin hat der Käufer ein, durch § 161 gegenüber Dritten geschütztes Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb.Siehe im Skript S_JURIQ-SchuldBT1/Teil_1/Kap_A/Abschn_I/Nr_4/Bst_c/Rz_24S_JURIQ-SchuldBT1/Teil_1/Kap_A/Abschn_I/Nr_1/Bst_a/2Bst_bb/Ziff_(2)/Ziff_(c)/Rz_24„Schuldrecht BT I“ Rn. 24.

2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

54

Da es sich bei der Einigung um einen Vertrag i.S.d. §§ 145 ff. handelt, sind die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse) für mehrseitige Rechtsgeschäfte zu beachten.

Siehe dazu ausführlich im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_A/Abschn_IV/Nr_2/Rz_92S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_B/Rz_92„BGB Allgemeiner Teil I“ Rn. 92 ff.

Ein Geschäftsunfähiger kann daher ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters gem. §§ 104, 105 weder Eigentum erwerben, noch übertragen. Der nach §§ 2, 106 beschränkt Geschäftsfähige kann gem. §§ 107, 108 Eigentum erwerben (lediglich rechtlicher Vorteil).

Siehe dazu im Skript „BGB Allgemeiner Teil I“ Rn. 346. Zur Übertragung des Eigentums (rechtlicher Nachteil) benötigt er aber grundsätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

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Denkbar ist weiterhin eine Anfechtung durch eine Partei und demgemäß die Unwirksamkeit der Einigung nach § 142 Abs. 1. Dabei muss aufgrund des Trennungsprinzips aber genau untersucht werden, ob nur das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft oder auch das dingliche Vollzugsgeschäft in Form der Einigung von der Anfechtung erfasst ist. Das ist der Fall, wenn sogenannte Fehleridentität vorliegt, also ein Anfechtungsgrund eingreift, der sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfasst. Bei der arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 ist das grundsätzlich der Fall, da der täuschungsbedingte Irrtum i.d.R. auch noch bei der Vornahme des Verfügungsgeschäfts fortwirkt. Bei einer widerrechtlichen Drohung gem. § 123 Abs. 1 liegt Fehleridentität vor, wenn die Drohung beim dinglichen Vollzug noch fortbesteht. In den anderen Fällen der Anfechtung wegen Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1), Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2) oder Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2) muss im Einzelfall untersucht werden, ob sich der Anfechtungsgrund (auch oder nur) auf das dingliche Vollzugsgeschäft bezieht.

Expertentipp

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Bei den Anfechtungsgründen des § 119 Abs. 1 ist dies äußerst selten der Fall (z.B. V will dem K eine Sache vermieten und übergibt sie ihm. Die Auslegung aus Empfängersicht ergibt aber, dass V „verkaufen“ (schuldrechtliches Geschäft) und „übereignen“ (Verfügungsgeschäft) erklärt hat. Hier liegt ausnahmsweise sowohl beim schuldrechtlichen, als auch beim sachenrechtlichen Rechtsgeschäft ein Inhaltsirrtum i.S.v. § 119 Abs. 1 Alt. 1 vor. Das Beispiel zeigt aber auch, dass es sich hierbei genau genommen nicht um einen Fall von Fehleridentität handelt, sondern um zwei verschiedene Inhaltsirrtümer).

Der problematischste Fall ist in diesem Zusammenhang der Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2. Nach einer Ansicht ist ein Irrtum nach § 119 Abs. 2 auch für das Verfügungsgeschäft beachtlich, wenn beide Geschäfte in einem Willensakt zusammenfallen.

RGZ 66, 385 (390). Busche verlangt einschränkend die Kausalität des Eigenschaftsirrtums für das Verfügungsgeschäft.MüKo-Busche § 142 Rn. 15. Nach Flume soll sich der Eigenschaftsirrtum grundsätzlich auf das Verfügungsgeschäft erstrecken, da die Eigenschaft der zu übereignenden Sache auch Inhalt der dinglichen Willenserklärung sei.Flume Eigenschaftsirrtum und Kauf, 1975, S. 11 ff, 83 ff. Zutreffend dürfte dagegen wohl folgende Überlegung sein: Als abstraktes Rechtsgeschäft beschränkt sich der Inhalt der Übereignung in der Übertragung des Eigentums an der konkreten Sache. Die Erklärung lautet daher nur: „Ich übereigne diese konkrete Sache“ (sachenrechtlicher Minimalkonsens). Sie lautet daher nicht: „Ich übereigne diese konkrete Sache, weil sie die Eigenschaften XY hat“. Der Irrtum des Übereignenden betrifft in diesem Falle einen Umstand, der zwar sicher für das schuldrechtliche Kausalgeschäft wesentlich ist, da die Vorstellung der Parteien von den Eigenschaften der Sache i.d.R. die Höhe des Preises beeinflusst. Für das Übereignungsgeschäft als solches sind die Eigenschaften der Sache richtigerweise nicht „verkehrswesentlich“.So wie hier auch: Forster in ZJS 1/2011, S. 50 ff, 51, 52 m.w.N.

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Expertentipp

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Die näheren Einzelheiten zu diesem Thema werden wir im Zusammenhang mit der Übereignung nach § 930 besprechen, da Sicherungsübereignungen in den meisten Fällen in dieser Form erfolgen.

Auch kann eine Übereignung u.U. wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 nichtig sein. Diese Frage stellt sich vor allem bei einer Sicherungsübereignung im Falle der Übersicherung des Gläubigers.

II. Übergabe

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Zu einer wirksamen Übereignung nach §§ 929 ff. ist, von der Ausnahme nach § 929 S. 2 abgesehen, noch eine Vollzugshandlung (Publizitätsprinzip, s. o.) erforderlich. Diese liegt im Falle des § 929 S. 1 in der „Übergabe“.

Das Gesetz geht in § 929 S. 1 von der Übergabe der Sache durch den Eigentümer an den Erwerber als Normalfall aus. Für die Übergabe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Die Übergabe nach § 929 S. 1

I.

Besitzerwerb auf Erwerberseite

II.

Kein Besitz (mehr) auf Veräußererseite (Abgrenzung zu § 930)

III.

Besitzverschiebung auf Veranlassung des Veräußerers

IV.

zum Zweck der Übereignung

V.

Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers? (Abgrenzung zu § 931); sehr str.

1. Besitzerwerb auf Erwerberseite

a) Nach §§ 854 ff

58

Auf Erwerberseite ist Besitzerwerb erforderlich. Dies ist unproblematisch nach den §§ 854 ff. möglich, sofern daran, außer dem Erwerber selbst nur Besitzdiener (§ 855) oder Besitzmittler (§ 868) des Erwerbers beteiligt sind.

Das Tatbestandsmerkmal der Übergabe an den Erwerber ist ohne weiteres erfüllt, wenn der Veräußerer dem Erwerber selbst den unmittelbaren Besitz (§ 854) verschafft. Dies kann durch Einräumung der tatsächlichen Gewalt nach § 854 Abs. 1 oder durch bloße Einigung nach § 854 Abs. 2 geschehen, falls der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben.

Aber auch, wenn die Sache einem Besitzdiener des Erwerbers ausgehändigt wird, erlangt der Erwerber nach § 855 (fiktiv) den unmittelbaren Besitz und hat damit die Übergabe an den Erwerber stattgefunden.

Beispiel

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Verkäufer V händigt das verkaufte Auto dem Angestellten A des Käufers K aus.

Expertentipp

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Schreiben Sie aber bitte niemals in der Klausur „V hat sich bei der Übergabe durch A vertreten lassen“. Warum? Die Übergabe ist keine Willenserklärung, sondern ein Realakt (Tathandlung), bei dem Stellvertretung nach §§ 164 ff. unzulässig ist.

Palandt-Ellenberger Einf. v. § 164 Rn. 3. Arbeiten Sie hier nur mit der Rechtsfigur des Besitzdieners (§ 855)! Vertreten kann der Besitzdiener den Geschäftsherrn allenfalls bei der Einigung, falls er mit Vertretungsmacht handelt, da es bei diesem Prüfungspunkt um die Abgabe von Willenserklärungen geht.

