Sachenrecht 1

Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1

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I. Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1

I.

Anspruchsentstehung

 

 

1.

Eigentum des Anspruchstellers

 

 

2.

Aktuelle Beeinträchtigung des Eigentums

 

 

 

a)

Abgrenzung zu anderen dinglichen Abwehransprüchen

 

 

 

 

aa)

Kein Fall der Besitzentziehung oder -vorenthaltung (dann § 985)

 

 

 

 

bb)

Kein Fall der Beeinträchtigung durch unrichtige Grundbuchlage (dann § 894)

 

 

 

 

cc)

Kein Fall eines Vollstreckungseingriffs (dann § 771 ZPO)

 

 

 

b)

Beeinträchtigung des Eigentums

 

 

 

 

 

Eigentumserwerb an der störenden Sache

Rn. 36

 

 

 

aa)

Ausgangspunkt

 

 

 

 

 

 

Beeinträchtigung der rechtlichen Herrschaftsmacht

Rn. 40 43

 

 

 

bb)

Besonderheiten bei Grundstücken

 

 

 

 

 

 

Grenzüberschreitende Immissionen

Rn. 46

 

 

 

 

 

„Negative“ Beeinträchtigungen / Vorenthaltung von Stoffen

Rn. 47

 

 

 

 

 

„Ideelle“ Beeinträchtigungen

Rn. 48

 

3.

Störereigenschaft des Anspruchsgegners

 

 

 

a)

Handlungsstörer

 

 

 

 

aa)

Unmittelbarer Handlungsstörer

 

 

 

 

bb)

Mittelbarer Handlungsstörer

 

 

 

b)

Zustandsstörer

 

 

4.

Keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2

 

 

 

a)

Vertragliche Duldungspflicht

 

 

 

b)

Gesetzliche Duldungspflicht (z.B. §§ 904–906, 912, 917)

 

 

 

c)

Duldungspflicht aus § 242 (nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis)

 

 

5.

Umfang: Beseitigung der Beeinträchtigung

 

 

 

 

Beseitigung von Folgebeeinträchtigungen

Rn. 70

 

6.

(Keine) Anfängliche Unmöglichkeit

 

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere

 

 

1.

Wegfall der Beeinträchtigung

 

 

2.

Erfüllung, § 362

 

 

3.

Änderungen auf Störerseite

 

III.

Durchsetzbarkeit

 

 

1.

Fälligkeit

 

 

2.

Einreden

 

1. Anspruchsentstehung

a) Eigentum des Anspruchstellers

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Zentrale Voraussetzung des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 1 ist das Eigentum des Anspruchstellers, aus dem sich der Anspruch ableitet. Zunächst müssen Sie in der Klausur also feststellen, ob der Anspruchssteller Eigentümer der Sache ist, in Bezug auf welche er eine Beeinträchtigung geltend macht, die er beseitigt haben möchte.

Zum Erwerb und Verlust von Eigentum ausführlich im Skript „Sachenrecht II“.

Expertentipp

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Sie müssen (nur) die Eigentümerstellung des Anspruchstellers prüfen. Wer früher einmal vor diesem die Eigentumsposition innehatte, ist nur dann interessant, wenn Sie einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb des Anspruchstellers (z.B. nach § 929) untersuchen müssen und dabei auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers eingehen. Diese erfordert ja grundsätzlich dessen Eigentum. Sie gehen an dieser Stelle also in der Chronologie „eine Station zurück“. Eine chronologische Darstellung der Eigentumslage, die mit einer anderen Person als dem Anspruchsteller startet, sollten Sie daher nur dann vornehmen, wenn der Sachverhalt über eine längere Kette von Erwerbsvorgängen berichtet und Sie eine verschachtelte Inzidentprüfung (bei der Verfügungsbefugnis des jeweiligen Veräußerers) vermeiden wollen.

Ergeben sich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte für den Eigentumserwerb des Anspruchstellers, ist auf die Eigentumsvermutung des § 891 (bei Grundstücken) und des § 1006 (bei beweglichen Sachen) zurückzugreifen. Sodann ist – je nach Angaben im Sachverhalt – die Möglichkeit eines Eigentumsverlustes des Anspruchsstellers zu untersuchen.

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Weil die Ansprüche aus § 1004 der Verteidigung des Eigentumsrechts im Einzelfall dienen, können sie nach allgemeiner Ansicht nicht isoliert abgetreten werden.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 14. Sie stehen immer nur dem jeweiligen Eigentümer zu. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass dieser sein Eigentum nicht verteidigen, sein Eigentumsrecht also nicht „verwirklichen“ könnte. Sein Eigentum wäre wertlos. Die Ansprüche nach § 1004 werden daher auch als „dingliche Ansprüche“ bezeichnet, da sie untrennbar mit dem dinglichen Recht, hier dem Eigentum, verbunden sind. Der jeweilige Eigentümer kann aber eine andere Person nach § 185 Abs. 1 ermächtigen, den Anspruch aus § 1004 im eigenen Namen geltend zu machen.Palandt-Herrler § 1004 Rn. 2.

Hinweis

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Dieselben Grundsätze gelten auch für die Ansprüche aus § 985 und § 894, die ebenfalls „untrennbar“ mit der Position des Eigentums verbunden sind.

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Im Falle von Miteigentum ist nach § 1011 jeder Miteigentümer zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt.

b) (Aktuelle) Beeinträchtigung des Eigentums

aa) Abgrenzung zu den anderen dinglichen Abwehransprüchen

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Expertentipp

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Lesen Sie bitte die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 parallel im Gesetz mit!

§ 1004 Abs. 1 S. 1 grenzt den Anwendungsbereich des Beseitigungsanspruchs vom Herausgabeanspruch aus § 985 durch seinen Wortlaut ab: § 1004 greift danach ein, wenn das Eigentum „in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes“ beeinträchtigt wird. Für die Abwehr einer vollständigen Besitzentziehung oder -vorenthaltung ist dagegen der Anspruch aus § 985 einschlägig.

Hinweis

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Eine Konkurrenz besteht allerdings in den Fällen, in denen sich die Beeinträchtigung nicht in der Besitzentziehung bzw -vorenthaltung erschöpft. Wird etwa der Besitz nur teilweise entzogen, greift § 985 hinsichtlich der Teilentziehung und § 1004 in Bezug auf die damit verbundene Störung des verbliebenen Besitzes.

OLG Köln NJW 1995, 3319 f. unter Ziff. B; Palandt-Herrler § 1004 Rn. 5. Gleiches gilt in den Fällen, wenn der unberechtigte Besitzer das Eigentum zusätzlich beeinträchtigt, in dem er zum Beispiel die Sache auch benutzt: Dann ist in Bezug auf die Herausgabe des unberechtigten Besitzes § 985 anzuwenden und in Bezug auf die Untersagung der Nutzung § 1004.Palandt-Herrler § 1004 Rn. 5; MüKo-Raff § 1004 Rn. 25.

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Besteht die Beeinträchtigung von Grundstückeigentum darin, dass das Eigentum oder eine Belastung des Eigentums (z.B. mit einer Grundschuld) im Grundbuch falsch ausgewiesen ist, geht der Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 dem Anspruch aus § 1004 vor.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 3; MüKo-Raff § 1004 Rn. 10a.

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Neben der Abgrenzung zu den dinglichen Ansprüchen aus §§ 894, 985 ist noch eine Besonderheit bei der Durchsetzung des Eigentums im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zu beachten. Besteht die Beeinträchtigung des Eigentums darin, dass nicht die Gläubiger des Eigentümers, sondern die Gläubiger einer anderen Person in die Sache vollstrecken, kann der Eigentümer den Übergriff nicht mit § 1004 abwehren. Vielmehr muss sich der Eigentümer gegen eine laufende Vollstreckung durch fremde Gläubiger mit der Gestaltungsklage nach § 771 ZPO zur Wehr setzen, sog. „Drittwiderspruchsklage“.

