Sachenrecht 1

Gegenrechte des Besitzers wegen Verwendungen - Anspruch aus § 994 Abs. 1

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1. Anspruch aus § 994 Abs. 1

137

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1

I.

Anspruchsentstehung

 

 

1.

Verwendungen des Besitzers

 

 

 

 

„Umgestaltende Verwendungen“

Rn. 142

 

2.

Vindikationslage

 

 

 

 

Maßgeblicher Zeitpunkt

Rn. 144

 

3.

Besitzer gutgläubig und unverklagt

 

 

4.

Notwendigkeit der Verwendungen

 

 

5.

Keine Beschränkung durch § 994 Abs. 1 S. 2

 

 

6.

Keine Beschränkung durch § 995 S. 2

 

 

7.

Rechtsnachfolge nach § 999?

 

 

 

a)

Besitzerwechsel, § 999 Abs. 1

 

 

 

b)

Eigentümerwechsel, § 999 Abs. 2

 

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere § 1002

 

III.

Durchsetzbarkeit

 

 

1.

Zurückbehaltungsrecht (auch ohne Fälligkeit), § 1000 S. 1 (Ausnahme S. 2)

 

 

2.

Klagebefugnis auf Verwendungsersatz, § 1001 (= Fälligkeit)

 

 

3.

Pfandähnliches Befriedigungsrecht, § 1003

 

a) Anspruchsentstehung

aa) Verwendungen des Besitzers

138

Definition

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Definition: Verwendungen

Verwendungen sind Aufwendungen, die einer Sache zugute kommen sollen, die sie also verbessern, in ihrem Bestand erhalten oder wiederherstellen sollen.

Palandt-Herrler § 994 Rn. 2.

Der Oberbegriff hierzu ist der Begriff der Aufwendungen, wie er z.B. in § 670 verwendet wird. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer (im Gegensatz zu Schäden, welche unfreiwillige Vermögensopfer sind).

Daraus ergeben sich folgende begriffliche Zusammenhänge, die man kennen muss, weil sich erst daraus wichtige Streitfragen, vor allem im Zusammenhang mit der Anwendung anderer Anspruchsgrundlagen, neben den §§ 994 ff., ergeben.

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Damit eine Verwendung des Besitzers vorliegt, muss er ein Vermögensopfer erbracht haben, unstreitig ist dies in jedem Fall bei Sachaufwendungen.

Beispiel

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B ist unrechtmäßiger Besitzer eines Fahrrads des Eigentümers E. B fährt mit dem Fahrrad über eine Glasscherbe. Der Reifen wird zerstört. B lässt das Fahrrad in der Werkstatt des U gegen Zahlung von 50 € reparieren. Hier liegen unstreitig Verwendungen vor.

(1) Arbeitszeit als Verwendung

139

Fraglich ist, ob auch vom Besitzer aufgewendete Arbeitskraft als „Verwendung“ i.S.d. §§ 994 ff. anzusehen ist. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die einer (nämlich der nach § 985 heraus verlangten) Sache zugute kommen sollen.

Vgl. MüKo-Raff § 994 Rn. 6 m.w.N.

Für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft des Besitzers sind die Auffassungen geteilt.

Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die Eigenarbeit des Besitzers nur dann als Verwendung anzusehen ist, wenn sie im Rahmen seines Gewerbes oder Berufes geleistet wurde.

MüKo-Raff § 994 Rn. 12. Dies ließe sich mit einer Analogie zu § 1877 Abs. 3 begründen. Ist der unrechtmäßige Besitzer eines Fahrrads z.B. Fahrradhändler und repariert er das Fahrrad, so bekäme er nach dieser Ansicht seine Arbeitszeit vom Eigentümer vergütet, nicht dagegen aber, wenn er z.B. Student ist.

Der BGH

BGH NJW 1996, 921, 922. vertritt die Auffassung, dass die Anerkennung der eigenen Arbeitsleistung als Verwendung nicht davon abhängen kann, ob der Besitzer ein entsprechendes Gewerbe betreibt oder einen entgangenen Verdienst nachweisen kann. Entscheidend sei vielmehr, ob die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienende Arbeitsleistung einen Vermögenswert darstelle, den der Besitzer geopfert habe.

Zur Begründung zieht der BGH die Parallele zum Schadensersatzrecht heran. Im Schadensersatzrecht hat die Rechtsprechung sowohl für den Ausfall einer Arbeitsleistung, die ohne das schädigende Ereignis erbracht worden wäre, als auch für den verletzungsbedingt tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand danach unterschieden, ob sich für sie nach der Verkehrsauffassung ein Geldwert objektiv ermitteln lässt.