Aber auch die Aushändigung der Sache an einen Besitzmittler des Erwerbers erfüllt die Voraussetzungen der Übergabe, weil hierdurch der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Beispiel

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Erwerber K hat die Sache vor Lieferung bereits an M vermietet und veranlasst V, die Sache gleich direkt an M auszuliefern.

b) Einschaltung von Geheißpersonen

59

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Übergabe an den Erwerber auch ohne Besitzerwerb des Erwerbers möglich ist, sofern auf Erwerberseite eine Geheißperson eingeschaltet worden ist.

Palandt-Herrler § 929 Rn. 19, 20. Diese Rechtsfigur ist in den §§ 854 ff. gesetzlich nicht geregelt.

Definition

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Definition: Geheißperson auf Erwerberseite

Geheißperson auf Erwerberseite ist derjenige, an den, ohne dass dieser Besitzdiener oder Besitzmittler des Erwerbers ist, auf Geheiß des Erwerbers der Besitz übertragen wird.

BGH NJW 1999, 425.

Beispiel

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Käufer K hat die von V gekaufte Sache, bereits vor Lieferung an G weiter verkauft und vereinbart mit V, dass dieser die Sache direkt an G ausliefert. In diesem Fall hat V dem K mit Auslieferung an G die Sache auch im Rechtssinne „übergeben“, obwohl K zu keinem Zeitpunkt unmittelbaren noch mittelbaren Besitz an der Sache erlangt. In diesem Fall der „Direktbelieferung auf Anweisung“ werden schuldrechtlich zwei Kaufverträge erfüllt, nämlich der Kaufvertrag zwischen V und K und der Kaufvertrag zwischen K und G. Sachenrechtlich finden zwei Übereignungen statt, nämlich von V an K und von K an G. Gleichzeitig erwirbt K das Eigentum für eine „juristisch-logische Sekunde“, sog. „Durchgangserwerb“.

BGH NJW 1973, 141; NJW 1982, 2371, 2372; NJW 1986, 1166; NJW 1999, 425.

2. Kein Besitz (mehr) auf Veräußererseite

60

Die genannten Personen können auch auf Veräußererseite tätig werden.

Definition

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Definition: Geheißperson auf Veräußererseite

Dabei ist Geheißperson auf Veräußererseite derjenige, der ohne Besitzdiener oder Besitzmittler des Veräußerers zu sein, auf Geheiß des Veräußerers die Sache an die Erwerberseite übergibt.

BGH NJW 1974, 1132.

Diese Besitzverschaffung ist ein Realakt (infolgedessen Stellvertretung nicht möglich!). Eine Eigenart des Besitzübergangs ist § 929 S. 1 i.V.m. § 854 Abs. 2: Hier ist der Besitzübergang rechtsgeschäftlicher Art. Hier wird also das Eigentum durch zwei „Einigungen“ übertragen, die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 S. 1) und die über die Besitzübertragung (§ 854 Abs. 2).

Im Unterschied zur Übereignung nach § 930, bei welcher der Übereignende den Besitz behält, darf der Veräußerer nach Abschluss des Verfügungsgeschäfts keinen Besitz an der Sache (mehr) haben.

Palandt-Herrler § 929 Rn. 11. Im Fall der Einschaltung einer Geheißperson auf Veräußererseite hat der Veräußerer sogar weder vor, noch nach der Übereignung Besitz an der Sache.

Beispiel

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V veräußert eine noch von V bei dem Hersteller G zu bestellende Sache an den Käufer K. Um die Auslieferung zu beschleunigen, weist V den G an, die Sache direkt an K auszuliefern. Auch diese Form der Besitzübertragung ist „Übergabe“ i.S.v. § 929 S. 1. Dabei wird G als Geheißperson auf Seiten des V tätig.

Expertentipp

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Das Gleiche gilt in dem folgenden Klausurklassiker: Der Veräußerer hat seine Waren beim Lagerhalter L eingelagert und ist demgemäß mittelbarer Besitzer. Nach Einigung mit dem Erwerber weist er den L an, die im Einzelnen verkauften Waren künftig für den Erwerber zu verwahren; L willigt ein. Hier wird der Erwerber zwar mittelbarer Besitzer, dieser wird ihm aber nicht vom Veräußerer übertragen, weshalb keine Übereignung nach § 931 vorliegt. Auch liegt keine Übereignung nach § 930 vor, da nicht zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Besitzmittelungsverhältnis begründet wurde, sondern zwischen dem am Übereignungsvorgang unbeteiligten L und dem Erwerber. Vielmehr hat der Veräußerer seine Besitzposition vollständig aufgegeben, der Erwerber hat auf Veranlassung des Veräußerers Besitz (mittelbaren) erworben; damit liegt eine „normale“ Übergabe und damit eine Übereignung nach § 929 S. 1 vor. (Vgl. dazu aber auch unten, Rn. 64).

61

Problematisch ist, ob eine Übergabe auch dann vorliegt, wenn auf Veräußererseite eine Person an der Besitzübertragung mitwirkt, die nur kraft Rechtsscheins als Geheißperson des Veräußerers erscheint (Geheißperson kraft Rechtsscheins). Diese Problematik werden wir im Rahmen des § 932 Abs. 1 S. 1 näher untersuchen.

Expertentipp

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Sollte die Frage in einer Klausur auftauchen, sollten Sie die bei § 932 Abs. 1 S. 1 dargestellten Probleme, soweit sie sich auf die Übergabe beziehen, bereits hier untersuchen. Da die Frage aber überwiegend das in § 932 Abs. 1 S. 1 anzusprechende Rechtsscheinsprinzip betrifft, werden wir die Problematik aus Gründen der besseren Verständlichkeit dort besprechen.

3. Übertragung auf Veranlassung des Veräußerers

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Die Übergabe muss auf Veranlassung des Veräußerers erfolgen. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einer Übergabe i.S.v. § 929 S. 1.

Gernhuber JZ 1956, 544.

Beispiel

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Verschafft sich der ungeduldige Erwerber den Besitz selbst oder überredet er einen Besitzdiener des Veräußerers zur weisungswidrigen Aushändigung der Sache, liegt keine „Übergabe“ vor und der Erwerber erlangt das Eigentum nicht. Möglich wäre aber noch eine nachträgliche Übereignung nach § 929 S. 2, da der Erwerber nunmehr bereits im Besitz der Sache ist.

4. Zum Zweck der Übereignung

63

Die Übergabe muss der Vollziehung der Übereignung dienen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, liegt ebenfalls keine Übergabe vor.

BGH MDR 1959, 1006.

Beispiel

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Der Kaufinteressent K leiht sich die Sache für ein paar Tage von V aus, um sie zunächst auszuprobieren. Dies ist noch keine Übergabe nach § 929 S. 1. Einigen sich V und K später über den Eigentumsübergang, so reicht dies allerdings dann für den Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 aus.

5. Wechsel des unmittelbaren Besitzers?

64

Umstritten ist, ob die Übergabe einen Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers voraussetzt.

Beispiel

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V hat dem D seinen Wohnwagen für eine Urlaubsfahrt vermietet. Er verkauft den Wohnwagen an K. Noch bevor D seinen Urlaub antritt, weist V den D an, mit K einen Mietvertrag abzuschließen, was auch geschieht. Liegt eine „Übergabe“ von V an K vor?

Nach h.M. ist kein Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers erforderlich, so dass z.B. auch ein Besitzmittler des Veräußerers mit dem Erwerber ein neues Besitzmittlungsverhältnis vereinbaren kann. § 929 S. 1 verlangt nur, dass der Erwerber oder seine Geheißperson auf Veranlassung des Veräußerers den unmittelbaren – oder mittelbaren Besitz erlangt und der Veräußerer anschließend keinen Besitz (mehr) hat.

Vgl. Palandt-Herrler § 929 Rn. 16. Nach der Gegenansicht muss im Fall des § 929 S. 1 der unmittelbare Besitzer wechseln, da ansonsten § 931 überflüssig wäre. Allerdings sei § 931 auch auf den Fall anwendbar, dass der Besitzmittler des Veräußerers (hier D) auf dessen Veranlassung mit dem Erwerber ein Besitzkonstitut vereinbart.Hager WM 1988, 666.

