Sachenrecht 1

Nutzungsersatzansprüche des Eigentümers im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

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C. Nutzungsersatzansprüche des Eigentümers

190

Der unrechtmäßige Besitzer kann die Sache auf verschiedene Weise unbefugt nutzen. So kann er sie z.B. vermieten oder selbst benutzen. Der Besitzer eines Feldes kann das Feld verpachten oder die Früchte selber ernten.

Für den Fall des Bestehens eines EBV ist der Ausgleich hierfür in den §§ 987, 988, 990, 991 Abs. 1 geregelt. Dabei gilt im Grundsatz Folgendes:

Der unredliche bzw. verklagte Eigenbesitzer muss dem Eigentümer nach § 987 bzw. §§ 990, 987 ohne Weiteres alle gezogenen Nutzungen ersetzen und außerdem Ersatz für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen leisten. Den unredlichen/verklagten Besitzer trifft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache, so dass er dem Eigentümer jeden Nutzungsnachteil zu ersetzen hat, der durch eine ordnungsgemäße Wirtschaft vermieden worden wäre, es sei denn es trifft den Besitzer an der Nichtnutzung kein Verschulden.

MüKo-Raff § 987 Rn. 22. Ob der Eigentümer die Nutzung selbst gezogen hätte, spielt dagegen keine Rolle.MüKo-Raff § 987 Rn. 22.

Soweit die Nutzungen nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sind, muss er Wertersatz leisten. Auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 kann sich der Anspruchsgegner im Rahmen des § 987 Abs. 1 nicht berufen, da dieser – anders als § 988 – nicht auf das Bereicherungsrecht verweist.

MüKo-Raff § 987 Rn. 17 f.

I. Der Anspruch aus § 987 (ggf. i.V.m. § 990)

191

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Nutzungsherausgabeanspruch aus § 987 (ggf. mit § 990)

I.

Anspruchsentstehung

 

1.

Nutzungsziehung durch den Besitzer oder § 987 Abs. 2

 

2.

Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsziehung

 

3.

Besitzer bösgläubig oder auf Herausgabe verklagt

 

4.

Keine Beschränkung durch § 991 Abs. 1

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen

III.

Durchsetzbarkeit

1. Anspruchsentstehung

a) Nutzungsziehung durch den Besitzer

192

Nutzungen sind nach § 100 die Früchte (§ 99) und die Gebrauchsvorteile einer Sache. Bei den Früchten unterscheidet § 99 zwischen unmittelbaren – (§ 99 Abs. 1) und mittelbaren Sachfrüchten (§ 99 Abs. 3 Alt. 1) sowie zwischen unmittelbaren (§ 99 Abs. 2) und mittelbaren Rechtsfrüchten (§ 99 Abs. 3 Alt. 2). Keine Nutzung ist der Verkaufserlös einer Sache.

 

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aa) Sachfrüchte

193

Unmittelbare Sachfrüchte gem. § 99 Abs. 1 sind die Erzeugnisse einer Sache und die bestimmungsgemäße Ausbeute, die der Besitzer selbst erzielt. Es handelt sich dabei um alle natürlichen Tier- oder Bodenprodukte wie etwa Eier, Milch, Kälber, Obst, Gemüse, Pflanzen.

Palandt-Ellenberger § 99 Rn. 2.

Beispiel

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Der unrechtmäßige Besitzer erntet das Getreide vom Feld.

194

Mittelbare Sachfrüchte sind gem. § 99 Abs. 3 die Erträge, die die Sache aufgrund eines auf Nutzung oder Gebrauch gerichteten Rechtsverhältnisses (z.B. Miet- oder Pachtvertrag) gewährt.

Beispiel

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Der unrechtmäßige Besitzer hat das Grundstück verpachtet und erhält vom Pächter die Pacht auf sein Konto überwiesen oder in bar.

bb) Rechtsfrüchte

195

Unmittelbare Rechtsfrüchte gem. § 99 Abs. 2 sind die Erträge eines Rechts. Sachfrüchte sind unmittelbare Rechtsfrüchte, wenn sie von einem Nießbraucher oder Pächter aufgrund des Nießbrauchrechts bzw. des Pachtrechts gewonnen werden.

Palandt-Ellenberger § 99 Rn. 3.

Beispiel

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Die vom Pächter (nicht vom Eigentümer, sonst unmittelbare Sachfrucht!) geernteten Rüben sind Früchte seines Pachtrechts

196

Mittelbare Rechtsfrüchte sind die Erträge, die das Recht vermöge eines auf Nutzung oder Gebrauch gerichteten Rechtsverhältnisses (z.B. Miet- oder Pachtvertrag) gewährt.