Dieser Gesichtspunkt sei auf den Verwendungsbegriff der §§ 994 ff. übertragbar. Der Unterschied zwischen einem Schaden und einer Verwendung liege nämlich allein darin, dass es sich bei Schäden um unfreiwillige, bei Verwendungen dagegen um freiwillige Vermögensopfer handele.

Somit kann die Arbeitsleistung dem Begriff der Verwendungen erfüllen, wenn ihr ein objektiver Marktwert zukommt.

Der Ansicht des BGH sollte aus den genannten Gründen gefolgt werden. Eine Arbeitsleistung hat nämlich nicht nur dann einen Vermögenswert, wenn sie von einem Fachmann erbracht wird. Vielmehr ist ein solcher auch dann anzunehmen, wenn die Arbeit sachgerecht von einem Laien erledigt wird.

(2) Einsatz der Arbeitskraft Dritter für den Besitzer

140

Nach Ansicht des BGH kann dem Besitzer auch die Arbeitskraft Dritter als Verwendung zugerechnet werden, wenn sie dem Besitzer zugute kommen sollte.

Beispiel

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Die B ist unrechtmäßige Besitzerin eines, dem E gehörenden Hauses. Ihr handwerklich begabter Freund F hilft ihr kostenlos bei der Renovierung.

Der BGH bejaht hier Verwendungen der B i.S.v. §§ 994 ff.

BGH NJW 1996, 921, 922. Zur Begründung führt er aus, der unrechtmäßige Besitzer einer Sache könne Verwendungen entweder dadurch machen, dass er die Sache selbst mit eigener Arbeit und eigenem Material instand setzt oder dadurch, dass er solche Maßnahmen von einem Dritten (z.B. Werkunternehmer) durchführen lässt.

Fraglich ist allerdings, ob in diesen Fällen auch der Dritte als Verwender anzusehen ist. Wenn die Verwendungen nicht von dem unrechtmäßigen Besitzer, sondern von einer ihm nahe stehenden Person gemacht worden sind, so sind sie jedenfalls auch zugunsten des Herausgabepflichtigen erbracht worden, damit dieser den Gebrauchswert der Sache erhalten und die Sache in Zukunft besser nutzen kann. Daher ist es gerechtfertigt, die von dem Dritten erbrachten Leistungen dem unrechtmäßigen Besitzer als Verwendungen zuzurechnen.

Dies ist auch der Sache nach gerechtfertigt. Der Dritte hätte dem Besitzer den für die Verwendungen erforderlichen Geldbetrag genauso gut schenken können. Hätte der Besitzer das Geld dann zur Bezahlung der Rechnungen verwendet, so wäre unproblematisch, dass dann Verwendungen des Besitzers vorliegen. Für den Begriff der Verwendungen spielt es nämlich keine Rolle, wie das hierfür verwendete Geld in das Vermögen des Besitzers gelangt ist (Arbeit, Lottogewinn, Schenkung etc.).

Nichts anderes kann gelten, wenn der Dritte Arbeit aufwendet, um sie dem Besitzer der Sache (schenkweise) unmittelbar zugutekommen zu lassen.

Hinweis

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Davon ist die Frage zu unterscheiden, inwieweit der Dritte und der Besitzer die Verwendungen im Innenverhältnis auszugleichen haben. Dies richtet sich in erster Linie nach den internen privaten Absprachen.

(3) Abgrenzung zwischen Verwendungen und Schäden

141

Zwischen Verwendungen und Schäden kann es zu begrifflichen Überschneidungen kommen.

Definition

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Definition: Schaden

Unter einem Schaden versteht man jedes unfreiwillige Vermögensopfer.

Schäden können ausnahmsweise auch gleichzeitig Verwendungen darstellen, wenn ihre Entstehung auf einem willentlichen Verhalten des Geschädigten beruht.

Beispiel

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E vermietet dem 17-jährigen B einen Mietwagen. E vergisst, den B darauf hinzuweisen, dass die Bremse erst noch überprüft werden muss. Da B später bemerkt, dass die Bremse ständig nach links zieht, lässt er sie gegen Barzahlung notgedrungen in der Werkstatt des U reparieren. Die Eltern des B lehnen die Genehmigung des Mietvertrags ab.