MüKo-Raff § 1004 Rn. 12; das Eigentum stellt ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO dar. Die Ansprüche aus § 985, 1004 sind insoweit ausgeschlossen.BGH NJW 1989, 2542. Grund hierfür ist, dass der Gerichtsvollzieher nach § 808 Abs. 1 ZPO Sachen pfänden darf, wenn diese sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Hierdurch entsteht – unabhängig von der Eigentumslage – die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme (§§ 136, 135) der Sache (sog. Verstrickung). Das Gericht muss auf Drittwiderspruchsklage des Eigentümers (die an sich zulässige) Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären. Dies ist der vom Gesetz vorgesehene spezielle Rechtsbehelf gegen diese Form der Eigentumsstörung.

bb) Beeinträchtigung des Eigentums

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Das Eigentum wird „beeinträchtigt“, wenn ein Zustand besteht, der dem Inhalt des Eigentums gem. § 903 und der sich daraus ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Herrschaftsmacht des Eigentümers widerspricht.

St. Rspr. des BGH, z.B. Urteil vom 4.2.2005 (AZ: V ZR 142/04) unter Ziff. II 1b m.w.N. = NJW 2005, 1366; Palandt-Herrler § 1004 Rn. 6. Etwas bildhafter gesagt: Eine Eigentumsbeeinträchtigung liegt vor, wenn in dem durch §§ 903, 905 S. 1 markierten Herrschaftsbereich ein bestimmter Zustand ohne Zustimmung des Eigentümers der betreffenden Sache besteht. Erfasst sind dabei grundsätzlich auch die Fälle, in denen der Eigentümer in der Nutzungsmöglichkeit seines Eigentums beeinträchtigt wird, da auch die umfassende Nutzungsmöglichkeit in den Grenzen des § 903 Ausfluss des Eigentumsrechts ist.

Expertentipp

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Lassen Sie an dieser Stelle etwaige Duldungspflichten des Eigentümers noch außen vor. Diese sollten aus Gründen der besseren Verständlichkeit und dogmatischen Stringenz erst im Anschluss erörtert werden.

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Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beeinträchtigung zu einem Schaden führt.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 6. Der Tatbestand des § 1004 Abs. 1 setzt auch kein Verschulden voraus.

Hinweis

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Dadurch unterscheidet sich § 1004 Abs. 1 S. 1 vom Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, der Verschulden voraussetzt und auf die Beseitigung eines Schadens nach §§ 249 ff. gerichtet ist.

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Geht die Störung von einer anderen Sache aus, ist es nach h.M. unerheblich, ob die störende Sache in das Eigentum des gestörten Eigentümers übergegangen ist. Denn für die Frage der Störung spielt der (parallele) Eigentumserwerb keine Rolle, sondern nur die Willensrichtung des Eigentümers bei Eintritt der Störung.

Urteile des BGH vom 4.2.2005 (AZ: V ZR 142/04) unter Ziff. II 1b = NJW 2005, 1366 und vom 30.3.2007 (AZ: V ZR 179/06) unter Ziff. II 2a = NJW 2007, 2182; Palandt-Herrler § 1004 Rn. 28.

Beispiel

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Wird auf einem fremden Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers Altöl abgelassen, kann die Beeinträchtigung des Grundstückseigentums nicht deshalb verneint werden, weil das Öl sich nun wegen Verbindung mit dem Grundstück nach § 946 im Eigentum des Grundstückseigentümers befindet und dieser Zustand nun dem (neuen) Inhalt des Eigentums entspricht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zuführung des Öls nicht dem Willen des Eigentümers des zunächst unbelasteten Grundstücks entsprach.

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Teilweise wird demgegenüber vertreten, die Beeinträchtigung ende mit dem Verlust des Eigentums an der störenden Sache, weil deren Eigentümer von diesem Zeitpunkt an keine dem Eigentümer zugewiesenen Befugnisse mehr in Anspruch nehme und eine Abwehr nach § 1004 nur in diesen Fällen gerechtfertigt sei (sog. Usurpationstheorie“).

Z.B. Picker Festschrift F. Bydlinski, 2002, S. 269, 291 ff.; Lobinger JuS 1997, 981, 983; hier kommen nur verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche aus §§ 989 ff. bzw. 823 ff. in Betracht. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Zustandsstörer sich dem Anspruch auf Beseitigung (und den damit verbundenen Kosten) durch einfache Weise entziehen könnte, z.B. indem er sein Eigentum an der störenden und häufig wertlosen Sache gem. § 959 aufgibt. Außerdem ist nicht einzusehen, warum der verletzte Eigentümer bei fehlendem oder verlorenem Eigentum des Störers auf die verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüche beschränkt sein soll. Gerade in den Fällen der Bodenkontamination wird deutlich, dass es sich hier um meist schwerwiegende und mit hohen Kosten verbundene Beeinträchtigungen handelt. Eine solche Schutzlücke ist aber nicht gerechtfertigt und aus den gesetzlichen Regelungen nicht ersichtlich.

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Im Falle einer Zerstörung geht das Eigentum des Geschädigten verloren, so dass mangels Aktivlegitimation nur noch Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 oder §§ 823 ff. denkbar sind. Gegen eine drohende Zerstörung kann sich der Eigentümer aber analog § 1004 zur Wehr setzen (siehe unten unter Rn. 85).

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Das Eigentumsrecht gewährt dem Eigentümer nach § 903 eine umfassende Herrschaftsmacht in zwei Richtungen, nämlich einmal die exklusive Befugnis zur (alleinigen) tatsächlichen Nutzung der Sache und zum anderen die ausschließliche rechtliche Verfügungsbefugnis. Der Eigentümer kann sich mit Hilfe des § 1004 gegen eine Beeinträchtigung jeder dieser beiden Befugnisse zur Wehr setzen. Schauen wir uns zunächst die Fälle näher an, in denen die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers betroffen ist.

(1) Ausgangspunkt

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Bei Beeinträchtigungen des Eigentums soll hier zwischen Beeinträchtigungen der tatsächlichen Herrschaftsmacht und Beeinträchtigungen der rechtlichen Herrschaftsmacht unterschieden werden.

Allgemein liegt eine Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaftsmacht vor, wenn die Sache ohne Willen des Eigentümers benutzt, verändert, verbraucht, beschädigt oder zerstört wird.

Palandt-Herrler § 903 Rn. 5, 6.

Beispiel

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– Natürlich immer fehlende Zustimmung des betroffenen Eigentümers vorausgesetzt:

Betreten eines Grundstücks; Parken oder Ablagerung von Sachen auf dem Grundstück; Bebauung eines Grundstücks; Einwurf von (Werbe-)Sendungen in den Briefkasten; Verunreinigung von Erdreich durch Flüssigkeiten; Befüllen von Flaschen oder Behältern; Anbringen von Werbezetteln oder Aufklebern auf Sache; Fahren mit einem fremden PKW.

Keine Eigentumsbeeinträchtigung dagegen: die Anfertigung von Fotografien als solche, da die Bestimmung über das reine Abbild einer Sache nicht mehr vom Herrschaftsbereich des § 903 erfasst wird.

BGH NJW 1989, 2251, 2252 – „Friesenhaus“; hier ist aber an einen urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtlichen Schutz der äußeren Gestaltung der fotografierten Sache zu denken. Zudem sind deliktsrechtliche Ansprüche wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG aus §§ 823 ff. BGB denkbar; siehe dazu ausführlich das Skript „Schuldrecht BT IV“ (Deliktsrecht).

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Eine tatsächliche Beeinträchtigung liegt auch vor, wenn dem Eigentümer der Zugang zur Sache durch ein Hindernis tatsächlich verwehrt wird.

OLG Karlsruhe NJW 1978, 274; MüKo-Raff § 1004 Rn. 46. Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 ist dann auf die Beseitigung dieses Hindernisses gerichtet.

Beispiel

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Fahrer F stellt seinen PKW auf der – öffentlichen – Straße ab. Allerdings steht das Auto nun so, dass Grundstückseigentümer G in seine Garage weder aus- noch einfahren kann. Der Grundstückseigentümer G kann von F aus § 1004 Abs. 1 S. 1 nun Entfernung des Fahrzeuges verlangen.

Beispiel

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Fahrer F stellt seinen PKW direkt in eine fremde Garage.