Nach h.M. hat K nach § 929 S. 1 Eigentum erworben. Die Gegenansicht gelangt über § 931 zum gleichen Ergebnis.

Bitte Beschreibung eingeben

III. Einigsein

65

Nach dem Wortlaut des § 929 S. 1 müssen sich die Beteiligten noch im Zeitpunkt der Übergabe darüber einig sein, dass das Eigentum auf den Erwerber über gehen soll. Entgegen §§ 130 Abs. 1 S. 2, 145 ist daher die sachenrechtliche Einigung bis zur Übergabe der Sache an den Erwerber frei widerruflich.

66

Daraus ergibt sich das Problem, wie der (nach der schuldrechtlichen Vereinbarung) vertragswidrige Eigentumsvorbehalt zu behandeln ist.

Haben die Parteien einen Kaufvertrag abgeschlossen, der den Verkäufer schuldrechtlich zur unbedingten Übereignung verpflichtet, und erklärt der Verkäufer erst vor oder bei Übergabe der Sache den Eigentumsvorbehalt einseitig, erwirbt der Käufer nur dann bedingtes Eigentum, wenn er sich mit dem Vorbehalt einverstanden erklärt. Der entgegen dem Inhalt des Kaufvertrags – also vertragswidrig – erklärte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers enthält ein Angebot des Verkäufers nach § 145 zum Abschluss eines Übereignungsvertrags über eine aufschiebend bedingte Übereignung, der vom Käufer abgelehnt wird, wenn der Käufer den Eigentumsvorbehalt nicht akzeptiert. Damit erlischt das Übereignungsangebot des Verkäufers nach § 146 Alt. 1 und es fehlt an einer wirksamen Einigung i.S.v. § 929 S. 1. Der Käufer wird nicht Eigentümer.

Nimmt der Käufer, in Kenntnis des nachträglich erklärten Eigentumsvorbehalts, die Kaufsache widerspruchslos entgegen, so kommt bei Übergabe eine Einigung über die aufschiebend bedingte Übereignung zustande. Nach h.M.

Bamberger-Roth-Kindl Anh. § 929 Rn. 18; Baur/Stürner § 59 Rn. 10; jeweils m.w.N. führt dies auch zu einer nachträglichen Abänderung des Kaufvertrages, dahingehend, dass der Verkäufer nur die aufschiebend bedingte Übereignung schuldet.

67

Werden dabei AGB verwendet, sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Sind auf Seiten des Käufers Hilfspersonen eingeschaltet, so muss es sich um Personen handeln, die zur inhaltlichen Ausgestaltung von Verträgen befugt sind.

BGH NJW 1979, 213.

Beispiel

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Kein nachträglicher Eigentumsvorbehalt bei Zugang an den Lagerverwalter des Käufers.

Bei sich widersprechenden AGB greift die Auslegungsregel des § 154 ein. Der Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen. Jedoch kommt der Vertrag nach dem Rechtsgedanken des § 306 Abs. 2 – ohne Eigentumsvorbehalt – zustande, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des Vertrages beginnen.

Palandt-Ellenberger § 154 Rn. 2.

Expertentipp

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Der Prüfungspunkt „Einigsein“ ist als gesonderter Punkt nur zu untersuchen, wenn die sachenrechtliche Einigung und die Übergabe zeitlich auseinander fallen. Das Problem des vertragswidrigen Eigentumsvorbehalts ist, falls es nach dem Sachverhalt in Betracht kommt, spätestens an dieser Stelle anzusprechen. Der Normalfall ist allerdings, dass die sachenrechtliche Einigung zeitgleich mit der Übergabe stattfindet. Erklärt der Verkäufer in diesem Falle, bei der Übergabe, dass er sich das Eigentum vorbehält, so müssen Sie das Problem bereits bei dem 1. Prüfungspunkt des Schemas, nämlich bei der „Einigung“ untersuchen.

Formulierungsvorschlag in diesem Fall: „V könnte sich mit K bei der Lieferung der Ware über den Übergang des Eigentums auf K geeinigt haben. Fraglich ist, wie sich hierauf die Erklärung des V auswirkt, dass er sich, entgegen seiner schuldrechtlichen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, das Eigentum vorbehalte ...“

IV. Berechtigung

68

Die Übereignung als Verfügungsgeschäft bedarf zu ihrer Wirksamkeit noch der VerfügungsBerechtigung des Veräußerers. Berechtigter ist der verfügungsbefugte Eigentümer und der verfügungsbefugte Nichteigentümer.

1. Verfügungsbefugter Eigentümer

a) Grundsatz

69

Grundsätzlich ist der Eigentümer zur Verfügung über die Sache berechtigt, vgl. § 903.

b) Verfügungsbeschränkungen, insbesondere §§ 1365, 1369

70

Ausnahmsweise ist der Eigentümer Nichtberechtigter, wenn er Verfügungsbeschränkungen unterliegt.

So ist es z.B. gem. § 81 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. nicht mehr möglich, vom Gemeinschuldner Gegenstände aus der Insolvenzmasse zu erwerben.

Besonders klausurwichtig sind in diesem Zusammenhang die familienrechtlichen Verfügungsbeschränkungen nach §§ 1365, 1369.

aa) Die Verfügungsbeschränkung nach § 1365

71

Expertentipp

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Machen Sie sich in diesem Zusammenhang nochmals den Begriff des „Gegenstandes“ klar, der sowohl Sachen, als auch Rechte erfasst!

Nach § 1365 Abs. 1 S. 1 kann sich ein Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten (schuldrechtliche Seite) über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (sachenrechtliche Seite). Hat er sich ohne Einwilligung des anderen Ehegatten zu einer solchen Verfügung – schwebend unwirksam, vgl. § 1365 Abs. 2 (bitte lesen!) – verpflichtet, so kann er eine solche Verpflichtung nach § 1365 Abs. 1 S. 2 nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte in die Verfügung einwilligt. „Einwilligung“ bedeutet nach § 183 S. 1 die „vorherige“ Zustimmung. Der Zweck des § 1365 besteht darin, die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft zu erhalten und einer Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruchs für den Fall der Beendigung des Güterstandes vorzubeugen.

Palandt-Brudermüller § 1356 Rn. 1.

Die Vorschrift ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Vertragsgegenstand „das Vermögen als Ganzes“ ist, sondern greift bereits dann ein, wenn Vertragsgegenstand ein „Einzelgegenstand“ ist, wenn dieser das ganze, oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten ausmacht.

BGH NJW 1984, 609.

72

Objektive Seite: Der Einzelgegenstand (oder die Summe der Einzelgegenstände) muss im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten erschöpfen. Die Grenzen sind nicht einheitlich. Bei kleineren Vermögen bleibt das Rechtsgeschäft zustimmungsfrei, wenn dem Ehegatten 15% verbleiben.

Palandt-Brudermüller § 1365 Rn. 6. Bei größeren Vermögen wird die Grenze des verbleibenden Vermögens auf mindestens 10% angesetzt, damit das Geschäft nicht unter § 1365 fällt.BGH NJW 1991, 1793; OLG München FamRZ 2005, 272.

Subjektive Seite: Nach heute h.M. ist für die Anwendung des § 1365 auf Rechtsgeschäfte über Einzelgegenstände erforderlich, dass der Erwerber positive Kenntnis davon hat, dass der Vertragsgegenstand das gesamte, oder im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Ehegatten ausmacht.

Palandt-Brudermüller § 1356 Rn. 4. Ausreichend ist dafür, dass der Erwerber die Tatsachen kennt, aus denen sich dieses ergibt.BGH NJW 1984, 609.

Aus der objektiven Seite ergibt sich, dass die Frage meistens bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken auftaucht. Die Problematik kann aber auch bei beweglichen Sachen bestehen.

Beispiel

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Der verarmte Adelige Arnim von Arm (A) veräußert seinen letzten Vermögensgegenstand, einen „Rolls-Royce, Silver shadow“ ohne Einwilligung seiner Ehefrau Freya von Arm an K, dem die Vermögensverhältnisse des A bekannt sind.

Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 1365 ist die Unwirksamkeit nicht nur des Verpflichtungs-, sondern auch des Verfügungsgeschäfts, da dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis fehlt.

Hier liegt ein Fall der Fehleridentität von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft vor.

Hinweis

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Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist in den Fällen der §§ 1365 ff. nicht möglich, da die §§ 932 ff. nur den guten Glauben an das Eigentum, nicht aber an die Verfügungsbefugnis schützen. Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis wird nur dort geschützt, wo das Gesetz dies ausdrücklich zulässt (z.B. §§ 135 Abs. 2, 136, 161 Abs. 3 oder, bei Beteiligung von Kaufleuten, § 366 HGB). § 1365 enthält ein absolutes Verfügungsverbot, welches nicht unter die §§ 135 Abs. 2, 932 ff. (bzw. § 892) fällt.

Palandt-Brudermüller § 1356 Rn. 14.

Nach § 1368 ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte geltend zu machen (z.B. den Eigentumsherausgabeanspruch aus § 985).

bb) Die Verfügungsbeschränkung nach § 1369

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Nach § 1369 Abs. 1 kann ein Ehegatte, im Falle des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft, über einen ihm gehörenden Gegenstand des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

Gegenstände des ehelichen Haushalts sind alle im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehenden oder ihnen in Form einer Eigentumsanwartschaft zugeordneten beweglichen Sachen (einschließlich der Haustiere), die dem gemeinschaftlichen Leben der Ehegatten im privaten Bereich (einschließlich der Freizeitgestaltung) zu dienen bestimmt sind (und zwar auch dann, wenn sie in Überzahl vorhanden sind).

Palandt-Brudermüller § 1356 Rn. 1.

Keine Haushaltsgegenstände sind die Gegenstände, die dem persönlichen Bereich der Ehegatten, dem Arbeitsbereich (und diese auch dann, wenn die Ehegatten gemeinschaftlich tätig sind) sowie der Kapitalanlage dienen.

Palandt-Brudermüller § 1369 Rn. 4–6.

Beispiel

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Im Wohnzimmer der Eheleute M und F hängt ein wertvolles Bild, das M vor Jahren als Kapitalanlage angeschafft hat. Dieses Bild kann M veräußern, ohne dabei der Verfügungsbeschränkung des § 1369 zu unterliegen.

Unerheblich ist für die Anwendung des § 1369, ob der Erwerber weiß, ob sein Geschäftspartner verheiratet ist, und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist ausgeschlossen, bei § 1369 handelt es sich auch um eine absolute Verfügungsbeschränkung.

Palandt-Brudermüller § 1369 Rn. 10.

Hinweis

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Bei Verfügungsverboten, die über die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs überwunden werden können, spricht man von relativen Verfügungsverboten oder -beschränkungen. Dagegen handelt es sich in den Fällen der §§ 1365 ff. um absolute Verfügungsverbote.

Beispiel

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Die Eheleute M und F leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. M veräußert, ohne die F zu fragen, das teure Plasmafernsehgerät, das er mit in die Ehe eingebracht hat, an D, der weder weiß, dass M verheiratet ist, noch weiß, dass M seine Frau nicht um ihr Einverständnis gebeten hat.

Da dem M nach § 1369 die Verfügungsbefugnis fehlt, ist die Übereignung an D unwirksam. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 932 scheidet aus, da § 1369 ein absolutes Verfügungsverbot beinhaltet, auf das die §§ 135 Abs. 2, 932 ff. nicht anwendbar sind.

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Nach seinem Wortlaut findet § 1369 nur Anwendung, wenn ein Ehegatte über einen ihm gehörenden Gegenstand des ehelichen Haushalts verfügt. Umstritten ist, ob § 1369 analog angewendet werden kann, wenn er über einen solchen Gegenstand verfügt, der dem anderen Ehegatten gehört. Der Meinungsstreit hat Bedeutung für die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs, da dieser bei analoger Anwendung des § 1369 ausgeschlossen wäre.

Beispiel

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Wie vorstehend, nur stand das Fernsehgerät im Eigentum der F.

Nach einer Ansicht ist die analoge Anwendung des § 1369 abzulehnen, da der Ausgleich zwischen Eigentümerschutz und Verkehrsinteressen abschließend in den §§ 932 ff. geregelt sei.

OLG Saarbrücken FamRZ 1964, 633; Rittner FamRZ 1961, 193.

Nach der Gegenansicht ist der güterrechtliche Schutz erst recht geboten, wenn der Gegenstand nicht einmal dem Verfügenden gehört; § 1369 sei also in diesem Fall analog anwendbar.

OLG Schleswig SchlHA 1974, 111; OLG Köln MDR 1968, 586; LG Berlin FamRZ 1982, 803; Palandt-Brudermüller § 1369 Rn. 1.

Für die analoge Anwendung des § 1369 spricht der Gesetzeszweck. Dieser besteht in erster Linie in der Sicherung des gegenständlichen Bestandsschutzes der ehelichen Lebensgemeinschaft und nur sekundär in der Sicherung eines eventuellen Zugewinnausgleichsanspruchs.

Palandt-Brudermüller § 1369 Rn. 1. Ausgehend von dem Zweck des § 1369 kann es keinen Unterschied machen, ob der Haushaltsgegenstand dem verfügenden oder dem anderen Ehegatten gehörte. Danach hat D das Eigentum an dem Fernsehgerät nicht, auch nicht gutgläubig erworben.

2. Verfügungsbefugter Nichteigentümer

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Verfügungsbefugter Nichteigentümer ist, wer durch Rechtsgeschäft, kraft Gesetzes oder durch Hoheitsakt zur Verfügung über fremdes Eigentum befugt ist.

a) Verfügungsbefugnis durch Rechtsgeschäft, die Ermächtigung nach § 185 Abs. 1

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Durch Rechtsgeschäft verfügungsbefugt ist, wer nach § 185 Abs. 1 mit Einwilligung, also mit der vorherigen Zustimmung (§ 183) des Eigentümers über die Sache verfügt. Der Wortlaut des § 185, der unterschiedslos von der „Verfügung eines Nichtberechtigten“ spricht, ist insoweit missverständlich. Entscheidend für die sachenrechtliche „Berechtigung“ zu einer Verfügung ist nämlich nicht die Rechtsinhaberschaft, sondern die Verfügungsbefugnis.

Palandt-Ellenberger § 185 Rn. 6, 7. Diese besteht für den Nichteigentümer bereits bei Vornahme des Rechtsgeschäfts, sofern er es mit Einwilligung des Berechtigten (§ 185 Abs. 1) vornimmt. Man spricht in diesem Falle von „Ermächtigung“.

Von der Stellvertretung (§§ 164 ff.) unterscheidet sich die Ermächtigung durch das fehlende Offenkundigkeitserfordernis.

Der nach § 185 Abs. 1 Ermächtigte ist, anders als der Stellvertreter berechtigt, über den fremden Gegenstand im eigenen Namen zu verfügen.

Hinweis

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Grund hierfür ist, dass der Erwerber i.d.R. kein Interesse daran hat, zu erfahren, zu wessen Lasten die von dem Ermächtigten vorgenommene Verfügung geht. Anders verhält es sich bei schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften, da es hierbei zu Leistungsstörungen kommen kann. Bei solchen Rechtsgeschäften muss der andere Teil wissen, wer sein Vertragspartner ist, damit er sich an den richtigen Anspruchsgegner halten kann. Dem dient das Offenkundigkeitsprinzip bei der Stellvertretung. Die h.M. lehnt aus diesem Grunde auch die Verpflichtungsermächtigung analog § 185 Abs. 1 ab.

Palandt-Ellenberger § 185 Rn. 3 m.w.N. Bei Verpflichtungsgeschäften ist daher nur Vertretung nach §§ 164 ff. zulässig. Bei Verfügungsgeschäften kann man dagegen zwischen Ermächtigung und Stellvertretung wählen.

b) Verfügungsbefugnis kraft Gesetzes

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Expertentipp

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Den Erwerb der Verfügungsbefugnis durch Hoheitsakte besprechen wir im Skript „ZPO“.