Beispiel

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B hat mit Eigentümer E einen Pachtvertrag über ein dem E gehörendes Feld geschlossen. Dieser ist unwirksam. B unterverpachtet das Grundstück an U und erhält von diesem den Pachtzins. Der von U an B gezahlte Pachtzins ist mittelbare Rechtsfrucht des (vermeintlichen) Pachtrechts des B.

cc) Gebrauchsvorteile

197

Gebrauchsvorteile sind die Vorteile des Gebrauchs einer Sache oder der Ausübung eines Rechts, ohne dass es sich dabei um Früchte i.S.d. § 99 handelt.

Beispiel

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Das Bewohnen einer Wohnung; das Fahren eines Kfz; die erlangten Zinsen von angelegtem Geld, aber auch die ersparten Sollzinsen, wenn mit dem erlangten Geld Schulden getilgt werden sollen.

BGH in BGHZ 138, 160; Palandt-Heinrichs § 100 Rn. 1.

Keine Nutzung ist das, was durch die Verwertung einer Sache erzielt wird (Gewinne, Verkaufserlös).

Palandt-Ellenberger § 100 Rn. 1.

dd) Unternehmensgewinn als Nutzung?

198

Hinsichtlich des vom unrechtmäßigen Besitzers erzielten Gewinn aus einem Unternehmen, welches er mit der Sache betreibt, wird mit der herrschenden Meinung danach unterschieden, ob der Unternehmensgewinn erstmalig vom Besitzer erzielt wurde oder ob er den Besitz an Sachen eines schon werbend tätigen Unternehmens erlangt hat. Im ersten Fall stellt nach dieser Ansicht der Unternehmensgewinn keine Nutzung dar, da er allein auf dem Einsatz des Unternehmers beruht. In letzterem Fall soll dagegen eine Nutzung vorliegen.

Palandt-Herrler § 987 Rn. 3 mit Nw. aus der Rspr.

Beispiel

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B hat vom geisteskranken Bauern E einen Bauernhof erworben, der von E schon längere Zeit nicht mehr bewirtschaftet worden ist. Kaufvertrag und Übereignung sind nichtig. B betreibt inzwischen einen Reitstall auf dem Hof und erzielt von Anfang an einen monatlichen Gewinn von 5000 €. B muss den erzielten Gewinn nicht nach §§ 987 ff. an E herausgeben, da der Gewinn allein auf seinem unternehmerischen Einsatz und nicht auf seinem vermeintlichen Eigentum an der Sache beruht.

Nach der Gegenansicht stellt der Unternehmensgewinn keine Nutzung der Sachgesamtheit Unternehmen dar, weil er in erster Linie auf der persönlichen Leistung des Unternehmers und weniger auf der Sache (dem Unternehmen) selbst beruht. Als Nutzung anzusehen ist dann nur der objektive Pachtwert eines Unternehmens.

MüKo-Raff § 987 Rn. 9 ff. m.w.N., der selbst jedoch auf den Marktwert des Unternehmens abhebt.

Expertentipp

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Allein schon mit dem Hinweis auf die bessere Praktikabilität können Sie insoweit der herrschenden Meinung folgen.

ee) Verbrauch keine Nutzung

199

Der Verbrauch einer Sache ist keine Nutzung der verbrauchten Sache, da von einer Nutzung nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die Sache nicht erhalten bleibt.

BGH in BGHZ 7, 14; Palandt-Herrler § 987 Rn. 7. Mit anderen Worten setzt eine Nutzung immer voraus, dass die Sachsubstanz, welche die Nutzung ermöglicht, noch erhalten bleibt.

Beispiel

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Keine Nutzung des Heizöls ist dessen Verbrauch beim Heizen; keine Nutzung eines Lebensmittels ist dessen Verzehr.

ff) Besonderheit bei Sachfrüchten

200

Hat der Eigentümer einer Sache, die sich im unrechtmäßigen Besitz eines anderen befindet, das Eigentum an der Sachfrucht erworben, so richtet sich sein Anspruch auf Herausgabe der Sachfrucht nicht nach §§ 987 ff., sondern nach § 985!

Palandt-Herrler § 987 Rn. 2.

Expertentipp

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Alle zitierten Vorschriften bitte lesen!

Mehr zu diesen gesetzlichen Erwerbstatbeständen im Skript „Sachenrecht II“.

Beispiel

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Dem Bauern B ist eine Stute von D gestohlen worden. Die Stute gebiert ein Fohlen. Im juristischen Sinne ist das Fohlen unmittelbare Sachfrucht i.S.v. § 99 und damit Nutzung nach §§ 100, 987 ff. Jedoch hat B mit der Geburt des Fohlens nach § 953 kraft Gesetzes Eigentum an diesem erworben, da die Ausnahmen nach §§ 954–957 bei Diebstahl der Muttersache nicht eingreifen. Der Anspruch des B gegen D auf Herausgabe des Fohlens richtet sich nach § 985.

Expertentipp

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Merken Sie sich im Zusammenhang mit §§ 987 ff. unbedingt die §§ 953 ff., damit Sie nicht die falsche Anspruchsgrundlage durchgreifen lassen. Anders als bei den §§ 987 ff. spielt es nämlich für den Anspruch aus § 985 keine Rolle, ob der Besitzer verklagt oder bösgläubig ist oder den Besitz durch unerlaubte Handlung erlangt hat. Demgemäß kann gegenüber § 985 auch nicht die Beschränkung nach § 991 Abs. 1 eingreifen.