Beispiel

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F schließt eine fremde Garage ab und behält den Schlüssel.

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Für die Anwendung des § 1004 Abs. 1 in diesen Fällen kommt es nicht darauf an, ob bereits die Lage des Hindernisses fremdes Eigentum verletzt.

Im Beispiel 1 spielt es also keine Rolle, ob sich das „zuparkende“ Fahrzeug bereits auf dem Grundstück des Eigentümers oder etwa auf der dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmeten Straße befindet. Andernfalls entstünde im Beispiel 1 eine Schutzlücke, da weder der Halter noch der Fahrer des Fahrzeuges Besitz an der versperrten Garage erlangen und § 985 – gerichtet auf Herausgabe durch Räumung – deshalb keinen Schutz bietet. An der Qualität der Störung – die Garage kann nicht bestimmungsgemäß genutzt werden – ändert die Besitzlage aber nichts, so dass § 1004 im Beispiel 1 zur Anwendung kommen muss.

Im Beispiel 2 konkurrieren § 985 im Hinblick auf die dem Besitz des Eigentümers entzogene Garagenfläche (unter dem Auto) und § 1004 im Hinblick auf die beeinträchtigte restliche Garage.

Siehe dazu oben unter Rn. 31.

Im Beispiel 3 kommt allein § 985 zur Anwendung, da ein Fall vollständiger Besitzentziehung an der Garage vorliegt.

(2) Beeinträchtigung der rechtlichen Herrschaftsmacht

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Dem Eigentümer ist nach § 903 S. 1 grundsätzlich auch die Entscheidung vorbehalten, wie sich die rechtlichen Verhältnisse an seiner Sache gestalten. Er alleine ist daher grundsätzlich zur rechtlichen Verfügung über die Sache berechtigt, indem er das Eigentum überträgt, belastet oder aufgibt.

Siehe dazu die §§ 928, 959.

Die wirksame Verfügung durch einen Nichtberechtigten (z.B. nach §§ 929, 932, §§ 873, 892, 925 oder §§ 1204, 1205, 1207, 932) stellt allerdings keine aktuelle Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 mehr dar, sondern einen bereits abgeschlossenen Schaden. Damit scheidet aber auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 in Bezug auf wirksame Verfügungen durch Nichtberechtigte aus.

BGH NJW 2001, 1069 unter Ziff. 2a; Palandt-Herrler § 1004 Rn. 7; MüKo-Raff § 1004 Rn. 10a.

Expertentipp

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Dennoch ist diese Variante der Eigentumsbeeinträchtigung nicht bedeutungslos: § 1004 Abs. 1 S. 2 gibt dem Eigentümer immerhin die Möglichkeit, eine drohende Verfügung durch einen Unterlassungsanspruch zu verhindern.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 7; darauf kommen wir unter Rn. 85 zurück. Dies geschieht zweckmäßigerweise durch eine einstweilige Verfügung i.S.d. §§ 935, 938 Abs. 1 ZPO, mit der ein Veräußerungsverbot i.S.d. §§ 135, 136 angeordnet wird.

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Ob die Berühmung einer Eigentumsposition durch einen Dritten eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellt, ist zweifelhaft.

Beispiel

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Der Enkel E des Malers Oskar Schlemmer (1888 – 1943) hatte in einem an einen Kunstverlag gerichteten Schreiben behauptet, das im Jahr 1931 gemalte Bild „Rote Mitte“ stehe im Eigentum der Miterben des Malers, deren Interessen er vertrete. Gegen diese Behauptung wendet sich der Sammler S, der das Bild von einem Galeristen erworben hat und in Folge des Erwerbs tatsächlich Eigentümer geworden ist. Er verlangt von E Widerruf und Unterlassung dieser Behauptung. Mit Recht?

Die bloße Eigentumsbehauptung tangiert die tatsächliche oder rechtliche Sachherrschaft des Eigentümers im Grundsatz nicht. Er kann weiterhin nach seinem Belieben mit der Sache verfahren, ohne dass seine Befugnisse durch diese Behauptung verkürzt worden sind.

Ein Unterlassungsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn durch die Behauptung dem Eigentümer der Umgang mit der Sache tatsächlich erschwert wird, etwa weil wegen der unsicheren Rechtslage keiner mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen mit ihm Geschäfte über die Sache abschließen will.

Staudinger-Gursky § 1004 Rn. 31.

Die Berühmung muss daher regelmäßig gegenüber Dritten erfolgt sein,

Urteil des BGH vom 24.10.2005 (AZ: II ZR 329/03) unter Tz. 10 ff. = NJW 2006, 689 f. eine Berühmung gegenüber dem wahren Eigentümer genügt nicht.Palandt-Herrler § 1004 Rn. 11.

Im Beispiel sprach der BGH einen Anspruch aus § 1004 zu, weil „gerade in Kunstkreisen eine derartige Äußerung geeignet sei, den Kläger in seinen Rechten gemäß § 903, mit dem Bild nach Belieben zu verfahren, nachhaltig zu beeinträchtigen.“ Die Meinungsfreiheit stehe in einem solchen Fall hinter dem Eigentum zurück.

Hinweis

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Das Bestehen eines Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 1 kann in diesen Fällen immer nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Dabei muss die Meinungs- bzw. eventuell die Pressefreiheit des Äußernden gegenüber dem Eigentumsrecht abgewogen werden.

(3) Besonderheiten bei Grundstücken

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Das positive Nutzungsrecht des Eigentümers, nämlich nach seinem Belieben mit der Sache verfahren zu dürfen (§ 903 S. 1), kollidiert insbesondere bei Grundstücksnachbarn häufig mit der entsprechenden Befugnis des benachbarten Eigentümers. Beide sind zwangsläufig den Auswirkungen der Benutzung durch den jeweils anderen ausgesetzt. Was dem einen „beliebt“, kann dem anderen missfallen.

Beispiel

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A und B sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Als der Wind gerade günstig in Richtung auf das Grundstück des B weht, verbrennt A auf seinem Grundstück einen Stapel alter Autoreifen. Als B ihn auffordert, das zu unterlassen, beruft sich A auf § 903, wonach er schließlich mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren dürfe. Also dürfe er auch auf seinem Grundstück nach Belieben alte Reifen verbrennen. B weist den A darauf hin, dass in § 903 auch stehe, dass er, B, andere von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen könne.

Hier stellt sich ganz augenfällig die Frage nach einer sachgerechten Abgrenzung der jeweiligen Herrschaftsmacht. Die Rechtsprechung und wohl h.L. grenzen die Eigentümerbefugnisse der Grundstücksnachbarn räumlich ab, so dass der jeweilige Eigentümer in den Grenzen seines Eigentums nicht dem Bestimmungsrecht des anderen Eigentümers nach § 903 unterliegt.

Z.B. Urteil des BGH vom 11.7.2003 (AZ: V ZR 199/02) unter Ziff. II 2a m.w.N. = NJW-RR 2003, 1313; Palandt-Herrler § 903 Rn. 7 ff.

Dafür spricht zum einen, dass § 905 die „Erstreckung“ des Eigentums nur oberhalb und unterhalb der „Oberfläche“ regelt. Von einer seitlichen Erstreckung geht das Gesetz nicht aus, sondern setzt als gegeben voraus, dass das Recht des Eigentümers durch die räumlichen Grenzen der Grundstücksoberfläche – mit senkrechter Verlängerung nach oben und unten – begrenzt wird. Auf diesem Prinzip beruhen auch die Regelungen in den §§ 906 ff. Außerdem bildet die natürliche Grenze den auch für Laien am leichtesten zu bestimmenden Bezugspunkt und dient damit dem Interesse einer rechtssicheren Abgrenzung.

Daraus folgt, dass in der Prüfung einerseits zwischen grenzüberschreitenden, „hineinfallenden“ Einwirkungen („Immissionen“) und andererseits „negativen“ sowie „ideellen“ Beeinträchtigungen unterschieden werden muss.