Die Verfügungsbefugnis kann auch kraft Gesetzes bestehen. So ist der Nachlassverwalter nach § 2205 S. 2 berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über.

V. Gutgläubiger Erwerb des Eigentums, §§ 932 Abs. 1 S. 1

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Hat nach den oben dargestellten Grundsätzen ein Nichtberechtigter verfügt, so ist im Anschluss daran der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten zu prüfen.

Dieser richtet sich im Fall der Übereignung nach § 929 S. 1 nach den Voraussetzungen der §§ 932 Abs. 1 S. 1, 935. Die Voraussetzungen hierfür sind:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 Abs. 1 S. 1, 935

I.

Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts

II.

Verfügender Nichtberechtigter

III.

Verfügender kraft Rechtsscheins legitimiert

IV.

Kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1

V.

Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2

1. Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts

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Mit diesem Tatbestandsmerkmal wird der Anwendungsbereich des § 932 Abs. 1 S. 1 umschrieben. Der gutgläubige Erwerb kommt nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb durch dingliches Verfügungsgeschäft in Frage, nicht dagegen bei Erwerb kraft Gesetzes (z.B. Erbfall, § 1922) oder beim Erwerb durch Hoheitsakt nach § 817 Abs. 2 ZPO in der Zwangsvollstreckung.

Hinzukommen muss, dass es sich um ein sog. „Verkehrsgeschäft“ handelt. Dogmatisch handelt es sich bei diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal um eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der §§ 932 ff. Ein Verkehrsgeschäft setzt zunächst voraus, dass Veräußerer und Erwerber nicht nur formal, sondern auch im wirtschaftlichen Sinne personenverschieden sind.

RGRK-Augustin § 892 Rn. 10. Dies ist zwar der Regelfall, doch gibt es auch Ausnahmen.

Beispiel

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Alleiniger Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile der A-GmbH ist ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer A. Die A-GmbH ist im Besitz eines Laptops. A geht ohne grobe Fahrlässigkeit vom Eigentum der A-GmbH aus. Tatsächlich gehört das Laptop dem E. A, der als Geschäftsführer der A-GmbH von den Beschränkungen des § 181 befreit ist, übereignet das Laptop im Namen der A-GmbH an sich selbst.

A und die A-GmbH sind zwar formal personenverschieden, im wirtschaftlichen Sinne sind sie es aber nicht. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb des A nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 scheidet daher aus.

An einem Verkehrsgeschäft fehlt es auch im Falle der Übereignung einer Sache durch „vorweggenommene Erbfolge“.

MüKo-Kohler § 892 Rn. 37, 41.

Definition

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Definition: vorweggenommene Erbfolge

Eine vorweggenommene Erbfolge liegt dann vor, wenn dem künftigen Erben schon zu Lebzeiten des Erblassers von diesem Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf sein künftiges Erbe übertragen werden.

Dahinter steht die Überlegung, dass es sich bei solchen Rechtsgeschäften zwar um Verfügungen handelt, jedoch durch diese ein gesetzlicher Erwerb durch Erbrecht, der keinen Gutglaubensschutz genießt nur vorweggenommen wird.

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Gleiches soll auch für den Erwerb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zwischen Miterben gelten. Grund: Ein Alleinerbe, der sich mit niemandem auseinander setzen müsste um nach § 1922 kraft Gesetzes Alleineigentum an Sachen des Erblassers zu erwerben, könnte nach § 1922 nicht gutgläubig Eigentum an Sachen erwerben, die dem Erblasser nicht gehörten. Miterben werden nach §§ 1922, 2032 Abs. 1 zunächst Miteigentümer zur gesamten Hand an den Sachen des Erblassers. Alleineigentum erwirbt ein Miterbe erst durch den zusätzlichen Akt der Erbauseinandersetzung. Würde man hier einen gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 ff. zulassen, so stünden Miterben besser als Alleinerben, denen dieses verwehrt wäre.

MüKo-Kohler § 892 a.a.O.

2. Verfügender Nichtberechtigter

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Der Verfügende ist Nichtberechtigter, wenn er weder verfügungsbefugter Eigentümer, noch verfügungsbefugter Nichteigentümer ist. Dies ist dann der Fall, wenn die oben unter IV. 2 behandelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

3. Verfügender kraft Rechtsscheins legitimiert

a) Anknüpfungspunkt des Rechtsscheins

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Nach § 1006 wird grundsätzlich vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache deren Eigentümer ist. Wie der Vergleich der unterschiedlichen Gutglaubenserwerbstatbestände der §§ 932 ff. aber zeigt, reicht für den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten die Besitzlage beim Veräußerer allein nicht aus. Entscheidend ist vielmehr die (beim Besitz des Veräußerers ohne weiteres vorliegende) Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers.

BGH NJW 1971, 1453. Im Fall der Übereignung nach § 929 S. 1 muss der Erwerber (oder seine Geheißperson) den Besitz an der Sache auf Veranlassung des Veräußerers erlangt haben. Ist dies erfolgt, so hat der Veräußerer dem Erwerber bereits seine Besitzverschaffungsmacht dokumentiert, so dass er dem Erwerber gegenüber als „Herr der Sache“ erscheint.

Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht wird deswegen im Rahmen der §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 eine gesonderte Prüfung des Rechtsscheins nicht für erforderlich gehalten. Wenn der Veräußerer zur Übergabe in der Lage sei, legitimiere ihn in jedem Fall der daraus entstehende Rechtsschein.

MüKo-Öchsler § 932 Rn. 16.

Nach der Gegenansicht ist bei § 932 Abs. 1 S. 1 der Rechtsschein gesondert zu prüfen, da das Merkmal der „Übergabe“ beim Gutglaubenserwerb einen erweiterten Aufgabenbereich habe. Zur Übertragungsfunktion trete in diesem Falle auch noch die Rechtsscheinsfunktion hinzu.

Musielak JuS 1992, 713, 717.

Expertentipp

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Im Ergebnis geht es hier wohl nur um die Frage, ob nach Bejahung der „Übergabe“ im Rahmen des § 929 S. 1 der Rechtsschein bei der Prüfung des § 932 Abs. 1 S. 1 noch einmal extra erwähnt werden muss. Da aber diese Frage umstritten ist, werden Sie bei § 932 Abs. 1 S. 1 ohnehin im Rahmen des Prüfungspunktes „Rechtsschein“ auf dieses Problem eingehen müssen. Außerdem muss hier auch klar gestellt werden, dass der Rechtsschein in der „Besitzverschaffungsmacht“ zu sehen ist. Allein bei der Prüfung der „Übergabe“ in § 929 S. 1 hätte man noch keinen Anlass, auf diese Frage einzugehen. Zu empfehlen ist daher, auch bei § 932 Abs. 1 S. 1, den Prüfungspunkt „Rechtsschein“ zu erörtern. Der nachfolgende Problemfall der Geheißperson kraft Rechtsscheins macht deutlich, warum das sinnvoll ist.

b) Problemfall: Geheißperson kraft Rechtsscheins

83

Definition

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Definition: Geheißperson kraft Rechtsscheins

Von einer Geheißperson kraft Rechtsscheins spricht man, wenn bei der Übergabe auf Veräußererseite eine Person tätig wird, die nur aus Erwerbersicht als vom Veräußerer angewiesene Hilfsperson erscheint, in Wirklichkeit aber selbst übereignen möchte.

Expertentipp

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Machen Sie sich zum Verständnis dieses Problems zunächst noch einmal klar, was unter einer „Geheißperson auf Veräußererseite“ zu verstehen ist: Geheißperson auf Veräußererseite ist derjenige, der, ohne Besitzdiener oder Besitzmittler des Veräußerers zu sein, auf Geheiß des Veräußerers die Sache an die Erwerberseite übergibt.

BGH NJW 1974, 1132.