Hat der Besitzer schuldhaft keine Nutzungen gezogen, so ist ergänzend § 987 Abs. 2 zu beachten (dazu Näheres unter Rn. 205).

b) Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsziehung

201

Der Anspruch aus §§ 997, 990 Abs. 1 setzt das Bestehen einer Vindikationslage im Zeitpunkt der Nutzungsziehung voraus.

Hinweis

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War der Besitzer zunächst besitzberechtigt und ist das Recht zum Besitz später entfallen, so richtet sich die Frage, ob und was er für die Nutzungen bezahlen muss, für die Dauer seines Besitzrechts nach dessen Inhalt, also nach der dem Besitzrecht zugrundeliegenden vertraglichen oder gesetzlichen Regelung. Fällt das Besitzrecht weg, so greifen erst ab diesem Zeitpunkt die §§ 987 ff. ein (anders die h.M. bei Verwendungen des Besitzers, s.o.).

c) Besitzer bösgläubig oder auf Herausgabe verklagt

202

Für diese Anspruchsvoraussetzung gilt das unter Rn. 148 f. bereits Gesagte.

d) Keine Beschränkung durch § 991 Abs. 1

203

Eine Sonderstellung nimmt der unredliche bzw. verklagte Fremdbesitzer ein, der für einen Dritten besitzt! Bei diesem Fremdbesitzer muss gem. § 991 Abs. 1 als weitere Voraussetzung hinzu kommen, dass auch der Oberbesitzer unredlich bzw. verklagt ist.

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Hinweis

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Zweck dieser schwer verständlichen Regelung ist es, den gutgläubigen und unverklagten Dritten (der daher dem Eigentümer nicht haftet) vor Regressansprüchen des Besitzmittlers (hier B) zu schützen.

Palandt-Herrler § 991 Rn. 2.

Beispiel

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D hält sich gutgläubig für den Eigentümer einer Harley-Davidson, die er von X entgeltlich erworben hat. In Wirklichkeit gehört das Motorrad dem E, von dem es X gestohlen hat. D vermietet das Motorrad an B, der das Eigentum des E grob fahrlässig verkennt. B fährt mit dem Motorrad 5000 km. E will Nutzungsersatz. B kündigt an, dass er sich im Falle einer Nutzungsersatzpflicht gegenüber E bei D schadlos halten will. Wie ist die Rechtslage?

Von D kann E keinen Nutzungsersatz verlangen: Zwar ist E wegen § 935 Abs. 1 Eigentümer des PKW geblieben und D hat kein Recht zum Besitz. D ist jedoch gutgläubiger, unverklagter und entgeltlicher Besitzer, der daher weder nach §§ 987, 990 noch nach § 988 auf Nutzungsersatz haftet. Andere Nutzungsersatzansprüche sind gemäß § 993 Abs. 1 Hs. 2 ausgeschlossen.

Auch von B kann E keinen Nutzungsersatz verlangen: Zwar hat B das Eigentum des E und damit das von D abgeleitete Recht zum Besitz grob fahrlässig verkannt, so dass die Voraussetzungen der §§ 987, 990 vorliegen würden. B ist jedoch ein Fremdbesitzer, der für einen Dritten (D) besitzt, so dass zusätzlich die Voraussetzungen des § 991 Abs. 1 gegeben sein müssen. Das ist jedoch nicht der Fall, da der Oberbesitzer D weder bösgläubig noch verklagt ist.

Wäre das anders, so bestünde die Gefahr, dass B von D Schadensersatz gem. § 536a wegen des Rechtsmangels verlangt, was dazu führen würde, dass der eigentlich nach § 993 Abs. 1 Hs. 2 geschützte D im Ergebnis doch haftet. Das will § 991 Abs. 1 verhindern.

Zu beachten ist jedoch, dass ein Schadensersatzanspruch des B gegen D genau genommen gem. § 536b S. 2 ausgeschlossen wäre (B hat den Rechtsmangel grob fahrlässig verkannt, ohne dass D ihn arglistig getäuscht hätte). Teilweise wird § 991 Abs. 1 daher im Hinblick auf seinen Schutzzweck einschränkend dahingehend ausgelegt, dass er auf die Fälle zu beschränken ist, in denen ein Regress des Besitzmittlers beim Oberbesitzer nicht ausgeschlossen ist.

MüKo-Raff § 991 Rn. 7; a.A. Palandt-Herrler § 991 Rn. 2. Ist ein Regressanspruch des Besitzmittlers (wie hier gem. § 536b) ausgeschlossen, gilt nach dieser Ansicht § 991 Abs. 1 nicht, mit der Folge, dass der Besitzmittler B dem Eigentümer allein nach den Voraussetzungen der §§ 987, 990 haftet.