(a) Grenzüberschreitende Immissionen

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Gelangen ohne den Willen des Eigentümers (also ohne sein „Belieben“ i.S.d. § 903) Gegenstände oder Stoffe auf das Grundstück, in dessen Erdreich oder den darüber liegenden Luftraum, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch §§ 903, 905 S. 1 garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es eben auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück einschließlich Erdreich oder Luftraum fernzuhalten.

St. Rspr. des BGH, z.B. Urteil vom 4.2.2005 (AZ: V ZR 142/04) unter Ziff. II 1b = NJW 2005, 1366; Palandt-Herrler § 903 Rn. 8.

Beispiel

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Chemikalien sickern in den Boden eines fremden Grundstücks; Rußpartikel eines Grills werden auf das Nachbargrundstück geweht; Überwuchs von Pflanzen oder Eindringen von Wurzeln in Nachbargrundstück; Führung von Leitungen im Boden oder in der Luft über einem fremden Grundstück.

 

(b) „Negative“ Beeinträchtigungen/Vorenthaltung von Stoffen

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Zustände auf einem fremden Grundstück, die natürliche Vorteile und Zuführungen auf dem eigenen Grundstück verhindern, sind aufgrund der räumlichen Abgrenzung der Befugnisse nicht mit § 1004 abwehrfähig.

Soweit sich diese Zustände außerhalb der Grenzen des eigenen Eigentums befinden, fallen sie nicht in den Machtbereich des eigenen Eigentums und unterliegen deshalb nicht dem eigenen Bestimmungsrecht.

Urteil des BGH vom 11.7.2003 (AZ: V ZR 199/02) unter Ziff. II 2a = NJW-RR 2003, 1313; Palandt-Herrler § 903 Rn. 9.

Beispiel

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Es besteht folglich kein Abwehranspruch aus § 1004 gegen die Behinderung der Licht- oder Luftzufuhr, gegen die Abschottung von Funkwellen, gegen die Versperrung des Ausblicks.

(c) Ideelle Beeinträchtigungen

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Nichts anderes gilt nach h.M. bei ideellen, insbesondere ästhetischen oder sittlichen Beeinträchtigungen des Eigentümers durch Umstände auf einem fremden Grundstück.

Urteil des BGH vom 11.7.2003 (AZ: V ZR 199/02) unter Ziff. II 2a = NJW-RR 2003, 1313; Palandt-Herrler § 903 Rn. 10; differenziert MüKo-Raff § 1004 Rn. 51 ff.

Beispiel

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Kein Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 gegen den Anstrich des Nachbarhauses in „schriller“ und/oder „greller“ Farbe, gegen FKK des Nachbarn, gegen Betrieb eines Bordells oder Schrottplatzes auf Nachbargrundstück.

Hinweis

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In allen genannten Fällen bedeutet die Verneinung des § 1004 Abs. 1 S. 1 nicht, dass gar keine Abwehransprüche bestehen. Solche können sich gleichwohl aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (siehe unter Rn. 88), aus Verletzung von Persönlichkeitsrechten (§ 1004 analog) oder aus §§ 826, 249 Abs. 1 ergeben. Außerdem bleibt der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz von der zivilrechtlichen Wertung unberührt.

c) Störereigenschaft des Anspruchsgegners

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Der Anspruchsgegner muss die Eigentumsbeeinträchtigung zwar nicht verschuldet haben, sie muss ihm aber zugerechnet werden können. Er muss als sog. „Störer“ verantwortlich sein.

Unterschieden werden dabei üblicherweise Handlungs- und Zustandsstörer.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 15 ff. Da es auf ein Verschulden nicht ankommt, spielen die §§ 276, 278, 827 f. bei der Bestimmung des Störers keine Rolle.BGH in BGHZ 110, 313 ff. unter Ziff. II 2 = NJW 1990, 2058 f.; Palandt-Herrler § 1004 Rn. 13; Palandt-Sprau § 827 Rn. 1.

aa) Handlungsstörer

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Allgemein zieht man zur Qualifizierung einer Person als Handlungsstörer das Kriterium der „Adäquanz“ heran. Alles, was nicht mehr als adäquate Folge eines Verhaltens angesehen werden kann, sich also nicht mehr als hinreichend wahrscheinliche Folge eines Verhaltens darstellt, kann keine Haftung einer Person als Handlungsstörer auslösen.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 13.

Definition

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Definition: Handlungsstörer

Handlungsstörer ist derjenige, der eine Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, das heißt durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat.

Urteil des BGH vom 1.12.2006 (AZ: V ZR 112/06) unter Tz. 9 = NJW 2007, 432; Palandt-Herrler § 1004 Rn. 16.

Expertentipp

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Als „Eselsbrücke“ kann man sich bei der Adäquanz merken, dass sie letztlich nur dazu dienen soll, solche Folgen auszuschließen, die derart unwahrscheinlich sind, dass sie sich außerhalb jeglicher Lebenserfahrung befinden.

51

Zur Begründung der Störereigenschaft von juristischen Personen oder Personengesellschaften ist nach dem Rechtsgedanken des § 31 auf das Verhalten der Organe und sonstigen Repräsentanten abzustellen.

MüKo-Raff § 1004 Rn. 85.

Außerdem unterscheidet man darüber hinaus zwischen dem „unmittelbarem“ und dem „mittelbarem“ Handlungsstörer.

 

(1) Unmittelbarer Handlungsstörer

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Definition

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Definition: Unmittelbarer Handlungsstörer

Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung des Eigentums bereits durch sein eigenes Verhalten (Handlung oder pflichtwidriges Unterlassen) unmittelbar und im Rahmen adäquater Kausalität verwirklicht hat.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 17.

Beispiel

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Betreten eines fremden Grundstücks ohne Erlaubnis des Eigentümers (unmittelbarer Handlungsstörer durch aktives Tun).

Beispiel

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A und B sind Eigentümer angrenzender Grundstücke. Auf dem Grundstück des B befindet sich in etwa 1 m Abstand zur Grundstücksgrenze ein von B vor 20 Jahren angepflanzter Kirschbaum. Die Ausbreitung der Wurzeln dieses Baumes im Erdreich auch des Grundstücks des A hatten zur Folge, dass die Pflastersteine eines Gehwegs auf dem Grundstück des A angehoben wurden. A verlangt von B eine Beseitigung der Wurzeln und Reparatur des Gehwegs.

Eine Haftung als Handlungsstörer aufgrund eigenen positiven Tuns scheidet aus, weil der B die Beeinträchtigung nicht durch eine eigene Handlung herbeigeführt hat. Vielmehr handelt es sich bei dem Wuchs der Wurzeln um ein Naturereignis.

In seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH allerdings an das Anpflanzen oder die Pflege eines Baumes angeknüpft (z.B. BGHZ 97, 231). Dies erscheint vertretbar, da sich der Wurzelwuchs noch als adäquate Folge dieses Verhaltens darstellt. Als Handlungsstörer kann B aber gleichwohl in Anspruch genommen werden, sofern er das Eindringen der Wurzeln in das Erdreich des A pflichtwidrig nicht verhindert hat. Aus der Ausstrahlungswirkung absoluter Rechte wie dem Eigentum folgt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, verpflichtet ist, vorhersehbare Schäden durch geeignete und zumutbare Maßnahmen zu verhindern (Verkehrssicherungspflicht).

Angesichts des geringen Grenzabstandes war ein Hinüberwachsen der Baumwurzeln für den B auch vorhersehbar. Dass es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, den Wuchs der Wurzeln zu kontrollieren, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Daraus folgt zugleich, dass B die Beeinträchtigung des Eigentums von in adäquater Weise durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.

B ist dem A folglich nach § 1004 Abs. 1 S. 1 zur Entfernung der Wurzeln und zur Reparatur des Gehwegs verpflichtet.

(2) Mittelbarer Handlungsstörer

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Definition

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Definition: Mittelbarer Handlungsstörer

Mittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch das Verhalten eines Dritten mittelbar und in adäquater Weise durch eigenes Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat.

BGH NJW 2000, 2901 ff.