Der Mietvertrag ist wegen fehlender Genehmigung der Eltern des B nach §§ 106, 108 unwirksam. Daher war B zur Zeit der Reparatur unrechtmäßiger Besitzer des PKW. Die Werkstattkosten für die Reparatur sind notwendige Verwendungen i.S.v. § 994. Zwar hat B sie nur gezwungenermaßen gemacht, um überhaupt noch mit dem Wagen fahren zu können, jedoch beruhen sie auf einer Willensentscheidung des B.

Die dem B entstandenen Kosten sind gleichzeitig auch als Schäden zu qualifizieren, weil der Willensentschluss des B unfreiwillig herbeigeführt wurde. Daher kann dem B zusätzlich auch noch ein Schadensersatzanspruch gegen E wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 zustehen.

(4) Enger oder weiter Verwendungsbegriff

142

Umstritten ist im Rahmen des Verwendungsbegriffs, ob auch grundlegende Umgestaltungen der Sache als Verwendungen in Betracht kommen.

Beispiel

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Der unberechtigte Besitzer B errichtet auf dem Grundstück des E ein Wohnhaus.

Nach Ansicht der Rspr.

BGH in BGHZ 41, 157, 160 f. ist von einem engen Verwendungsbegriff auszugehen. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, ohne sie jedoch grundlegend zu verändern.

Im Gegensatz dazu steht der weite Verwendungsbegriff, nach dem jede Aufwendung, die der Sache irgendwie zugutekommt, als Verwendung anzusehen ist.

Staudinger-Gursky vor §§ 994 ff. Rn. 4.

Für die letztgenannte Ansicht spricht insbesondere die historische Auslegung. Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien bezeichnen ausdrücklich auch die unbefugte Errichtung eines Gebäudes als Verwendung.

(5) Abgrenzung zu den nicht sachbezogenen Aufwendungen

143

Von den Aufwendungen, wie sie z.B. in § 670 vorausgesetzt werden, unterscheiden sich die Verwendungen dadurch, dass sie der Sache zugutekommen sollen.

Keine Verwendungen sind somit Aufwendungen, die zwar im Hinblick auf die Sache gemacht werden, aber nicht der Sache, sondern einem Dritten zugutekommen.

Beispiel

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D hat dem Bauern E eine Kuh gestohlen. Er verkauft die Kuh an den Metzger B. Der an D gezahlte Kaufpreis ist keine Verwendung des B, weil er nicht der Kuh zugutekommt, sondern nur dem D. Nimmt E den B – falls die Kuh noch lebt – nach § 985 auf Herausgabe in Anspruch, so kann B die Herausgabe nicht davon abhängig machen, dass E ihm den an D gezahlten Kaufpreis ersetzt.

bb) Vindikationslage

(1) Maßgeblicher Zeitpunkt

144

Der Verwendungsersatzanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Sinne der §§ 985 f. bestand. Dies kann zu fragwürdigen Ergebnissen führen, wenn dem Besitzer ursprünglich ein Besitzrecht zustand.

(2) Rechtslage bei Wegfall des Besitzrechts nach Vornahme der Verwendungen

145

Beispiel

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K möchte ein Auto erwerben und wendet sich an seine Bank E, zwecks Finanzierung des Kaufpreises. Die E gewährt dem K das Darlehen gegen Sicherungsübereignung des Fahrzeugs. Im Sicherungsvertrag ist vereinbart, dass K sich verpflichtet, das Fahrzeug auf eigene Kosten zu warten und instand zu halten. Ferner ist vereinbart, dass E das Fahrzeug von K herausverlangen kann, wenn K mit der Zahlung von mindestens 2 Darlehensraten im Verzug ist.

Am 1.6. lässt K den Wagen in der Werkstatt des B reparieren, wo sich der Wagen jetzt noch befindet, da K die Werkstattrechnung noch nicht bezahlen konnte. Am 20.6. verlangt E von B die Herausgabe, da K mittlerweile mit 2 Darlehensraten im Verzug ist. B macht die Herausgabe an E von der Bezahlung seiner Rechnung abhängig.

Der E könnte ein Herausgabeanspruch gegen B aus § 985 zustehen. E ist Eigentümerin des Fahrzeugs und B ist Besitzer. Fraglich ist nur, ob dem B ein Recht zum Besitz i.S.v. 986 zusteht. Hierbei könnte es sich um ein eigenes dingliches Recht zum Besitz i.S.v. § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 aufgrund eines Werkunternehmerpfandrechts (§ 647) handeln. Dessen Entstehung setzt aber voraus, dass die Sache dem Besteller gehört, was vorliegend nicht der Fall ist. Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 1257, 1207, 932 scheidet aus, da § 1257 ein bereits „entstandenes“ gesetzliches Pfandrecht voraussetzt. Die Vorschrift verweist daher nicht auf die Entstehungsvoraussetzungen des vertraglichen Pfandrechts, zu denen § 1207 zählt. Auch eine analoge Anwendung des § 932, so wie sie für gesetzliche Besitzpfandrechte diskutiert wird, kommt nach h.M. nicht in Betracht, insbesondere weil ein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte nur in den in § 366 Abs. 3 HGB genannten Sonderfällen möglich ist

BGH NJW 1983, 2140, 2141..