Expertentipp

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Sofern Sie dieses Problem erkannt haben, ob es zu berücksichtigen ist, dass ein Regressanspruch tatsächlich möglich ist oder aber ausgeschlossen ist, ist es wirklich nicht von Bedeutung, welcher Ansicht Sie sich insofern anschließen. Wer ein solches Problem erkennen und diskutieren kann, hat in jedem Fall beim Korrektor schon „gewonnen“.

e) Anspruchsinhalt

aa) Tatsächlich gezogene Nutzungen

204

Der Besitzer hat nach §§ 987 Abs. 1 (990 Abs. 1) dem Eigentümer in jedem Fall die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Können diese ihrer Natur nach nicht gegenständlich herausgegeben werden, so hat er dem Eigentümer ihren Wert zu vergüten.

Palandt-Herrler § 987 Rn. 4.

bb) Schuldhaft nicht gezogene Nutzungen

205

Hat der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsherausgabeanspruchs oder der Bösgläubigkeit im Hinblick auf sein Recht zum Besitz Nutzungen nicht gezogen, die er nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätte ziehen können, so ist er, falls ihm Verschulden zur Last gelegt werden kann, dem Eigentümer nach § 987 Abs. 2 zum Ersatz verpflichtet.

Beispiel

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B erwirbt vom Winzer E zwei Weinberge. E ist wegen eines fortgeschrittenen Korsakow-Syndroms (alkoholbedingte Geisteskrankheit) geschäftsunfähig. Kaufvertrag und Übereignung sind daher nichtig. B weiß, dass E geschäftsunfähig ist. Einen der Weinberge verpachtet B an den Winzer W. In der Traubenlesezeit erntet B die Trauben des anderen Weinbergs aus Faulheit nicht.

Nach §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 muss B dem E die von W erhaltene Pacht herausgeben. Außerdem muss er für die nicht geernteten Trauben gem. § 987 Abs. 2 Wertersatz leisten. Zur Herausgabe der Weinberge ist er nach § 985 verpflichtet.

2. Rechtsvernichtende Einwendungen

206

Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten. Es gelten die allgemeinen Regeln.

Siehe dazu ausführlich im Skript „Schuldrecht AT II“.

3. Durchsetzbarkeit

207

Der Anspruch wird gem. § 271 Abs. 1 sofort fällig.

208

Expertentipp

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Lesen Sie an dieser Stelle § 199 bitte noch einmal sorgfältig durch!

Beruht der Anspruch auf Nutzungsherausgabe auf der Nutzung einer beweglichen Sache, so unterliegt er der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer Kenntnis von den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Das Gleiche gilt bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Eigentümers von diesen Tatsachen.

Hinweis

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Beachten Sie aber: Unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis verjährt der Anspruch nach § 199 Abs. 4 innerhalb von 10 Jahren nach seiner Entstehung.

209

Beruht der Anspruch aus § 987 (990 Abs. 1) auf der Nutzung eines Grundstücks, als dessen Eigentümer noch der Anspruchsteller eingetragen ist, so unterliegt er nach § 902 Abs. 1 nicht der Verjährung.

II. Der Anspruch aus § 988

210

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Nutzungsersatzanspruch aus § 988

I.

Anspruchsentstehung

 

 

1.

Nutzungsziehung durch den Besitzer

 

 

2.

Vindikationslage

 

 

3.

Besitzer gutgläubig und unverklagt

 

 

4.

Unentgeltliche Besitzerlangung

 

 

 

 

Analoge Anwendung bei schuldrechtlichem Nutzungsrecht

Rn. 219

 

 

 

Analoge Anwendung bei Selbstverschaffung des Besitzes

Rn. 220

 

 

 

Analoge Anwendung bei rechtsgrundlosem Erwerb

Rn. 221

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen

 

III.

Durchsetzbarkeit

 

211

§ 988 trägt dem Umstand Rechnung, dass auch der redlich-unverklagte Besitzer weniger schutzwürdig ist, wenn er den Besitz an der Sache unentgeltlich erlangt hat und daher bisher für die Nutzung noch nichts bezahlt hat. Deswegen soll der unrechtmäßige Besitzer in diesem Fall, auch wenn er redlich und unverklagt ist, für die Nutzung der Sache wenigstens in dem Umfang, in dem er bereichert ist, dem Eigentümer etwas bezahlen. Dies ist die Bedeutung des in § 988 enthaltenen Verweises auf das Bereicherungsrecht.

Hinweis

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Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz, der für das gesamte BGB gilt. Wer eine Sache unentgeltlich erlangt, ist nach Ansicht des Gesetzgebers weniger schutzwürdig als der entgeltliche Erwerber (vgl. auch §§ 816 Abs. 1 S. 2, 822).

1. Anspruchsentstehung

212

Die unmittelbar in § 988 geregelte Situation kann allerdings nur dann eintreten, wenn der Besitzer die Sache auf Grund eines wirksamen schuldrechtlichen Vertrages von einem Dritten erlangt hat, der ihn zur unentgeltlichen Nutzung der Sache berechtigt.