Beispiel

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V hat an M ein Grundstück vermietet, auf welchem M eine Schrotthandlung betreibt. Von M darauf angesprochen, wo er denn seinen Schrott noch abladen könne, wenn der Platz auf dem gemieteten Grundstück einmal zu knapp werden sollte, zeigt V auf das Nachbargrundstück des E und erklärt dem M, der E habe sicher nichts dagegen. M lagert daher in der Folgezeit einen Teil seines Schrotts auf dem Grundstück des E.

Hier kann E sowohl den M als unmittelbaren, als auch den V als mittelbaren Handlungsstörer auf Beseitigung des Schrotts aus § 1004 Abs. 1 S. 1 in Anspruch nehmen.

Beispiel

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E ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, die er an M vermietet hat. In der Wohnung kommt es zu einem Brand, in dessen Folge Rußpartikel die Wand des im Eigentum von N stehenden Nachbarhauses schwärzen. Der Brand ist darauf zurückzuführen, dass M eine Halogenlampe entgegen der Gebrauchsanweisung des Herstellers zu nah an die Gardine im Wohnzimmer gestellt hatte und diese infolge der Hitzeeinwirkung entflammte. N verlangt von E (!) Beseitigung des Rußes aus § 1004 Abs. 1 S. 1.

Eine Beeinträchtigung im Sinne eines dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Zustands liegt vor, da N es nach § 903 ohne seine Zustimmung nicht hinnehmen muss, dass sein Eigentum mit Rußpartikeln behaftet wird. Fraglich ist allein, ob E von N auch als Störer auf Beseitigung in Anspruch genommen werden kann.

Eine Haftung als unmittelbarer Handlungsstörer scheidet aus, da E durch sein Verhalten die Rußentwicklung nicht unmittelbar herbeigeführt hat.

Eine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer setzt voraus, dass E das Verhalten des M in adäquater Weise veranlasst hat. An die Vermietung der Wohnung als solche kann nicht angeknüpft werden, da die Entfachung eines Brandes keine hinreichend wahrscheinliche Folge der Vermietung darstellt.

Eine Verantwortlichkeit lässt sich folglich nur dann begründen, wenn E dem M den Gebrauch seiner Wohnung mit der Erlaubnis zu der störenden Handlung überlassen hat oder wenn er es pflichtwidrig unterließ, den M von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten Gebrauch abzuhalten oder den Brand einzudämmen. E hat dem M die Wohnung jedoch nicht mit der Erlaubnis zu brandgefährlichem Verhalten überlassen. Vielmehr galt mangels abweichender Vereinbarung die aus § 241 Abs. 2 folgende Schutzpflicht des M, Gefahren für das Eigentum des E zu vermeiden.

Eine Aufklärung des M über die Brandgefahr von Halogenlampen kann von E aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Eigentum des N nur dann gefordert werden, wenn Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Umgang des N bestanden hätten. Ohne solche Anhaltspunkte war das Verhalten des M nicht vorhersehbar und kann deshalb keine Warnpflichten auslösen.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, wie E den Brand nach seinem Ausbruch hätte verhindern oder eindämmen können, so dass ihm auch insoweit kein Vorwurf pflichtwidrigen Unterlassens gemacht werden kann. E kann somit nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 in Anspruch genommen werden.

bb) Zustandsstörer

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Definition

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Definition: Zustandsstörer

Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der fremdes Eigentum beeinträchtigende Zustand einer Sache aber aufrechterhalten wird.

St. Rspr., z.B. Urteil des BGH vom 1.12.2006 (AZ: V ZR 112/06) = NJW 2007, 432 f. unter Ziff. II 2b m.w.N.; Palandt-Herrler § 1004 Rn. 19.

Da auch beim Handlungsstörer die Verursachung durch pflichtwidriges Unterlassen erfolgen kann, sind die Grenzen insoweit fließend.

Expertentipp

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Als Faustregel können Sie von folgender Unterscheidung ausgehen: Der Handlungsstörer hat die Beeinträchtigung zum ersten Mal verursacht, während der Zustandsstörer den von anderen geschaffenen beeinträchtigenden und damit bereits vorhandenen Zustand einer Sache übernimmt und ihm trotz Möglichkeit willentlich nicht abhilft.

55

Die dem Eigentümer zustehende bzw. vom Besitzer ausgeübte Sachherrschaft und die damit einhergehende Möglichkeit, eine Beeinträchtigung zu beenden, genügt als solche noch nicht. Definitionsgemäß bedarf es eines zusätzlichen Willenselementes, um die Verantwortlichkeit als Zustandsstörer zu begründen. Der Grund liegt darin, dass es ungerechtfertigt wäre, den Eigentümer oder Besitzer einer Sache allein wegen der formalen Sachherrschaft zur Verantwortung zu ziehen.

St. Rspr., z.B. Urteil des BGH vom 1.12.2006 (AZ: V ZR 112/06) = NJW 2007, 432 f. unter Ziff. II 2b m.w.N.; Palandt-Herrler § 1004 Rn. 19.

Die Haftung als Zustandsstörer setzt folglich zwei Umstände voraus:

(1) Sachherrschaft

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Notwendig ist zunächst, dass der in Anspruch Genommene die Quelle der Störung tatsächlich beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat.

BGH a.a.O.

(2) Willentliche Aufrechterhaltung

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Eine willentliche Aufrechterhaltung liegt dann vor, wenn die Person die Beeinträchtigung fördert oder ihre Beseitigung trotz der gegebenen Möglichkeit pflichtwidrig unterlässt.

BGH a.a.O.

Beispiel

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M 2 hat von E ein Grundstück gemietet. Der Vormieter M 1 hatte auf dem Grundstück Baumaterial gelagert, das M 2 von diesem bei Inbesitznahme erworben hatte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses veräußert M 2 das Material an den X weiter, der es auf dem Grundstück belässt. E verlangt nun von X die Beseitigung des Materials.

X ist aus § 1004 Abs. 1 S. 1 verpflichtet, die Materialien zu entfernen. Ihre Lagerung stellt sich spätestens nach Beendigung des Mietverhältnisses als ein dem Eigentum des E widersprechender Zustand dar, da E es nach § 903 nicht hinnehmen muss, ohne seine Zustimmung die Lagerung der Materialien auf seinem Grundstück zu dulden. Zwar hat X die Lagerung des Materials nicht durch eigenes Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen auf dem Grundstück des E veranlasst. Als Zustandsstörer kann X jedoch dann aus § 1004 Abs. 1 S. 1 in Anspruch genommen werden, wenn er die Möglichkeit der Beseitigung hat und die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auch auf seine Willensentschließung zurückzuführen ist. Als Eigentümer der Materialien verfügt X über die Möglichkeit zu ihrer Beseitigung. Indem er entschied, die Materialien trotz Ablauf des zwischen E und M 2 eingegangenen Mietverhältnisses weiter auf dem Grundstück zu belassen, betätigte er seinen Willen, fremdes Eigentum weiter in Anspruch zu nehmen. X haftet somit als Zustandsstörer.

d) Keine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2)

aa) Ausgangspunkt

58

Wie sich aus § 1004 Abs. 2 ergibt, ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Die Beeinträchtigung ist dann nicht rechtswidrig, sondern aufgrund der Duldungspflicht gerechtfertigt. Entscheidend ist dabei, dass alleine der beeinträchtigende Zustand rechtswidrig sein muss und nicht auch die dazu führende Handlung.

Urteil des BGH vom 24.1.2003 (AZ: V ZR 175/02) = NJW-RR 2003, 953 ff. unter Ziff. II 4c aa (2); Palandt-Herrler § 1004, Rn. 12.

59

Duldungspflichten im Sinne von § 1004 Abs. 2 können sich aus Rechtsgeschäft oder Gesetz ergeben. Analog § 986 Abs. 1 kommen dabei Duldungspflichten aus eigenem Recht des Störers oder abgeleitetem Recht in Betracht.

Urteil des BGH vom 5.5.2006 (AZ: V ZR 139/05) = NJW-RR 2006, 1160 f. m.w.N.

bb) Rechtsgeschäftlich begründete Duldungspflichten

60

Die Duldungspflichten können sich zunächst aus einem vertraglichen Schuldverhältnis ergeben, durch welches die Gestattung der an sich beeinträchtigenden Handlung geregelt ist.