Beispiel

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V verkauft dem K 10 Zentner Kohle, mit der Absprache, dass V seinen Lieferanten D anweisen solle, die Kohle direkt an K auszuliefern. K bezahlt die Kohle in bar, weshalb sich V und K sofort über den Übergang des Eigentums auf K einigen. V begibt sich zu D und spiegelt ihm vor, er komme als Vertreter des K. Er wolle bei D im Namen des K 10 Zentner Kohle bestellen. Demgemäß meint D, dass K sein Vertragspartner sei und hat bei der Auslieferung der Kohle an K die irrige Vorstellung an K zu übereignen, während K den Umständen nach annehmen muss, V sei der Übereignende und D nur Geheißperson des V.

Bitte Beschreibung eingeben

Schuldrechtlich besteht im vorstehenden Fall nur ein Kaufvertrag zwischen V und K. Ein Kaufvertrag zwischen K und D ist mangels Vertretungsmacht des V nicht zustande gekommen (§§ 177 ff.).

Sachenrechtlich stellt sich die Frage, ob K gutgläubig von V als Nichtberechtigtem (V war niemals Eigentümer der Kohle!) das Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 erworben hat. Da die Einigung über den Eigentumsübergang auf K unmittelbar nach Barzahlung zwischen V und K stattgefunden hat, konnte K, mangels näherer Anhaltspunkte, in der Auslieferung der Kohle durch D kein Übereignungsangebot des D sehen. Zwar kann ein Übereignungsangebot auch konkludent erfolgen, und D wollte auch an seinen vermeintlichen Vertragspartner K übereignen, doch ist nach §§ 133, 157 für die Auslegung die Sicht eines sorgfältigen Empfängers maßgeblich. Danach lag nur eine schlichte Auslieferung durch D und kein Übereignungsangebot des D vor.

Im Anschluss daran stellt sich die Frage, ob in der Auslieferung durch D eine „Übergabe“ von V an K gesehen werden kann. Dies wäre unproblematisch dann der Fall, wenn D „Geheißperson“ des V gewesen wäre. D wollte aber nicht als bloße Hilfsperson des V bei der Übereignung von V an K mitwirken, sondern selbst an seinen vermeintlichen Vertragspartner K übereignen.

84

Nach Ansicht der h.L. fehlt es in diesem Fall an der Übergabe, weil Geheißperson auf Veräußererseite nur jemand sein könne, der sich bewusst dem Willen des Veräußerers unterordne.

Palandt-Herrler § 932 Rn. 4 m.w.N. Folgt man dieser Ansicht, liegt keine Übergabe von V an K vor. Die Frage eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten stellt sich dann nicht mehr, da § 932 Abs. 1 S. 1 nur die fehlende „Berechtigung“ des Veräußerers ersetzen kann, nicht aber die fehlende „Übergabe“.

Anderer Ansicht ist der BGH. Maßgeblich sei nicht die Sicht des D, sondern die Empfängersicht des K. Dieser musste den Umständen nach davon ausgehen, dass D Geheißperson des V sei.

BGH NJW 1974, 1132, 1134; Wieling Jura 1980, 322, 326.

Für die Ansicht des BGH spricht, dass der Besitzerwerb des K tatsächlich auf Veranlassung des V erfolgte. K ist schutzwürdig, da er die Absprachen zwischen V und D weder kannte, noch kennen musste.

Expertentipp

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In der Klausur sollte man sich der Ansicht des BGH anschließen, da sich nur hierdurch die Möglichkeit eröffnet, auf die Frage des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten einzugehen. Die Übergabe ist ein tatsächliches Element des Übereignungstatbestandes. Tatsächlich hat K den Besitz an der Ware auf Veranlassung des V erlangt. Dass die Sicht des D und des K dabei divergieren, zeigt, dass das Problem richtigerweise beim Prüfungspunkt „Rechtsschein“ zu verorten ist.

Im Rahmen des § 932 Abs. 1 S. 1 ist somit als Nächstes zu prüfen, ob V kraft Rechtsscheins als scheinbar Berechtigter legitimiert ist. Dabei wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Übertragung des Besitzes durch eine Scheingeheißperson den Rechtsschein der Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers begründet.

BGH NJW 1974, 1132; Westermann-Gursky § 47 I 1a; Musielak JuS 1992, 713, 717.

Dieser Ansicht sollte gefolgt werden. K, als Empfänger der Ware, ist schutzwürdig, da er die internen Absprachen zwischen V und D nicht kennt. Demgegenüber erscheint D weniger schutzwürdig. Er hatte bisher nicht persönlich mit K verhandelt, sondern auf das Wort des V vertraut. D hätte es in der Hand gehabt, den K durch Übersendung einer Auftragsbestätigung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Im Beispiel hat K daher gutgläubig das Eigentum vom Nichtberechtigten (V) zu Lasten des D erworben.

Hinweis

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Wie Sie sehen, spricht die Rechtsscheinsgeheißpersonenlage drei Problemkreise an:

1.

Wer hat sich eigentlich mit wem worüber „geeinigt“?

Stichwort: „Empfängerhorizont“

2.

Liegt überhaupt eine „Übergabe“ i.S.v. § 929 S. 1 vor?

Stichwort: Besitzerlangung „auf Veranlassung des Veräußerers“. Problem: Die Veranlassung beruhte auf Täuschung.

3.

Ist der Veräußerer in diesem Falle überhaupt kraft „Rechtsscheins“ als „Herr der Sache“ legitimiert?

Stichwort: „Rechtsschein der Besitzverschaffungsmacht“.

4. Kein Abhandenkommen, § 935

85

Der gutgläubige Erwerb ist nach § 935 Abs. 1 S. 1 ausgeschlossen an Sachen, die dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sind. Das Gleiche gilt nach § 935 Abs. 1 S. 2, wenn der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, wenn die Sache dem Besitzmittler des Eigentümers abhandengekommen ist.

Definition

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Definition: Abhandenkommen

Abhandenkommen setzt somit voraus, dass der unmittelbare Besitzer den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat.

Palandt-Herrler § 935 Rn. 3.

Kein Abhandenkommen liegt infolgedessen vor, wenn der unmittelbare Besitzer die Sache freiwillig einem Dritten übergibt und der Dritte die Sache dann unterschlägt.

Palandt-Herrler § 935 Rn. 3.

Hinweis

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Hinter §§ 932–936 steht daher das Prinzip des Rechtsnachteils aus zurechenbar veranlasstem Rechtsschein. Wer eine Sache freiwillig aus der Hand gibt, muss im Interesse des redlichen Rechtsverkehrs den Nachteil daraus tragen, dass der Besitzer, der über die Sache unbefugt verfügt, Dritten gegenüber als Herr der Sache erscheint.

86

Gibt ein geschäftsunfähiger Eigentümer den Besitz an einer Sache auf, so gilt diese als abhandengekommen (der Schutz des Geschäftsunfähigen geht vor).

Palandt-Herrler § 935 Rn. 5.

Beispiel

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Der geisteskranke E verleiht sein Fahrrad an A. Dieser veräußert es an den gutgläubigen B. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch B nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 scheidet gem. § 935 Abs. 1 S. 1 aus, da das Fahrrad dem E abhandengekommen ist.

Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit kommt es dagegen nach h.M. auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an.

Palandt-Herrler § 935 Rn. 3.

87

Ein klausurwichtiger Fall des „verdeckten Abhandenkommens“ kann auch beim Erbenbesitz in Betracht kommen. Mit dem Tode des Erblassers geht nämlich nach § 857 der Besitz des Erblassers (fiktiv) auf den Erben über, und zwar so, wie er beim Erblasser bestand.

Beispiel

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Der zur Zeit seines Todes in Düsseldorf wohnende Erblasser war Eigentümer einer wertvollen Truhe, die sich in seinem Wohnzimmer befand. Sein Erbe ist der in Traunstein wohnende E, der vom Tode des Erblassers und seinem Erbrecht nichts wusste. Außerdem hatte der Erblasser seinem Nachbarn N im Sommer einen Gartengrill geliehen. A, der sich für den Erben hielt, nahm nach dem Tode des Erblassers die Truhe in Besitz und holte den Gartengrill ohne Wissen des N von dessen Grundstück ab. Beide Sachen veräußerte er an den gutgläubigen G. Nachdem E von seinem Erbrecht erfahren hat, verlangt er die Truhe und den Gartengrill von G heraus. G beruft sich auf seine Gutgläubigkeit. Kann E von G nach § 985 die Herausgabe der Sachen verlangen?