Hierbei darf der Dritte nicht zur Überlassung des Besitzes an den Anspruchsgegner berechtigt gewesen sein. Nur dann kann die Konstellation eintreten, dass der Besitzer einerseits kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer hat (EBV), andererseits eine wirksame schuldrechtliche Absprache besteht, wonach er für die Nutzung der Sache (an den Dritten, seinen Vertragspartner) nichts bezahlen muss.

a) Nutzungsziehung durch den Besitzer

213

Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Besitzer tatsächlich Nutzungen gezogen hat. Die in § 987 Abs. 2 enthaltene Erweiterung des Anspruchs auf „schuldhaft nicht gezogene Nutzungen“ gilt bei § 988 nicht.

b) Vindikationslage

214

Auch für diesen Anspruch muss eine Vindikationslage bestehen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, wie bei dem Anspruch aus §§ 987 (990).

c) gutgläubiger und unverklagter Besitzer

215

Anders, als im Fall der §§ 987 (990) ist Voraussetzung, dass der Besitzer gutgläubig und unverklagt ist.

d) Unentgeltliche Besitzerlangung

216

§ 988 setzt weiterhin die unentgeltliche Besitzerlangung voraus.

aa) Unmittelbarer Anwendungsbereich

217

Nach seinem Wortlaut gilt § 988 nur bei unentgeltlicher Besitzerlangung durch den Eigenbesitzer und den Besitzer, dem ein vermeintliches dingliches Nutzungsrecht an der Sache zusteht.

Definition

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Definition: Eigenbesitzer

Eigenbesitzer ist nach § 872, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt.

Die erste Variante kommt also dann in Betracht, wenn der Besitzer die Sache unentgeltlich erworben hat und sich dabei gutgläubig für den Eigentümer hält.

Beispiel

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Dem E wird sein Wagen gestohlen. Dieb D fälscht die KFZ-Papiere und verschenkt das Fahrzeug an den gutgläubigen B. In diesem Fall hat B, obwohl er gutgläubig ist, kein Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 an dem Fahrzeug erlangt, da § 935 Abs. 1 S. 1 den gutgläubigen Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen grundsätzlich ausschließt. B besitzt und nutzt das Fahrzeug aber als gutgläubiger unentgeltlicher Eigenbesitzer und ist dem E daher nach §§ 988, 818 Abs. 2 verpflichtet, die Nutzungen zu vergüten.

218

Als weitere Alternative kommt nach dem Wortlaut des § 988 der seltene Fall in Betracht, dass der Besitzer den unentgeltlichen Besitz auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden dinglichen Nutzungsrechts an der Sache erlangt hat.

Beispiel

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Bestellung eines unentgeltlichen Nießbrauchs (§§ 1030 ff.) an einer dem Eigentümer gestohlenen beweglichen Sache. Auch in diesem Fall erwirbt der Besitzer gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz, da die wirksame Bestellung eines Nießbrauchs an einer gestohlenen Sache nach §§ 1032 Abs. 1 S. 2, 935 Abs. 1 S. 1 nicht möglich ist. Auch in diesem Fall ist der Besitzer nach §§ 988, 818 Abs. 2 dem Eigentümer zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet.

bb) Analogiefälle

(1) Analoge Anwendung bei schuldrechtlichem Nutzungsrecht

219

§ 988 ist über seinen Wortlaut hinaus analog auch auf den Besitzer anwendbar, der gutgläubig vom Bestehen eines schuldrechtlichen unentgeltlichen Besitzrechts ausgeht.

BGH in BGHZ 71, 216, 225.

Beispiel

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Der Dieb verleiht den von ihm gestohlenen Wagen des Eigentümers E an B.

(2) Analoge Anwendung bei Selbstverschaffung des Besitzes

220

Darüber hinaus ist § 988 analog auch auf die Fälle anzuwenden, in denen die Besitzverschaffung bereicherungsrechtlich als Eingriffskondiktionen einzuordnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Besitzer sich gutgläubig den Besitz selbst verschafft hat.

Bamberger/Roth-Fritzsche § 988 Rn. 8.

Beispiel

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B vertauscht sein Mountain-Bike mit dem Mountain-Bike des Eigentümers E. Das Mountain-Bike des E sieht dem Mountain-Bike des B zum Verwechseln ähnlich. B nutzt das Mountain-Bike zwei Monate (Nutzungswert 40 €). Auch in diesem Fall liegt unentgeltlicher Erwerb des Besitzes vor, da B für die Benutzung bisher tatsächlich noch nichts bezahlt hat.

(3) Analoge Anwendung bei rechtsgrundlosem Erwerb

221

Für den Fall rechtsgrundlosen Erwerbs sieht das Gesetz an sich die Rückabwicklung des Geschäfts nach den §§ 812 ff. vor. Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche erstrecken sich nach § 818 Abs. 1 auch auf die gezogenen Nutzungen. Dies ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn der Besitzer das Eigentum ohne Rechtsgrund erlangt hat und damit kein EBV vorliegt.