Ursprünglich stand dem B allerdings ein abgeleitetes Besitzrecht i.S.v. 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 zu, da K auf Grund des Sicherungsvertrages gegenüber E und B auf Grund des Werkvertrages gegenüber K besitzberechtigt war. Nach dem Sicherungsvertrag war K auch zur Besitzüberlassung an B berechtigt. Mit dem Wegfall des Besitzrechts des K war aber gleichzeitig das von K abgeleitete Besitzrecht des B entfallen.

Dem B könnte aber ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 zustehen, wenn ihm ein Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 zusteht. Dieser setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendungen voraus. B war aber im Zeitpunkt der Reparatur noch berechtigter Besitzer.

Wenn die Vindikationslage erst später, also nach Vornahme der Verwendungen, eingetreten ist, wendet der BGH die §§ 994 ff. trotzdem an, sofern das bei Vornahme der Verwendungen geltende Besitzrechtsverhältnis den Verwendungsersatz nicht abschließend regelt.

St. Rspr., z.B. Urteil des BGH vom 24.6.2002 (AZ: II ZR 266/01) = NJW 2002, 2875; BGHZ 148, 322 ff.; BGHZ 131, 320, 322; BGHZ 34, 122 ff. (Ausgangsentscheidung).

Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, der ursprünglich berechtigte Besitzer dürfe nicht schlechter stehen als der von Anfang an unberechtigte. Es reiche deshalb aus, wenn zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des E ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vorliege.

BGH a.a.O.

Dem wird entgegen gehalten, der berechtigte Besitzer werde nicht schlechter behandelt als der unberechtigte, sondern anders.

Vgl. Habersack Sachenrecht Rn. 104 f. Die Gegenansicht verweist auf die Differenzierungen in §§ 994 Abs. 2, 996, die offenbar davon ausgehen, dass es zum Zeitpunkt der Verwendungen eine Vindikationslage gibt. Es kann sonst ja noch keine „Rechtshängigkeit“ der Herausgabeklage aus § 985 i.S.d. §§ 994 Abs. 2, 996 geben. Der BGH meint hingegen, die besondere Regelung für den Zeitraum nach Rechtshängigkeit bedeute nicht, dass eine Vindikationslage zum Verwendungszeitpunkt notwendige Anspruchsvoraussetzung sei, sondern eben nur, dass besondere Regelungen gelten, wenn nach Rechtshängigkeit der Herausgabeklage Verwendungen getätigt werden.

Fraglich ist aber, ob dieser Meinungsstreit ohne Weiteres auch auf den Fall übertragen werden kann, dass der Besitzer die Sache nicht vom Eigentümer, sondern, wie hier, von einem Dritten erhalten hat, der ihm werkvertraglich zur Zahlung verpflichtet ist.

Teilweise wird die Anwendbarkeit der §§ 994 ff. mit dem Argument abgelehnt, dass nicht der besitzende Werkunternehmer, sondern der Werkbesteller der „Verwender“ sei, da er dem Werkunternehmer vertraglich zur Zahlung verpflichtet sei.

Palandt-Herrler Vorb. v. § 994 Rn. 10 m.w.N.

Nach Ansicht des BGH steht auch in diesem Fall dem Werkunternehmer ein Verwendungsersatzanspruch gegen E zu, da das rein sachenrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem Eigentümer durch die nur schuldrechtliche Beziehung zwischen ihm und dem Werkbesteller nicht berührt werden.

(3) Anspruchsbeschränkung beim Fremdbesitzer

146

 

Expertentipp

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Hierbei handelt es sich sicher um ein eher exotisches Problem!

Die herrschende Meinung will den Anwendungsbereich der §§ 994 ff. für den unrechtmäßigen Fremdbesitzer einschränken, also den Besitzer, der die Sache nicht als ihm gehörig besitzt: Dieser könne Verwendungsersatz nur so weit verlangen, als er diesen auch im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts (z.B. Miete, Pacht, Leihe, Pfandrecht) bekommen hätte.

Palandt-Herrler Vorb. v. § 994 Rn. 5 m.w.N.