Beispiel

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Miet-, Leih- oder Pachtvertrag, Besuchsvertrag mit Museum, Werkvertrag über die Reparatur einer Sache.

61

In Betracht kommt weiterhin eine einseitige Einwilligung des Eigentümers, die aber entsprechend dem Rechtsgedanken nach § 604 Abs. 3 jederzeit widerruflich ist.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 37.

Beispiel

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Konkludente Einwilligung in die Entgegennahme von Werbewurfsendungen durch Zugänglichmachen eines Briefkastens; die Einwilligung endet hier in dem Moment, wo der Eigentümer seinen entgegenstehenden Willen deutlich macht, z.B. durch Anbringung eine Schildes/Aufklebers „Keine Werbung!“.

BGH in BGHZ 106, 229 ff.

62

Schließlich ist auch an die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. oder eines vertraglich bestellten Pfandrechts zu denken. Hier ist das Eigentum vom Eigentümer vorab freiwillig durch Bestellung einer Dienstbarkeit bzw. des Pfandrechts eingeschränkt („belastet“) worden.

Beispiel

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Gegenüber dem Inhaber einer Grundschuld ist der Eigentümer zur Duldung der Zwangsvollstreckung nach §§ 1192 Abs. 1, 1147 verpflichtet.

cc) Gesetzlich begründete Duldungspflichten (z.B. §§ 904–906, 912, 917)

63

Expertentipp

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Lesen Sie die nachfolgend genannten Vorschriften einmal in Ruhe durch!

Die Beeinträchtigung kann daneben auch durch gesetzliche Regelungen gerechtfertigt sein, die eine Duldungspflicht des Eigentümers – regelmäßig gegen Entschädigung – vorsehen.

Beispiel

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§§ 227, 228, 229, 904, 905 S. 2, 906, 910, 912, 917.

Von den gesetzlichen Duldungspflichten aus §§ 907 ff. sollen an dieser Stelle nur die klausurrelevantesten, nämlich aus § 906 und aus § 912 hervorgehoben werden.

 

(1) Die Duldungspflicht nach § 906

64

Nach § 906 Abs. 1 kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung sog. „unwägbarer Stoffe“ (Gase, Dämpfe etc.) insoweit nicht verbieten, als hierdurch die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Beispiel

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Gelegentliches Grillen auf dem Nachbargrundstück im Sommer.

Das Gleiche gilt nach § 906 Abs. 2 S. 1, für wesentliche Beeinträchtigungen, die durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks verursacht werden, wenn diese mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht zu verhindern sind.

Beispiel

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E hat sich ein Bauernhaus in einem Dorf gekauft. Der Nachbar N betreibt auf seinem Grundstück eine Viehzucht. E fühlt sich durch die Tiergeräusche und den ländlichen Geruch gestört. E muss diese ortsübliche Beeinträchtigung hinnehmen. Sollte aber die Beeinträchtigung die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen, so kann er nach § 906 Abs. 2 S. 2 hierfür eine angemessene Entschädigung von N verlangen.

Hinweis

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Aus § 906 Abs. 2 S. 2 hat man in analoger Anwendung einen Entschädigungsanspruch für nicht abwehrfähige Beeinträchtigungen anderer Art entwickelt. Darauf gehen wir in einem Exkurs unter Rn. 97 unten ein, wo wir den Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 näher untersuchen werden.

Nicht unter § 906 fällt dagegen die Zuführung wägbarer Stoffe (sog. „Grobimmissionen“)

BGH NJW 1990, 1910.. Hierfür besteht keine gesetzliche Duldungspflicht aus § 906 Abs. 1.

Beispiel

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N betreibt auf seinem Grundstück einen Steinbruch. Beim Sprengen gelangen häufig Steine auf das Grundstück des E.

(2) Der Überbau, § 912

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Nach § 912 hat der Eigentümer einen Überbau zu dulden, wenn der Nachbar ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Eigentümer dem nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen hat. In diesem Fall ist der Eigentümer nach § 912 Abs. 2 S. 1 durch eine Geldrente zu entschädigen.

66

Nicht unter § 912 fällt die vertragliche Gestattung eines Überbaus (§§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1). Hier richtet sich eine eventuelle Entschädigung allein nach der getroffenen Vereinbarung.

Beispiel

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N überredet seinen Nachbarn, den Bauern B, der Errichtung eines Anbaus auf dessen Grundstück auf einer Fläche von 3 x 4 m zuzustimmen. Als Entschädigung wird vereinbart, dass B dafür von N ein Schwein erhält. Der Überbau ist von N nach §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 zu dulden.

dd) Duldungspflicht aus § 242 (nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis)

67

Im Verhältnis unter Nachbarn können bestehende Rechte nach § 242 eingeschränkt werden, wenn besondere Umstände gegeben sind, die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite dies erfordern und schutzwürdige Belange der anderen Seite nicht entgegenstehen. Diese Rechtseinschränkung, die u.U. eine Duldungspflicht i.S.v. § 1004 Abs. 2 zur Folge haben kann, folgt aus der besonderen Interessenlage unter Nachbarn, die durch eine verstärkte Vertrauensprägung sowie dem Bedürfnis nach wechselseitiger Unterstützung und Rücksichtnahme gekennzeichnet ist.

So muss z.B. der wegerechtsberechtigte Eigentümer eines Grundstücks die Verlegung seines Wegerechts über ein anderes Grundstück hinnehmen, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks hieran ein schutzwürdiges Interesse hat, auch wenn hierdurch das Eigentum des Wegerechtsberechtigten an seinem Grundstück beeinträchtigt wird.

BGH WM 1974, 429.

Beispiel

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Zu Gunsten des E, der für den Zugang zu seinem Grundstück ein Wegerecht am Grundstück des Nachbarn N benötigt, besteht schon seit 20 Jahren ein solches Wegerecht. E kann über diesen Weg die öffentliche Straße über einen kurzen Weg von 100 m erreichen. N möchte nunmehr auf seinem Grundstück ein Haus bauen. Dies hätte zur Folge, dass der Weg des E wegen ungünstiger topographischer Verhältnisse um 300 m verlegt werden muss, so dass sich der Gesamtweg auf 400 m verlängert. Diese Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks muss E nach §§ 1004 Abs. 2, 242 hinnehmen.

Auch kann unter Nachbarn § 1004 gem. § 242 dadurch eingeschränkt werden, dass geringfügige Beeinträchtigungen, hinzunehmen sind, wenn ihre Beseitigung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

BGH WM 1979, 644, 647.

Beispiel

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N hat bei der Errichtung eines Gebäudes grob fahrlässig um 10 cm über die Grundstücksgrenze des E gebaut. Der Abriss des Überbaus und die Neuerrichtung würde Kosten von 30 000 € verursachen. Hier ist es dem E, obwohl er das nach § 912 Abs. 1 nicht müsste, gem. § 242 zuzumuten, den geringfügigen Überbau zu dulden und sich analog § 912 Abs. 2 S. 1 entschädigen zu lassen.

e) Umfang der Beseitigungspflicht (§ 1004 Abs. 1 S. 1)

68

Gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 kann der Eigentümer „die Beseitigung der Beeinträchtigung“ verlangen.

Die Kosten trägt dabei – wie jeder Schuldner – der Störer selber. Dies bedeutet, dass der Störer auf seine Kosten einen dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen hat.

Urteil des BGH vom 4.2.2005 (AZ: V ZR 142/04) = NJW 2005, 1366 unter Ziff. II 2a. Geschuldet ist dabei in jedem Fall die Beseitigung der Störungsquelle.Urteil des BGH vom 4.2.2005 (AZ: V ZR 142/04) = NJW 2005, 1366 unter Ziff. II 2a; Palandt-Herrler § 1004 Rn. 28.

Beispiel

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Ein ungebetener Gast muss den Raum verlassen; ein auf fremdem Grundstück widerrechtlich parkender PKW muss entfernt werden.