Beispiel

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E verkauft und übereignet dem B seinen PKW. Der Übereignungsvertrag (§§ 929 ff.) ist wirksam, der Kaufvertrag (§ 433) dagegen unwirksam. B nutzt das Fahrzeug ½ Jahr, bevor sich die Nichtigkeit des Kaufvertrages herausstellt.

Wegen der Wirksamkeit der Übereignung kommen weder ein Herausgabeanspruch des E aus § 985, noch Nutzungsersatzansprüche aus §§ 987 ff. in Betracht. Vielmehr kann E von B nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 die Rückübereignung und Herausgabe und i.V.m. § 818 Abs. 1, 2 die Zahlung einer Nutzungsvergütung verlangen.

222

Problematisch ist aber, ob dieser Lösungsweg auch dann gilt, wenn nicht nur das schuldrechtliche Kausalgeschäft, sondern auch das dingliche Übereignungsgeschäft unwirksam ist und daher eine Vindikationslage i.S.d. §§ 985 ff. vorliegt.

Wie das obige Beispiel zeigt, kann E von B nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Rückübertragung des Eigentums einschließlich der gezogenen Nutzungen verlangen. Sind dagegen sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft nichtig, hat die Rückabwicklung nach den §§ 985 ff. zu erfolgen: E kann von B gem. § 985 Herausgabe der Sache verlangen. Ist aber B redlich, so kann E von ihm vor Rechtshängigkeit gezogene Nutzungen aus der Sache nicht herausverlangen. E steht also schlechter, als wenn er sein Eigentum nicht verloren hat, also nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig gewesen wäre.

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 600. Das erscheint angesichts dessen, dass die Unwirksamkeit der Übereignung dem Schutz des Eigentümers dienen soll, wenig überzeugend.Schreiber Jura 1992, 533 ff. (534).

Beispiel

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B erwirbt von E ein landwirtschaftliches Gut. Dieses wird dem B übergeben und von ihm bewirtschaftet – insbesondere bringt er die Ernte ein. Einige Zeit danach, noch vor der Auflassung, stellt sich heraus, dass E unerkannt geisteskrank ist. Der Betreuer des E verlangt von B Herausgabe der Ernte.

Nach RGZ (GS) 163, 348 ff.

E, vertreten durch seinen Betreuer, könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Ernte haben gem. §§ 990 Abs. 1, 987. Ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Sinne der §§ 985 f. liegt vor – mangels Auflassung hatte der E sein Eigentum noch nicht verloren. B war auch unberechtigter Besitzer – der zwischen ihm und E geschlossene Kaufvertrag, der ihm ein Besitzrecht verschafft hätte, war infolge der Geisteskrankheit des E nichtig (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1). Jedoch war B bei Besitzerwerb redlich, so dass die Voraussetzungen des § 990 Abs. 1 S. 1 nicht vorliegen. Auch ein Anspruch aus §§ 990 Abs. 1 S. 2, 987 scheitert, weil B die Ernte eingebracht hatte, bevor er von der Geisteskrankheit des E erfuhr.

223

Dieses Ergebnis wird wohl allgemein als korrekturbedürftig empfunden: Vor allem die Rechtsprechung stellt in diesen Fällen die rechtsgrundlose – der unentgeltlichen Besitzerlangung gleich und wendet § 988 analog an.

RGZ (GS) 163, 348 ff.; BGH in BGHZ 32, 76 ff. (94) m.w.N. In der Literatur wird dagegen eine andere Lösung favorisiert: Entgegen § 993 Abs. 1 Hs. 2 soll ausnahmsweise die Leistungskondiktion zulässig sein.Roth JuS 1997, 897 ff. (899 f.).

Expertentipp

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Die unterschiedlichen Ansichten wirken sich in Zweipersonenverhältnissen nicht aus. Es empfiehlt sich daher, sich einer der Ansichten anzuschließen und lediglich darauf hinzuweisen, dass die Gegenansicht zu identischen Ergebnissen führt.

224

Für die Lösung im obigen Beispiel könnte man formulieren:

E könnte aber einen Anspruch auf Herausgabe der Ernte gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 haben. Das setzt voraus, dass die Anwendung des Bereicherungsrechts vorliegend überhaupt zulässig ist. Dagegen spricht § 993 Abs. 1 a.E., wonach über die §§ 987 ff. hinausgehende Ansprüche gegen den redlichen, unverklagten Besitzer nicht bestehen.

Fraglich ist aber, ob vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist. Das bisherige Ergebnis – kein Anspruch des E auf Herausgabe der Ernte – erscheint äußerst befremdlich, wenn man sich das Ergebnis für den Fall vergegenwärtigt, dass nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig gewesen wäre: Hier könnte der Verkäufer ohne Weiteres gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 auch die gezogenen Nutzungen herausverlangen. Der Verkäufer kann aber nicht dadurch schlechter stehen, dass auch das Verfügungsgeschäft nichtig gewesen ist – er also sogar Eigentümer der Sache geblieben ist.