Beispiel

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Wer gutgläubig davon ausgeht, eine Sache als Pfand zu besitzen, kann danach vom wahren Eigentümer Verwendungen nur im Rahmen von § 1216 verlangen; bei ungültiger Vereinbarung eines Nießbrauchs gilt § 1149. Dasselbe gilt bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen (z.B. Miete, Pacht, Leihe), die unwirksam sind oder mit einem Nichtberechtigten getroffen wurden.

147

Die Gegenansicht will die §§ 994 ff. auch für den Fremdbesitzer uneingeschränkt anwenden: Der Besitzer werde die Verwendungen häufig machen, um sie im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts selbst nutzen zu können. Wenn aber diese Erwartung enttäuscht werde, müsse er auch Ersatz verlangen können.

Raff Nachweise bei Staudinger-Gursky Vorb. zu §§ 994–1003 Rn. 36.

Expertentipp

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Hier können Sie in der Klausur ohne Weiteres die herrschende Meinung vertreten mit dem Hinweis, dass der Fremdbesitzer „nur das bekommt“, was er auch erwartet und ihm aufgrund des vermeintlichen Besitzrechts auch zustehen sollte.

cc) Besitzer gutgläubig und unverklagt

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Wie dem Vergleich zwischen § 994 Abs. 1 und Abs. 2 zu entnehmen ist, meint § 994 Abs. 1 den gutgläubigen, unverklagten Besitzer. Nach § 990 Abs. 1 S. 1 ist der Besitzer bei Besitzerwerb gutgläubig, wenn er weder weiß, noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass ihm kein Recht zum Besitz zusteht.

Hinweis

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Die Definition ist ähnlich, wie bei § 932 Abs. 2. Anders, als bei § 932 Abs. 2 ist der Bezugspunkt der Gutgläubigkeit hier aber das Recht zum Besitz.

149

War der Besitzer danach zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs gutgläubig, so schadet ihm nach § 990 Abs. 1 S. 2 später nur noch positive Kenntnis vom fehlenden Recht zum Besitz.

Expertentipp

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Unterscheiden Sie im EBV immer streng zwischen ursprünglicher – und nachträglicher Bösgläubigkeit! Wenn Sie dies nicht beachten, werden Sie das nachstehende Problem im Klausursachverhalt nicht als Problem erkennen.

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Sonderfall: Umwandlung von Fremdbesitz in Eigenbesitz:

Die Frage nach dem richtigen Bewertungsmaßstab für die Gut- oder Bösgläubigkeit des Besitzers stellt sich dann, wenn der Besitzer sich (nachträglich) vom Fremdbesitzer zum Eigenbesitzer aufschwingt.

Definition

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Definition: Eigenbesitzer

Eigenbesitzer ist nach § 872, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Der Eigenbesitzer muss nicht meinen, Eigentümer zu sein, er muss nur den Besitz mit dem Willen ausüben, die Sache wie eine ihm gehörende zu beherrschen.

Palandt-Herrler § 872 Rn. 1.

Fremdbesitzer ist, wer eine Sache als einem anderen gehörend, also in Anerkennung fremden Eigentums, besitzt.

Beispiel

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E hat dem B sein Fahrrad geliehen. E war bei Abschluss des Leihvertrages unerkennbar geisteskrank. Nunmehr erhält B von dritter Seite Informationen, die nahe legen, dass E wohl bei Abschluss des Leihvertrages geisteskrank gewesen sein muss. Dennoch geht B grob fahrlässig von der Geschäftsfähigkeit des E und davon aus, dass dieser ihm das Fahrrad mittlerweile geschenkt hat.

B beschließt daher, das Fahrrad zu behalten. Als das Fahrrad durch einen von B unverschuldeten Unfall beschädigt wird, lässt B es reparieren.

Richtet sich eine eventuelle Ersatzpflicht des E nach § 994 Abs. 1 oder nach § 994 Abs. 2?

Dies hängt davon ab, ob B im Zeitpunkt der Verwendungen gutgläubig (dann § 994 Abs. 1) oder bösgläubig (dann § 994 Abs. 2) war.

Bei Besitzerwerb war B gutgläubig, da er ohne grobe Fahrlässigkeit von seinem Besitzrecht ausgegangen war. An sich dürfte ihm danach gem. § 990 Abs. 1 S. 2 nur noch positive Kenntnis schaden. Nachdem B erst später von einer eventuellen Geisteskrankheit des E erfahren hatte, lag bei ihm inzwischen nur grobe Fahrlässigkeit vor.