69

Indem § 1004 Abs. 1 S. 1 die Durchführung der Störungsbeseitigung ausschließlich dem Störer aufgibt, weist sie ihm gleichzeitig das Risiko zu, eine aufgrund technischer Gegebenheiten eventuell notwendige erweiterte Leistung erbringen zu müssen, als es zu der Beseitigung der reinen Störung an sich erforderlich wäre.

Urteil des BGH vom 4.2.2005 (AZ: V ZR 142/04) = NJW 2005, 1366 unter Ziff. II 2a.

Beispiel

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Im Falle einer Bodenverunreinigung schuldet der Störer auch die Beseitigung des nicht verunreinigten Erdreichs und dessen Entsorgung, wenn die Entsorgung des verunreinigten Erdreichs anders nicht möglich ist.

70

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Störer darüber hinaus auch zur Beseitigung solcher Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung als Beseitigungsfolgen entstehen.

Urteil des BGH vom 4.2.2005 (AZ: V ZR 142/04) = NJW 2005, 1366 unter Ziff. II 2b m.w.N. Denn das Ziel des Beseitigungsanspruchs, den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen, würde offensichtlich verfehlt, wenn der Eigentümer die Beseitigung einer Störung nur unter Inkaufnahme anderer, möglicherweise sogar weitergehender Beeinträchtigungen verlangen könnte.BGH a.a.O. m.w.N.

Beispiel

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Erfordert die Beseitigung störender Baumwurzeln, die von dem Nachbargrundstück in eine Abwasserleitung eingedrungen sind, die Zerstörung dieser Leitung, hat der Störer eine neue Abwasserleitung zu verlegen.

BGH in BGHZ 97, 231, 236 f.

Muss zur Beseitigung solcher Baumwurzeln ein auf dem beeinträchtigten Grundstück befindlicher Tennisplatz-Belag oder ein Plattenweg entfernt werden, ist der Störer zur Wiederherstellung dieser Anlagen verpflichtet.

Urteil des BGH vom 28.11.2003 (AZ: V ZR 99/03) = NJW 2004, 603 f.

Wird das Eigentum an einem Grundstück durch eine dort verbliebene Fernwärmeleitung beeinträchtigt, kann der Grundstückseigentümer nach § 1004 Abs. 1 S. 1 neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch diese Entfernungsmaßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen.

Urteil des BGH vom 24.1.2003 (AZ: V ZR 175/02) = NJW-RR 2003, 953 f.

71

Allerdings darf der verschuldensunabhängige Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 auch nicht zu einer umfassenden schadensersatzgleichen Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 führen.

MüKo-Raff § 1004 Rn. 103 ff. Andernfalls würde das Prinzip außer Kraft gesetzt, dass mit Ausnahme der gesetzlich normierten Fälle der Gefährdungshaftung nur bei Verschulden auf umfassenden Schadensersatz gehaftet wird. Eine grenzenlose Ausweitung der Beseitigungspflicht würde diese Grenzen verwischen und könnte letztlich einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch begründen. Dem Schadensersatzanspruch muss folglich die Reparatur solcher Nachteile vorbehalten bleiben, die unmittelbar als weitere Folge der primären Störung entstanden waren und nicht erst durch die Beseitigungsmaßnahme des Störers verursacht wurden.Urteil des BGH vom 4.2.2005 (AZ: V ZR 142/04) = NJW 2005, 1366 unter Ziff. II 2b m.w.N. Im Übrigen können sich die Ansprüche dagegen inhaltlich überlappen.

Beispiel

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Läuft ein von Unternehmer A transportierter Tankbehälter mit Heizöl unverschuldet aus und gelangt so Öl in den Garten des E, kann dieser von A gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 die Beseitigung des ölverseuchten Erdreichs und dessen Neuverfüllung verlangen. Einen Anspruch auf Ersatz der Nachteile, die dem E infolge der Ölverschmutzung in seinem Vermögen (z.B. entgangener Gewinn) entstehen, könnte E dagegen nur bei Verschulden aus § 823 Abs. 1 verlangen.

f) (Keine) Anfängliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1)

72

Bei Unvermögen zur Erfüllung des Anspruchs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen besteht kein Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 43.

Beispiel

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Grundstückseigentümer V hat sein Grundstück an K verkauft. Die Übereignung soll erst in drei Monaten erfolgen, jedoch sollen Besitz, Nutzungen und Lasten sofort auf K übergehen. Sofort nach Inbesitznahme des Grundstücks beginnt K damit, auf dem gekauften Grundstück feuergefährliche Sachen zu lagern, von denen eine erhebliche Gefahr für das Grundstück des Nachbarn E ausgeht. E verlangt von V die Entfernung dieser Stoffe, mit der Begründung, V sei neben K für die Entfernung verantwortlich, da er derzeit noch Eigentümer des Grundstücks sei.

E kann zwar von K, nicht aber von V die Beseitigung der Materialien verlangen, da ihm mit der kaufvertraglich vereinbarten Übertragung von Besitz, Nutzungen und Lasten auf K die rechtliche Zuständigkeit für die Nutzung des Grundstücks nicht mehr zusteht. Es ist ihm daher aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die Beseitigung des feuergefährlichen Materials durchzuführen.

BGH NJW 1998, 3273.

2. Rechtsvernichtende Einwendungen

73

Expertentipp

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Auch in diesem Skript haben wir also, wie Sie sehen, die Dreiteilung der Anspruchsprüfung in Anspruchsentstehung, rechtsvernichtende Einwendungen und Durchsetzbarkeit vorgenommen, um Ihnen zu zeigen, an welcher Stelle in der Klausur die jeweiligen Punkte zu prüfen sind. Das heißt aber natürlich nicht, dass Sie in jeder Klausur etwas zu rechtsvernichtenden Einwendungen schreiben sollten. Sofern solche nach dem Sachverhalt nicht ersichtlich sind, sind Ausführungen hierzu überflüssig (Richtige Schwerpunktbildung!).

a) Wegfall der Beeinträchtigung

74

Der Beseitigungsanspruch erlischt denknotwendig mit der Beendigung des dem Eigentum widersprechenden Zustandes.

Beispiel

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Das auf dem fremden Grundstück geparkte Auto wird vom Grundstück gefahren. In diesem Fall tritt auch gleichzeitig Erfüllung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 1 ein. Besondere Fragen zur Erfüllung stellen sich daher nur, wenn nicht nur die Beseitigung der Störungsursache verlangt werden kann, sondern darüber hinaus noch weitere Maßnahmen zur Störungsbeseitigung geschuldet sind, wie das nachstehende Beispiel zeigt.

b) Erfüllung

75

Nach § 362 Abs. 1 erlischt ein Anspruch, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Dies bedeutet, dass auch der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 erlischt, wenn er von dem Störer in dem geschuldeten Umfang erfüllt wird. Insoweit stellt die Erfüllung das Spiegelbild zu dem oben dargestellten Umfang des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 S. 1 dar.

Beispiel

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Sind vom Grundstück des Störers S Baumwurzeln in das Grundstück des Eigentümers E, auf dem E einen Tennisplatz betreibt, eingedrungen und haben diese den Tennisplatzbelag beschädigt, so ist der Störer, wie bereits dargelegt, zur Wiederherstellung des Tennisplatzbelages verpflichtet.

Urteil des BGH vom 28.11.2003 (AZ: V ZR 99/03) = NJW 2004, 603 f. Der Anspruch des E auf Störungsbeseitigung ist daher nicht schon dann erfüllt, wenn E die Baumwurzeln entfernt hat, sondern erst dann, wenn er auch den beschädigten Belag wiederhergestellt hat.Palandt-Herrler § 1004 Rn. 29; BGH NJW 2005, 1366.

c) Änderungen auf Störerseite

76

Veräußert jemand eine störende Sache an Dritte, bleibt er solange Zustandsstörer, wie er über die Sache weiterhin tatsächlich verfügen kann.

BGH NJW 1998, 3273 m.w.N.; Palandt-Herrler § 1004 Rn. 25.

77

Wie wir oben unter Rn. 36 bereits gesehen haben, kann sich der Zustandsstörer seiner Haftung nicht dadurch entziehen, indem er das Eigentum an der störenden Sache aufgibt.