Zur Korrektur dieser Ergebnisdiskrepanzen ist deshalb in Fällen wie dem vorliegenden ausnahmsweise die Leistungskondiktion zuzulassen. [Subsumtion §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1]

Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn man mit der Rechtsprechung auf Fälle wie den vorliegenden § 988 analog anwendet. Auf eine Entscheidung zwischen diesen Ansichten kommt es deshalb nicht an.

225

Anderes gilt dagegen für Dreipersonenverhältnisse:

Beispiel

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Der unerkannt geisteskranke D entwendet das Fahrrad des E und verkauft es an den gutgläubigen B, der den Kaufpreis von 500 € sofort begleicht. Nach 6 Monaten erfährt E durch Zufall, dass B im Besitz seines Fahrrades ist. Er verlangt neben der Herausgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 100 €. Die Angemessenheit dieser Nutzungsentschädigung sei hier einmal unterstellt.

Nach Ansicht des BGH hätte E einen Anspruch gegen B auf Herausgabe bzw. Wertersatz für gezogene Nutzungen gem. §§ 988 analog, 818 f.

Nach der Gegenansicht könnte E sich dagegen lediglich an D halten: Auch gegen diesen hätte er einen Anspruch auf Ersatz für solche Nutzungen, die er selbst gezogen hätte, §§ 992, 823, 249. Ferner könnte er sich die Ansprüche des D gegen B abtreten lassen. Das hat für B den Vorteil, dass er gem. § 404 dem E die Kaufpreiszahlung entgegen halten kann.

Schreiber Jura 1992, 533 ff. (534).

226

Es geht hier letztlich um die Frage, wie ein angemessener Schutz aller Beteiligten erreicht werden kann bzw. welcher Schutz der Beteiligten angemessen erscheint: Teilweise wird hierbei argumentiert, der Vindikationsgegner könne eine bereits erbrachte Gegenleistung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 von seinem Vertragspartner zurückfordern. Da er also im Ergebnis kein Opfer für den Erwerb erbringen müsse, erscheine er nicht schutzwürdiger als derjenige, der den Besitz unentgeltlich erlange.

Dem halten Andere entgegen, der Besitzer werde auf diese Weise unangemessen benachteiligt.

Schreiber Jura 1992, 533 ff. (534); Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 600. Als „unentgeltlich“ würden zudem im Gesetz regelmäßig solche Vermögensverschiebungen bezeichnet, die in freigiebiger Absicht erfolgten. Das könne man von einem gescheiterten Veräußerungsgeschäft aber nicht behaupten – auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine die Gleichsetzung der Unentgeltlichkeit mit der Rechtsgrundlosigkeit zweifelhaft.Schreiber Jura 1992, 533 ff. (534).

Expertentipp

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Hier handelt es sich um ein derart spezielles Problem, dass es nur entscheidend sein wird, dass Sie es erkannt haben und argumentieren, aber nicht, in welcher Weise Sie es lösen.

Beide Ansichten sind mit entsprechender Begründung vertretbar.

Expertentipp

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Für den Prüfungsaufbau gilt: Zunächst sind Ansprüche auf Nutzungsersatz gem. §§ 987 ff. (d.h. Ansprüche gem. § 987, §§ 987, 990, § 993 Abs. 1) zu prüfen und abzulehnen. Sodann ist zu diskutieren, ob § 988 analog anzuwenden ist. Wer diese Frage verneint, prüft im Anschluss Ansprüche gem. §§ 812 ff. und verweist vorab darauf, dass die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 a.E. aus den oben genannten Gründen hier nicht gilt.

e) Rechtsfolgenverweis auf §§ 818 ff

227

Zum Schutz des redlichen Besitzers schränkt § 988 den Anspruchsumfang durch den Rechtsfolgenverweis auf die §§ 818 ff. ein. Danach soll der unentgeltliche Besitzer dem Eigentümer den Betrag zahlen, den er sonst ohne die unentgeltliche Überlassung ohnehin aufgewendet hätte, soweit er also durch die unentgeltliche Nutzung tatsächlich bereichert ist.

Beispiel

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B möchte eine Geschäftsreise machen. Da sein Wagen wegen eines Unfalls für eine Woche nicht zur Verfügung steht, überlegt er, sich für die Geschäftsreise einen VW Golf zu mieten. Dies würde Kosten in Höhe von 200 € verursachen. F, ein Freund des B, der den Wagen seiner Mutter E, die sich im Krankenhaus befindet, einen Mercedes S 500, derzeit benutzt, aber ihn nicht unbedingt braucht, überlässt dem B für die Dauer der Geschäftsreise den Wagen unentgeltlich. B geht den Umständen nach gutgläubig davon aus, dass es sich um den Wagen des F handelt. E hatte dem F nicht gestattet, den Wagen an Dritte zu verleihen. Der Nutzungswert des Mercedes für die Dauer der Geschäftsreise beträgt 500 €. E verlangt von B Zahlung von 500 €.