Besonderheit ist aber, dass sich B mittlerweile vom Fremdbesitzer zum Eigenbesitzer aufgeschwungen hat, nachdem er sich entschlossen hatte, das Fahrrad zu behalten.

Nach Ansicht des BGH ist die Umwandlung von Fremdbesitz in Eigenbesitz, wegen der Wesensverschiedenheit dieser Besitzarten, wie eine völlig neue Besitzbegründung zu behandeln.

BGH in BGHZ 31, 129, 132. Die Eigenbesitzbegründung ist daher auch nach dem Bösgläubigkeitsmaßstab des § 990 Abs. 1 S. 1 zu beurteilen. Danach ist B bei Begründung des Eigenbesitzes bösgläubig gewesen, da er grob fahrlässig angenommen hatte, zur Begründung des Eigenbesitzes berechtigt gewesen zu sein. Sein eventueller Anspruch auf Aufwendungsersatz richtet sich daher nach § 994 Abs. 2 (zu den zusätzlichen Voraussetzungen Näheres später).

 

dd) Notwendigkeit der Verwendungen

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Der redliche unverklagte Besitzer kann grundsätzlich notwendige Verwendungen nach § 994 Abs. 1 S. 1 ersetzt verlangen.

Definition

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Definition: Notwendige Verwendungen

Notwendige Verwendungen sind solche, die für die Erhaltung und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind, die der Eigentümer andernfalls selbst hätte machen müssen.

Palandt-Herrler § 994 Rn. 5 m.w.N.

 

ee) Keine Beschränkung durch § 994 Abs. 1 S. 2

(1) Einschränkung bei gewöhnlichen Erhaltungskosten

152

Expertentipp

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Um zu verstehen, was das bedeutet, muss man sich zunächst die Gegenansprüche des Eigentümers gegen den redlich unverklagten Besitzer auf Nutzungsersatz ansehen.

Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind dem Besitzer jedoch für die Zeit, für die ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen (§ 994 Abs. 1 S. 2).

153

Danach kann der redliche unentgeltliche Besitzer, der gem. § 988 sämtliche Nutzungen herauszugeben hat, sämtliche notwendigen Verwendungen ersetzt verlangen, weil ihm wegen § 988 die Nutzungen nicht verbleiben, er sie also trotz Gutgläubigkeit an den Eigentümer herausgeben muss.

Dagegen ist der redliche entgeltliche Besitzer vor Nutzungsersatzansprüchen des Eigentümers aus §§ 997, 990 geschützt und allenfalls zur Herausgabe von „Übermaßfrüchten“ verpflichtet (vgl. § 993 Abs. 1). Da ihm somit die Nutzungen verbleiben, kann er nur solche notwendigen Verwendungen ersetzt verlangen, die nicht gewöhnliche Erhaltungskosten der Sache sind.

Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass die gewöhnlichen Erhaltungskosten regelmäßig aus den Nutzungen der Sache bestritten werden, das Gesetz unterstellt also einen Ausgleich.

Staudinger-Gursky § 994 Rn. 18.

Das gilt nach herrschender Meinung unabhängig davon, ob sich die Verwendungen tatsächlich rentiert haben. Ob der Besitzer also tatsächlich Nutzungen gezogen hat bzw. ob die Sache überhaupt Nutzungen abgeworfen hat und in welcher Höhe, ist irrelevant.

Palandt-Herrler § 994 Rn. 7. § 994 Abs. 1 S. 2 wird also dahingehend interpretiert, dass die Nutzungen dem Besitzer (nur) „im Rechtssinne“ verbleiben müssen.Schreiber Jura 1992, 533 ff. (536).

Beispiel

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Der gutgläubige B hat ein dem E gestohlenes Rennpferd zum Preis von 30 000 € erworben. Bis zum Herausgabeverlangen des E sind Fütterungskosten in Höhe von ca. 2000 € angefallen. B hat mit dem Pferd bei Pferderennen Preise von 20 000 € gewonnen.

Von der Erstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises kann B die Herausgabe nicht abhängig machen. Dieser stellt schon keine Verwendung dar (s.o.).

Aber auch die Fütterungskosten sind dem B nicht zu ersetzen. Diese sind notwendige Erhaltungskosten i.S.v. § 994 Abs. 1 S. 2. Da er als redlicher entgeltlicher Besitzer keine Nutzungen herausgeben muss (d.h., den Gewinn aus den Pferderennen darf B behalten), ist sein Ersatzanspruch nach h.M. ausgeschlossen. Dies würde auch dann gelten, wenn er mit dem Pferd keine Preise gewonnen hätte.