Da G Besitzer ist, kommt es darauf an, ob E Eigentümer der Sachen ist. E hat mit dem Tode des Erblassers, auch ohne sein Wissen, nach § 1922 das Eigentum an beiden Sachen erlangt. Somit kommt es darauf an, ob er das Eigentum infolge der Veräußerung durch A nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 an den gutgläubigen G verloren hat. Dies ist gem. § 935 Abs. 1 dann nicht der Fall, wenn die Sachen dem E abhandengekommen sind.

Hinsichtlich der Truhe könnte § 935 Abs. 1 S. 1 eingreifen. Der Erblasser war unmittelbarer Besitzer der Truhe. Da nach § 857 der Besitz in der Weise auf den Erben übergeht, wie er beim Erblasser bestand, war E nach dem Tode des Erblassers unmittelbarer Besitzer der Truhe geworden, und zwar unabhängig davon, ob er Kenntnis davon hatte. In dem Moment, in dem A die Truhe in Besitz nahm, hat E seinen unmittelbaren Besitz an der Truhe ohne seinen Willen verloren. Sie ist ihm somit abhandengekommen, so dass ein gutgläubiger Erwerb des G nach § 935 Abs. 1 S. 1 ausgeschlossen ist. E kann daher die Truhe nach § 985 von G herausverlangen.

Hinsichtlich des Gartengrills war der Erblasser mittelbarer Besitzer i.S.v. § 868. Gem. § 857 war somit E nach dem Tode des Erblassers mittelbarer Besitzer. Nach § 935 Abs. 1 S. 2 ist ein gutgläubiger Erwerb auch dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer mittelbarer Besitzer war und die Sache dem Besitzmittler (hier N) abhandenkommt. Dies war hier der Fall, da A den Gartengrill ohne Wissen des N von dessen Grundstück abgeholt hat. Somit kann E von G auch die Herausgabe des Gartengrills nach § 985 verlangen.

88

Wird eine Weggabe durch Täuschung oder Irrtum veranlasst, so ist die Sache nicht abhandengekommen.

OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1761. Bei Weggabe durch Drohung ist die Rechtslage umstritten. Nach einer Ansicht erfolgt der Besitzverlust in diesem Falle unfreiwillig, so dass die Sache abhandengekommen ist.Bamberger-Roth-Kindl § 935 Rn. 2. Enger sieht es der BGH. Nach seiner Ansicht führt Weggabe durch Drohung nur dann zum Abhandenkommen, wenn der Bedrohte einem seelischen Zwang unterliegt, der unwiderstehlicher Gewalt gleich kommt.BGH NJW 1953, 1506.

Nach h.M. ist eine Sache auch dann abhandengekommen, wenn sie ein Besitzdiener veruntreut.

Palandt-Herrler § 935 Rn. 3.

Beispiel

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Der bei dem Computerhändler C als Verkäufer angestellte A nimmt heimlich eine Play Station mit nach Hause und veräußert sie an den gutgläubigen G. C kann die Play Station nach § 985 von G herausverlangen, da sie ihm nach § 935 Abs. 1 S. 1 abhanden gekommen ist. Da A, als Angestellter, die tatsächliche Gewalt über die Sachen im Laden des C weisungsgebunden und aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeübt hat, war A Besitzdiener und gem. § 855 allein C unmittelbarer Besitzer. C hat den unmittelbaren Besitz infolge der Veruntreuung der Play Station durch A ohne seinen Willen verloren.

Die Anfechtung kann zwar die Rechtswirkungen der Einigung nach § 142 vernichten, sie macht jedoch aus der Besitzaufgabe keine ungewollte (daher kein Anspruch aus § 985, sondern aus §§ 826, 823 Abs. 2, 812 ff.).

An abhanden gekommenen Sachen ist nach § 935 Abs. 2 ein gutgläubiger Erwerb jedoch dann möglich, wenn es sich dabei um Geld oder Inhaberpapiere handelt, (vgl. z.B. Inhaberaktien, § 10 AktG) oder wenn der Erwerb in öffentlicher Versteigerung erfolgt.

 

5. Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers

89

Der Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 tritt nicht ein, wenn der Erwerber nicht in guten Glauben war.

a) Eigentum des Veräußerers als Bezugspunkt

90

Voraussetzung für den in den §§ 932 ff. geregelten gutgläubigen Erwerb ist, dass der Erwerber an das Eigentum des Besitzers, von dem er erwirbt, glauben muss. Der gute Glaube wird vermutet, d.h. es trifft den bisherigen Eigentümer die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Erwerbers. Dies folgt aus der Negativformulierung in § 932 Abs. 1 S. 1

„ … es sei denn, dass er … nicht in gutem Glauben ist“.

Bösgläubig ist der Erwerber nach § 932 Abs. 2 einmal bei positiver Kenntnis vom Nichteigentum des Veräußerers, (z.B. wenn er weiß, dass der andere nur Vertreter ist) zum anderen auch schon bei grobfahrlässiger Unkenntnis des fehlenden Eigentums des Veräußerers.

Hinweis

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§§ 932 ff. schützen nur den guten Glauben an das Eigentum!

Nicht geschützt wird der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis, die Vertretungsmacht oder die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers! Dies folgt aus dem Wortlaut des § 932 Abs. 2: „. . . dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.“ Zu beachten ist daher: Die §§ 932 ff. überwinden nur das fehlende Eigentum des Verfügenden, nicht seine fehlende Verfügungsbefugnis, es sei denn, dass das Gesetz den Gutglaubensschutz ausnahmsweise auch darauf erweitert, wie z.B. bei § 135 Abs. 2.

Expertentipp

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In allen Fällen, in denen das Gesetz vom „guten Glauben“, „gutgläubigem Erwerb von einem Nichtberechtigten“ spricht (z.B. §§ 135 BGB, 366 HGB), gilt immer der Maßstab des § 932 Abs. 2, nämlich weder Kenntnis, noch grob fahrlässige Unkenntnis.

Aus den einzelnen Vorschriften ergibt sich nur, worauf sich der gute Glaube erstrecken muss (so ist z.B. in § 1007 oder § 990 Abs. 1 S. 1: der gute Glaube an das Recht zum Besitz gemeint). Der Maßstab § 932 Abs. 2 ist also für den guten Glauben im gesamten Zivilrecht grundlegend. In den Fällen, in denen nach dem Gesetz nur positive Kenntnis schadet (z.B. in den Fällen der §§ 892, 990 Abs. 1 S. 2, 2366) ist dies in der jeweiligen Vorschrift auch ausdrücklich so formuliert.

Definition

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Definition: Grob fahrlässig

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, also das außer Acht lässt, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen.

Urteil BGH vom 9.2.2005 (AZ: VIII ZR 82/03) unter Ziff. II 1 = BGH NJW 2005, 1187.

Dabei kommt es auf die Person des Erwerbers, des Veräußerers, auf die Art des Geschäftes und auf eventuelle Erfahrungsregeln an.

Beispiel

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Grob fahrlässig handelt, wer ein Kraftfahrzeug ohne Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (früher Kraftfahrzeugbrief) erwirbt.

Palandt-Herrler § 932 Rn. 10. Grob fahrlässig handelt auch, wer ein „fabrikneues“ Gerät unter dubiosen Umständen von einem Unbekannten erwirbt.

Expertentipp

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Wie Sie sehen, kann die Frage nach der groben Fahrlässigkeit des Erwerbers nicht mit einer „mathematischen Formel“ beantwortet werden. Es kommt immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Begnügen Sie sich daher nicht mit der einfachen Feststellung, dass der Erwerber grobfahrlässig an das Eigentum des Veräußerers geglaubt hat. Ihre Aufgabe in der Klausur besteht vielmehr darin, die maßgeblichen Tatsachen aus dem Sachverhalt herauszuarbeiten und sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit des Erwerbers ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs, also im Falle des § 929 S. 1 der Zeitpunkt der Übergabe.