Beispiel

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Nehmen wir im Fall eines falsch geparkten PKW an, der Besitzer hätte seinen Besitz aufgegeben bzw. der Eigentümer sein Eigentum an dem falsch geparkten PKW in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, gem. § 959 aufgegeben.

So tatsächlich geschehen im Fall, der dem Urteil des BGH vom 30.3.2007 (AZ: V ZR 179/06) = NJW 2007, 2182 zugrunde lag. Dies spielt für seine Haftung als Handlungsstörer und Zustandsstörer keine Rolle, da er sich sonst einseitig seinen Verpflichtungen entziehen könnte.

Anders läge es, wenn er den Wagen an den Y veräußert und diesem die Papiere und Schlüssel übergeben hätte. Denn jetzt fehlt ihm die Möglichkeit, das Fahrzeug zu entfernen. Der Störungsbeseitigungsanspruch gegen den ursprünglichen Eigentümer des falsch parkenden PKW erlischt in diesem Falle infolge rechtlicher Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1.

Hinweis

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Der Unterschied zur Behandlung der Fälle, in denen der Zustandsstörer sein Eigentum nicht aufgibt, sondern auf einen Dritten überträgt, liegt darin, dass der Störer im Fall der Dereliktion seine Einwirkungsmöglichkeit nicht automatisch verliert (er kann den Wagen sich ja wieder aneignen) und außerdem kein „Ersatzstörer“ zur Verfügung steht, an den sich der Eigentümer wenden könnte.

Urteil des BGH a.a.O.

d) Sonstige Ausschlussgründe

aa) Verwirkung nach § 242

78

Hinweis

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Bei der Verwirkung handelt es sich im Hinblick auf die Klausurerfahrung der Verfasser um eine extreme Ausnahme, die hier nur der Vollständigkeit halber dargestellt werden soll. Ohne besondere Anhaltspunkte in der Klausur sollten Sie auch keinesfalls hierzu etwas ausführen.

Der Anspruch kann vom Eigentümer verwirkt werden, wenn er die Störung längere Zeit in einer Weise duldet, dass der Störer daraus schließen kann, dass der Eigentümer sich mit der Störung abgefunden hat.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 46. Dies kann nur bei längerer widerspruchsloser Duldung, in Kenntnis der Störung angenommen werden. Kennt der Betroffene die Störung nicht, scheidet Verwirkung aus. Rügt der Eigentümer die Störung, schadet es ihm auch nicht, dass er sein Recht nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Ein formloses Beharren auf Störungsbeseitigung genügt.BGH FamRZ 1988, 480.

bb) Rechtsmissbrauch

79

Expertentipp

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Dabei handelt es sich wiederum um sehr seltenen Fall, die hier nur der Vollständigkeit halber dargestellt werden soll. Ohne besondere Anhaltspunkte in der Klausur sollten Sie auch keinesfalls hierzu etwas ausführen.

In Analogie zu §§ 251 Abs. 2, 275 Abs. 2, 635 Abs. 3 kann sich die Geltendmachung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn die Beseitigung der Beeinträchtigung nach den Interessen der Beteiligten und allen sonstigen Umständen mit einem unbilligen Aufwand verbunden wäre.

Palandt-Herrler § 1004 Rn. 47. In diesem Falle steht dem Eigentümer gegen den Störer bei Verschulden ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 wegen Eigentumsverletzung zu.Palandt-Herrler § 1004 Rn. 49, § 912 Rn. 13. Daneben kommt auch nach dem Rechtsgedanken der §§ 904 S. 2, 906 Abs. 2 S. 2 ein verschuldensunabhängiger bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch auf eine angemessene Entschädigung in Betracht.Palandt-Herrler § 906 Rn. 37.

3. Durchsetzbarkeit

80

Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 ist – wie jeder andere Anspruch auch – durchsetzbar, wenn er fällig ist und keine Einreden entgegenstehen.

81

Die Fälligkeit tritt nach § 271 Abs. 1 im Zweifel sofort ein.

82

Bei den Einreden ist insbesondere an die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 zu denken.

Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 unterliegt der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199. Wird das Eigentum an einem Grundstück gestört, so ist im Hinblick auf die in § 902 Abs. 1 S. 1 angeordnete Unverjährbarkeit von Ansprüchen aus eingetragenen Rechten umstritten, ob § 902 in diesem Fall auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 anwendbar ist. Nach Ansicht des BGH ist § 902 Abs. 1 S. 1 bei Störung des Grundstückseigentums nicht anwendbar.

Urteil des BGH vom 16.3.2007 (AZ: V ZR 190/06) unter Tz. 14 = NJW 2007, 2183 ff. Das wird damit begründet, dass sich der Anspruch, ebenso wie der in § 902 Abs. 1 S. 2 erwähnte Schadensersatzanspruch (für den nach dieser Vorschrift die Regelverjährungsfrist gilt) nicht aus dem Inhalt des Grundbuchs ergebe. Nach der Gegenansicht soll dagegen ein Anspruch auf Störungsbeseitigung bei Beeinträchtigung von Grundstückseigentum gem. § 902 Abs. 1 S. 1 nicht verjähren.Volmer ZFIR 1999, 86. Für diese Ansicht spricht, dass sich auch die Ansprüche aus §§ 985, 894 (bezogen auf Grundstücke), für die § 902 Abs. 1 S. 1 gilt, nicht aus dem Inhalt des Grundbuchs ergeben.

Nimmt man mit der Ansicht des BGH die grundsätzliche Möglichkeit einer Verjährung an, so ist zu beachten, dass mit jeder gleichartigen neuen Beeinträchtigung ein neuer Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 entsteht, der dann einer erneuten Verjährung unterliegt.

Urteil des BGH vom 21.10.2005 (AZ: V ZR 169/04) = NJW-RR 2006, 235 ff.

Expertentipp

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Auf die Frage der Verjährung eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 wegen Beeinträchtigung des Grundstückseigentums dürfte es in Klausuren selten ankommen. Häufig wird zudem die Entscheidung offen bleiben können, da die Regelverjährungsfrist drei Jahre beträgt und die Frist nach § 199 Abs. 1 erst mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Gläubigers (oder grob fahrlässigen Unkenntnis) von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Störers zu laufen beginnt. Von diesem Zeitpunkt an gerechnet wird wohl kaum ein Betroffener noch drei Jahre warten, um seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Auch wird sich schon vor Ablauf dieser Zeit die Frage stellen, ob der Eigentümer nicht seinen Anspruch schon verwirkt hat. Sollte es in einer Klausur wirklich einmal auf die Verjährungsfrage ankommen, können Sie beide Ansichten mit entsprechender Begründung vertreten. Für die Ansicht des BGH spricht, dass der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 dem in § 902 Abs. 1 S. 1 erwähnten Schadensersatzanspruch in seinem Umfang sehr nahe kommen kann, was eine Analogie zu § 902 Abs. 1 S. 2 rechtfertigt.

4. Konkurrenzen mit anderen Anspruchsgrundlagen

83

Neben § 1004 Abs. 1 S. 1 sind bei Verschulden des Störers § 823 Abs. 1, und wenn gleichzeitig eine Besitzstörung vorliegt, § 862 anwendbar. Durch § 985 wird, wie schon aus dem Wortlaut hervorgeht, § 1004 Abs. 1 S. 1 in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, dass die Eigentumsbeeinträchtigung über die Besitzentziehung hinaus geht und daher die Wiedereinräumung des Besitzes zur Störungsbeseitigung nicht ausreicht.

BGH WM 1964, 883, 884.

Beispiel

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Mietnomade M räumt nach fristloser Kündigung die Wohnung nicht. Räumt er später die Wohnung unter Hinterlassung von Müll, besteht ergänzend ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 auf Beseitigung des Mülls.

Die §§ 907–910 enthalten Sondervorschriften, schließen aber den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 nicht aus.

RGRK-Pikart § 1004 Rn. 11. Insbesondere ist das Selbsthilferecht nach § 910 nur ein zusätzlicher rechtlicher Schutz neben dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1.

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