Der Anspruch könnte sich aus §§ 988, 818 ff. ergeben. E ist Eigentümerin und B ist zur Zeit der Benutzung Besitzer des Mercedes. Der Leihvertrag zwischen F und B ist wirksam, da sich F schuldrechtlich ohne Weiteres zur leihweisen Überlassung des Fahrzeugs an B verpflichten konnte. Angesichts des erheblichen Wertes des Wagens und des erkennbaren Interesses an der Überlassung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine reine Gefälligkeit im außerrechtsgeschäftlichen Bereich handelte. Dennoch verschafft der Leihvertrag dem B kein Recht zum Besitz gegenüber E, da hierfür das erforderliche Einverständnis der E fehlt.

B war zur Zeit der Benutzung gutgläubig, da er ohne grobe Fahrlässigkeit vom Eigentum des F und damit von seinem Besitzrecht ausging. Dennoch kann E nach §§ 988, 818 Abs. 2 von B Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe des Betrages verlangen, den B für die Benutzung eines Wagens ohnehin aufwenden wollte. Hätte B gewusst, dass F zur Überlassung des Wagens nicht berechtigt war, hätte er einen Golf für 200 € gemietet, keinesfalls aber einen Mercedes für 500 €. B ist durch die Benutzung des Mercedes daher nur in Höhe von 200 € bereichert (§ 818 Abs. 3).

Der Anspruch besteht somit nach §§ 988, 818 Abs. 2 in Höhe von 200 €.

2. Rechtsvernichtende Einwendungen/Durchsetzbarkeit

228

Hinsichtlich der rechtsvernichtenden Einwendungen und der Durchsetzbarkeit gelten die Ausführungen zu §§ 987 (990) entsprechend.

III. Der Anspruch aus § 993

229

Soweit der unrechtmäßige Besitzer dem Eigentümer nicht nach §§ 987, 988, 990 Abs. 1 zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, hat er dem Eigentümer nach § 993 Abs. 1 Hs. 1 nur eventuell gezogene „Übermaßfrüchte“ herauszugeben.

Beispiel

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B ist unrechtmäßiger gutgläubig unverklagter Besitzer eines dem E gehörenden Waldgrundstücks, das er von einem Dritten gekauft hatte. Da B Geld braucht, lässt er gleich den ganzen Wald abholzen und verkauft das Holz. Hierbei handelt es sich um Ziehung sog. Übermaßfrüchte, die B dem E auch als redlich/unverklagter entgeltlicher Besitzer nach § 993 Abs. 1 Hs. 1 herauszugeben hat.

IV. Konkurrenzen

230

Die in den §§ 987 ff. geregelten Nutzungsersatzansprüche werden wegen § 993 Abs. 1 Hs. 2 als abschließende Sonderregelung angesehen. Daraus folgt, dass andere Ansprüche auf Nutzungsersatz grundsätzlich verdrängt werden.

Hinweis

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Lassen Sie sich dabei nicht von der irreführenden Überschrift des § 993 fehlleiten. Die Ausschließlichkeit der Regeln der §§ 987 ff. gilt grundsätzlich nicht nur für den redlichen Besitzer, sondern immer dann, wenn ein EBV, also eine Vindikationslage, vorliegt.

1. Verhältnis zum Bereicherungsrecht

231

Die §§ 812 ff. werden grundsätzlich durch die §§ 987 ff. verdrängt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Nutzung tatsächlich vorliegt, da andernfalls die §§ 987 ff. nicht anwendbar sind und keine Sperrwirkung entfalten können. Daraus folgt:

§ 816 Abs. 1 ist ohne Weiteres anwendbar, weil die Veräußerung keine Nutzung der Sache darstellt.

Die §§ 812 ff. sind uneingeschränkt anwendbar, soweit es um Ansprüche wegen des Verbrauchs der Sache selber geht, da der Verbrauch ebenfalls keine Nutzung der Sache an sich darstellt. Das Gleiche gilt für Bereicherungsansprüche auf Herausgabe der Sache.

2. Verhältnis zur GoA

232

Es ist anerkannt, dass § 687 Abs. 2 nicht durch die §§ 987 ff. verdrängt wird, da die Vorschrift Vorsatz voraussetzt und der vorsätzlich Handelnde nicht schutzwürdig ist.

Bamberger/Roth-Fritzsche § 987 Rn. 48.

Im Falle der angemaßten Eigengeschäftsführung des Besitzers hat dieser dem Eigentümer gezogene Nutzungen gem. §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 herauszugeben und nicht gezogene Nutzungen gem. §§ 687 Abs. 2, 678 zu ersetzen. Diese Ansprüche sind dann ausnahmsweise neben den §§ 987 ff. anwendbar.

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