Palandt-Herrler § 932 Rn. 14. Dies gilt auch in den Fällen des aufschiebend bedingten Erwerbs, also z.B. bei Übereignung unter Eigentumsvorbehalt. Hier tritt der gutgläubige Erwerb des aufschiebend bedingten Eigentums (und damit des Anwartschaftsrechts des Erwerbers) bereits mit der Übergabe der Sache an den Erwerber ein.BGH NJW 1960, 34. Eine erst nach der Übergabe eintretende Bösgläubigkeit wirkt sich auf den einmal eingetretenen gutgläubigen Erwerb nicht mehr aus.Palandt-Herrler § 932 Rn. 16.

Expertentipp

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Denken Sie bei einer erfolgten Anfechtung der dinglichen Einigung immer an die Vorschrift des § 142 Abs. 2, wonach bei einer erfolgten Anfechtung die Kenntnis der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts der Kenntnis der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gleichsteht. Nach der Anfechtung wird also derjenige, der den Anfechtungsgrund kannte, so behandelt, als ob er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts infolge Anfechtung kannte. Damit ist Bösgläubigkeit i.S.d. § 932 gegeben; der Veräußerer ist infolge der Anfechtung als Nichtberechtigter anzusehen und ein gutgläubiger Erwerb scheitert an der Bösgläubigkeit des Erwerbers nach §§ 932 Abs. 2, 142 Abs. 2.

b) Ausnahme: Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis, § 366 Abs. 1 HGB

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Wie Sie gesehen haben, schützt § 932 nur den guten Glauben des Erwerbers an das Eigentum des Verfügenden. Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis wird nicht geschützt.

Dies wollen wir uns, bevor wir auf die Besonderheiten des § 366 HGB eingehen, nochmals an dem nachfolgenden Beispiel verdeutlichen.

Beispiel

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E ist Eigentümer zweier Fahrräder der Marke „Rixe“. Das eine Fahrrad, „Rixe Pedelec“ hat er dem B geliehen. Das andere Fahrrad, „Rixe Hillrunner“ möchte E verkaufen. Er trifft mit dem B die Vereinbarung, dass B ermächtigt wird, die Rixe Hillrunner zu veräußern. B möchte absprachewidrig die „Rixe Pedelec“ an G veräußern. Da dem G aber bekannt ist, dass Eigentümer der E ist, ruft er sicherheitshalber noch einmal bei E an und fragt, ob B überhaupt befugt ist, „die Rixe“ zu veräußern. Dies bejaht E, da er wie selbstverständlich davon ausgeht, dass G die „Hillrunner“ meint.

Hier hat G nicht gutgläubig das Eigentum erworben, da ihm bekannt war, dass B nicht der Eigentümer des Fahrrads war. Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des B, und mag er aufgrund des Anrufs bei E noch so begründet gewesen sein, wird durch die §§ 932 ff. nicht geschützt.

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Im Handelsverkehr wird dagegen der gute Glaube des Erwerbers in weitergehendem Umfang geschützt. Demgemäß bestimmt § 366 Abs. 1 HGB:

„Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes, eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder des Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.“

Wäre B also im oben geschilderten Beispiel Fahrradhändler gewesen, so hätte G nach §§ 366 Abs. 1 HGB, 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 gutgläubig das Eigentum von B erworben.

Analoge Anwendung des § 366 HGB bei gutem Glauben an die Vertretungsmacht des Kaufmanns?

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§ 366 HGB geht von der fehlenden Verfügungsbefugnis aus und ersetzt sie durch den guten Glauben des Erwerbers an die Verfügungsbefugnis. Der Wortlaut der Vorschrift erfasst also nicht den Fall, dass der Kaufmann im fremden Namen handelt, ohne Vertretungsmacht zu haben, der Erwerber ihn aber gutgläubig zur Vertretung befugt hält.

Die herrschende Meinung wendet dennoch § 366 HGB analog auf den Fall des guten Glaubens an die Vertretungsmacht an. Zur Begründung wird angeführt: § 366 HGB wolle im Interesse der Sicherheit des Handelsverkehrs einen verstärkten Schutz des gutgläubigen Erwerbers gewährleisten. Für den Erwerber sei es aber häufig schwer festzustellen, ob sein Vertragspartner im eigenen oder fremden Namen handelt und ob Verfügungs- oder Vertretungsbefugnis vorliegt.

Vgl. Baumbach-Hopt § 366 Rn. 5.

Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, ist allerdings das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft gem. § 177 BGB (schwebend) unwirksam. Der bisherige Eigentümer hat daher gegen den Erwerber einen Anspruch aus Rückübereignung oder Wertersatz aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (ggf. i.V.m. § 818 Abs. 2).

VI. Erwerb nach § 185 Abs. 2

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Expertentipp

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Die Fälle des § 185 Abs. 2 sollten Sie in der Klausur nur bei entsprechenden Anhaltspunkten ansprechen. Sofern Sie in jedem Fall hierzu Ausführungen bringen, ohne dass der Sachverhalt dazu Anhaltspunkte liefert, wird Ihnen das sehr negativ bewertet werden.

§ 185 Abs. 2 sieht drei Fälle des nachträglichen Wirksamwerdens der Verfügung eines Nichtberechtigten vor:

1. Genehmigung des Berechtigten

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Nach § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 wird die Verfügung wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt.

Definition

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Definition: Genehmigung

Genehmigung ist nach § 184 Abs. 1 die nachträgliche Zustimmung.

Hierdurch wird der Verfügende zwar nicht nachträglich zum Berechtigten, wohl aber wird seine Verfügung wirksam.

Hinweis

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Dieser begriffliche Unterschied zur Einwilligung nach § 185 Abs. 1 wird z.B. bei § 816 Abs. 1 S. 1 bedeutsam (Bitte lesen!).

Diese Vorschrift verlangt nämlich dass ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung getroffen hat, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.

§ 816 Abs. 1 S. 1 scheidet danach als Anspruchsgrundlage aus, wenn der Verfügende mit Einwilligung, also vorheriger Zustimmung des Berechtigten gehandelt hat, da der Verfügende in diesem Fall zur Vornahme der Verfügung berechtigt war.

Handelt der Verfügende dagegen ohne Einwilligung, so ist er „Nichtberechtigter“. Jedoch wird seine Verfügung dem Eigentümer gegenüber wirksam, wenn dieser sie anschließend genehmigt. In diesem Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 S. 1 erfüllt. Nach § 184 Abs. 1 wirkt die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück.

2. Nachträglicher Erwerb durch den Verfügenden

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Nach § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 wird die Verfügung auch wirksam, wenn der Nichtberechtigte den Gegenstand, über den er verfügt hat, nachträglich erwirbt. Dieser „Konvaleszenz“ genannte Fall hat, anders als die „Genehmigung“, keine rückwirkende Kraft. Der Verfügende wird in diesem Fall für eine „juristisch-logische Sekunde“ Eigentümer.

Palandt-Ellenberger § 185 Rn. 11.

Beispiel

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A hat seinem Onkel O eine Armbanduhr der Marke „Rolex“ gestohlen. Er veräußert sie an B, der wegen § 935 Abs. 1 S. 1 zunächst kein Eigentum erwerben kann. Später wird A Alleinerbe des O.

3. Beerbung des Nichtberechtigten durch den Berechtigten

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Nach § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 wird die Verfügung auch wirksam, wenn der Nichtberechtigte von dem Berechtigten beerbt wird und für die Nachlassverbindlichkeiten des Nichtberechtigten unbeschränkt haftet.

Beispiel

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A hat seinem Onkel O eine Armbanduhr der Marke „Rolex“ gestohlen. Er veräußert sie an B, der wegen § 935 Abs. 1 S. 1 zunächst kein Eigentum erwerben kann. Später stirbt A. O ist sein Alleinerbe und hat die Erbschaft angenommen.

Hier wird die Verfügung erst wirksam, wenn keine Möglichkeit des O mehr besteht, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

BayObLG DNotZ 1998, 138. Die näheren Einzelheiten zu diesem Thema werden wir im Erbrecht behandeln.

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