Andere wollen § 994 Abs. 1 S. 2 nicht anwenden, wenn der Besitzer tatsächlich gar keine Nutzungen gezogen hat.

Vgl. die Nachweise bei Staudinger-Gursky § 994 Rn. 18. Dagegen spricht aber, dass diese Lösung ungerecht wäre gegenüber demjenigen, der zwar minimale Nutzungen erzielt, aber erhebliche Erhaltungskosten aufgewendet hat. Das Gesetz ist hier bewusst schematisch. Auf Nachforschungen, inwieweit tatsächlich Nutzungen erzielt worden sind, sollte verzichtet werden.So Staudinger-Gursky § 994 Rn. 18.

Umgekehrt sind notwendige Verwendungen auch dann zu ersetzen, wenn sie ohne wirtschaftlichen Erfolg geblieben sind bzw. der wirtschaftliche Erfolg zwischenzeitlich wieder weggefallen ist.

Roth JuS 1997, 1087 ff. (1088) m.w.N. Der Eigentümer trägt also das Erfolgsrisiko der notwendigen Verwendungen. Das ergibt sich aus dem Formulierungsunterschied zu § 996 und entspricht den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers.Staudinger-Gursky § 994 Rn. 7. Auch entspricht dieses Verständnis dem Sinne und Zweck des § 994: Es geht nicht um den Ausgleich eines Vorteils auf Seiten des Eigentümers, sondern um den Ausgleich einer Vermögenseinbuße auf Seiten des Besitzers.BGH in BGHZ 131, 220 ff. (222).

Hinweis

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Anders ist es bei den nützlichen Verwendungen: Sie werden nach dem eindeutigen Wortlaut des § 996 nur ersetzt, soweit die Wertsteigerung noch erhalten ist. Dazu Näheres später bei der Besprechung des Anspruchs aus § 996.

(2) Behandlung unerwünschter Verwendungen (aufgedrängte Verwendungen)

154

Zu klären bleibt, ob und inwieweit der Eigentümer vor unerwünschten Verwendungen zu schützen ist:

Beispiel

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Der gutgläubige, unverklagte Besitzer sichert das baufällige Haus des Eigentümers E ab. E hätte das Haus indes abreißen wollen. Kann der Besitzer Verwendungsersatz verlangen?

Nach MüKo-Raff § 994 Rn. 14.

B könnte einen Anspruch aus § 994 Abs. 1 S. 1 auf Verwendungsersatz haben. Dann müsste die Sicherung des Hauses eine notwendige Verwendung gewesen sein. Das ist aus Sicht eines objektiven Betrachters sicherlich der Fall. Fraglich ist aber, ob hier die Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen des § 994 Abs. 1 ist die Beurteilung der Notwendigkeit der Verwendung vom Standpunkt eines objektiven Betrachters zu bestimmen. Das ergibt sich aus dem Vergleich mit § 994 Abs. 2, da erst im Rahmen dieser Vorschrift der Wille des Eigentümers berücksichtigt wird.

MüKo-Raff § 994 Rn. 14.

Hinweis

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Dieses Ergebnis entspricht der Wertung des Gesetzgebers, den redlichen und unverklagten Besitzer zu schützen. Er soll daher objektiv notwendige Verwendungen ersetzt bekommen, und zwar unabhängig davon, ob sie den Sonderinteressen des Eigentümers entsprechen oder nicht. Auf wessen Sichtweise im Rahmen von § 996 abzustellen ist, ist dagegen umstritten: Teilweise wird der Schutz des Eigentümers vor aufgedrängten Wertsteigerungen für vorrangig gehalten und deshalb auf dessen Sicht abgestellt.

So bspw. Schreiber Jura 1992, 533 ff. (536). Andere beurteilen auch die Nützlichkeit der Verwendung vom Standpunkt eines objektiven Beobachters.So Staudinger-Gursky § 996 Rn. 5 ff.

Nach § 996 sind ohnehin nur dem redlich-unverklagten Besitzer die wertsteigernden Verwendungen zu ersetzen. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertung, diesen Besitzer zu schützen, erscheint es konsequent, mit der zuletzt genannten Ansicht die Nützlichkeit der Verwendung aus Sicht des objektiven Beobachters zu beurteilen.

 

ff) Keine Beschränkung durch § 995 S. 2

155

Nach § 995 S. 1 zählen zu den notwendigen Verwendungen i.S.v. § 994 auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht.

Beispiel

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Beitragspflichten im Umlageverfahren für Erschließungskosten nach §§ 64, 134 BauGB

Der Ersatzanspruch wird nach § 995 S. 2 dahingehend eingeschränkt, dass dem Besitzer, dem die Nutzungen verbleiben, nur solche außerordentliche Lasten zu ersetzen sind, die als auf den Stammwert der Sache angelegt zu sehen sind. Dies sind einmalige Leistungen, die typischerweise nicht aus den Erträgen der Sache bestritten werden, wie z.B. die Ablösung von Grundpfandrechten.

Palandt-Herrler § 996 Rn. 2.

gg) Rechtsnachfolge in die Vindikationslage nach § 999

156

Expertentipp

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Denken Sie also an den § 999, wenn im Sachverhalt um Verwendungen gestritten wird, die ein Vorbesitzer gemacht hat oder Verwendungen von einem neuen Eigentümer eingefordert werden.

Im Fall einer Besitz- oder Rechtsnachfolge auf Eigentümer- oder Besitzerseite verändert sich die Aktiv- bzw. Passivlegitimation für die Ansprüche aus §§ 994 ff. Bei Wechsel des Besitzers, kann der neue Besitzer nach § 999 Abs. 1 die Herausgabe davon abhängig machen, dass ihm die ursprünglich dem Besitzvorgänger zu ersetzenden Verwendungen ersetzt werden. Dies erklärt sich daraus, dass sich der Besitzvorgänger im Falle eines Verkaufs der Sache im Zweifel seine Verwendungen (über den höheren Kaufpreis) vom Besitznachfolger ersetzen lässt.

Wechselt der Eigentümer, so hat er dem Besitzer die Aufwendungen nach § 999 Abs. 2 in gleichem Umfang zu ersetzen, wie der frühere Eigentümer.

b) Rechtsvernichtende Einwendungen

157

Nach § 1002 Abs. 1 erlischt der Verwendungsersatzanspruch, wenn der Besitzer dem Eigentümer die Sache herausgibt, bei beweglichen Sachen mit Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht der Anspruch vorher vom Besitzer im Klagewege geltend gemacht wird.

Im Übrigen gelten für das Erlöschen des Anspruchs aus § 994 Abs. 1 die allgemeinen Grundsätze (Erfüllung, etc.).

c) Durchsetzbarkeit

aa) Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 S. 1

158

Das Gesetz hat den Anspruch auf Verwendungsersatz als so genannten „verhaltenen Anspruch“ ausgestaltet. Das bedeutet: Der Besitzer kann den Anspruch auf Verwendungsersatz erst geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendung genehmigt hat, vgl. § 1001 S. 1. Aus dieser Konstruktion heraus erklärt sich auch die Existenz von § 1000: Da der Anspruch auf Verwendungsersatz vor Rückgabe der Sache erst mit Genehmigung der Verwendung fällig wird im Sinne von § 273 Abs. 2, hätte der Besitzer anderenfalls gar kein Zurückbehaltungsrecht.

Hinweis

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Nach § 1000 S. 2 steht dem dagegen Besitzer kein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

bb) Klage auf Verwendungsersatz

159

Erlangt der Eigentümer die Sache von dem Besitzer zurück oder genehmigt er vor der Rückgabe der Sache die Verwendungen, so wird der Anspruch aus §§ 994 ff. fällig und kann vom Besitzer selbstständig einklagt werden. Dies ist dem Besitzer auch anzuraten, wenn er nicht das Erlöschen seines Anspruchs nach Ablauf der Frist des § 1002 Abs. 1 riskieren will.

Der Eigentümer kann sich aber nach § 1001 S. 2 bis zur Genehmigung der Verwendungen von dem Anspruch dadurch befreien, dass er dem Besitzer die wieder erlangte Sache wieder zurückgibt.

Nach § 1001 S. 3 gilt die Genehmigung des Eigentümers aber als erteilt, wenn er die Sache, die ihm von dem Besitzer unter dem Vorbehalt des Verwendungsersatzanspruchs angeboten wurde, annimmt.

cc) Pfandähnliches Befriedigungsrecht, § 1003

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Nach § 1003 Abs. 1 kann der Besitzer den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrages auffordern, innerhalb einer vom Besitzer bestimmten angemessenen Frist zu erklären, ob er die Verwendungen genehmigt. Nach Ablauf der Frist ist er grundsätzlich berechtigt, seine Befriedigung aus einer beweglichen Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 1228 ff.), bei Grundstücken nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen. Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor Fristablauf, muss der Besitzer zunächst ein rechtskräftiges Urteil über den Betrag seiner Verwendungen erstreiten (§ 1003 Abs. 2).

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