Sachenrecht 1

Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick

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1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick

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A. Allgemeines zur Einführung

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Nach § 903 S. 1 kann der Eigentümer mit seiner Sache „nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“. Das Eigentum ist nach der in § 903 S. 1 gegebenen Beschreibung das umfassendste Herrschaftsrecht an einer Sache. Diese Herrschaft umfasst die Herrschaft über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Sache.

Definition

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Definition: Sachen

Sachen sind nach § 90 zunächst körperliche Gegenstände.

Im Gegensatz zu unkörperlichen Gegenständen wie Forderungen oder Immaterialgüterrechten (Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, etc.). Tiere sind nach der Gesetzesdefinition keine Sachen, werden aber in rechtlicher Hinsicht wie Sachen behandelt (§ 90a).

Von der Verfassung wird das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG gewährleistet und geschützt. Das BGB gestaltet den Inhalt und Schutz in den §§ 903 ff. näher aus. Dabei muss der Gesetzgeber auch die Belange der Allgemeinheit beachten sowie die Interessen der Personen berücksichtigen, die mit fremden Eigentumsrechten in Berührung kommen. Dieser Interessenausgleich ist bereits in § 903 S. 1 angelegt, wenn es dort heißt,

„ … soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, … “.

Das Eigentum wird also nicht vorbehaltlos gewährt, sondern unterliegt Beschränkungen.

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Das Eigentum ist ein Recht, aber noch kein Anspruch gegen eine bestimmte Person. Erst aus der Verletzung des Eigentumsrechts entstehen Ansprüche gegen den (oder die) Verletzer des Eigentums. Die Aufgabe der Ansprüche aus §§ 894,

Achtung: § 894 gilt nicht nur bei unrichtig eingetragenem Grundstückseigentum, sondern auch bei anderen unrichtig eingetragenen „beschränkten“ Grundstücksrechten. 985, 1004 sowie der in § 924 aufgezählten Vorschriften besteht darin, das Eigentumsrecht und die damit gem. § 903 verbundene Sachherrschaft gegen verschiedene Eingriffe zu verteidigen. Man kann auch sagen: Das Eigentumsrecht wird mit Hilfe dieser Ansprüche im Einzelfall „verwirklicht“.Habersack Sachenrecht Rn. 64 ff. Man spricht deshalb auch von „dinglichen Ansprüchen“, weil sie ein mit einer Sache verbundenes Recht („dingliches Recht“), nämlich das Eigentum, im konkreten Fall zur Geltung bringen.Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 2; Habersack Sachenrecht Rn. 64 ff.; Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 436. Ergänzt wird dieser Schutz durch sekundäreDie Ansprüche aus §§ 894, 985, 1004 lassen sich durchaus als eigentumsrechtliche Primäransprüche begreifen, die bei Leistungsstörung (z.B. Verzögerung) Sekundäransprüche auslösen, vgl. Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 436. Nutzungs- und Schadensersatzansprüche (z.B. §§ 987 ff. und § 823 Abs. 1).

Aus dem Eigentumsrecht erwachsen also im Einzelfall Ansprüche, die durch verschiedene Normen im Gesetz besonders begründet werden. Es handelt sich dabei folglich um gesetzliche Schuldverhältnisse. Jedes Rechtssubjekt (Mensch, juristische Person, rechtsfähige Personengesellschaft) kann Schuldner dieser Ansprüche werden, sobald es fremdes Eigentum verletzt. Deshalb bezeichnet man das Eigentum auch als „absolutes“ Recht: Es ist von jedermann zu beachten und löst bei Missachtung Abwehr- und ggf. Ersatzansprüche aus.

Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 2.

I. Eigentum und Besitz

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Das Eigentum begründet nach § 903 das Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Es zählt nach Art. 14 GG zu den Grundrechten und wird zivilrechtlich umfassend gegen unbefugte Eingriffe geschützt.

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Bei dem Besitz, der im allgemeinen Sprachgebrauch mitunter mit dem Eigentum verwechselt wird, handelt es sich lediglich um die tatsächliche Sachherrschaft. Demgemäß wird der unmittelbare Besitz nach § 854 Abs. 1 allein durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (Ausnahme der fiktive Erbenbesitz nach § 857 und der fingierte Besitz nach § 855) erworben. Auch der Besitz räumt dem Inhaber Abwehrrechte gegen unbefugten Eingriff Dritter ein.

II. Vorgehensweise in der sachenrechtlichen Klausur

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In Ihren Prüfungsklausuren geht es regelmäßig um die Prüfung von Ansprüchen. Ausgehend von der konkreten Fallfrage ist daher die grundlegende Überlegung:

Wer will – von wem – was – warum – woraus?

Die saubere Prüfung der Frage nach dem „Warum?“ (in sachenrechtlichen Klausuren also was ist passiert, welche Art von Eingriff in Eigentum und/oder Besitz liegt vor?) führt Sie zu den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (Woraus?) und damit zum sicheren Einstieg in die Lösung der Klausur. Ausgehend von dieser Grundüberlegung ist die nachfolgende Darstellung des Themas eng an den jeweiligen Eingriffstatbeständen und damit an dem zu untersuchenden Anspruchsziel orientiert.

Um Ihnen den Einstieg in die sachenrechtlichen Klausuren zu erleichtern, werden wir uns im 1. Teil zunächst einen allgemeinen Überblick über das System des Eigentums- und Besitzschutzes erarbeiten. Im 2. Teil werden wir die verschiedenen Eingriffe und die Schutzmöglichkeiten anhand der klausurtypischen Anspruchsgrundlagen im Einzelnen behandeln.

B. Überblick zum Eigentumsschutz

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Dieser folgende Überblick soll Ihnen nur einen ersten Überblick über die sachenrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zu den vertraglichen, quasivertraglichen und deliktischen Ansprüchen geben, da in diesem Skript enorm viele Anspruchsgrundlagen dargestellt werden. In den folgenden Teilen werden alle im Rahmen des Überblicks erwähnten Ansprüche im Einzelnen genau dargestellt und ausführlich erläutert.

I. Schutz vor Eigentumsstörungen

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Gegen eingetretene Eigentumsstörungen kann sich der Eigentümer mit dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 zur Wehr setzen. Sind zukünftige Störungen zu erwarten, kann der Eigentümer nach § 1004 Abs. 1 S. 2 auf Unterlassung klagen und damit den Eingriff in sein Eigentum bereits im Vorfeld verhindern.

Beispiel

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Gartenliebhaber E hat von V ein Grundstück erworben und für viel Geld bepflanzt. A betreibt auf dem Nachbargrundstück einen Reitstall. E stellt eines Tages fest, dass ein Pferd durch seine Bepflanzung geritten ist und dadurch ein Teil der Pflanzen zerstört wurde. Verkäufer V teilt ihm mit, dass A bereits in der Vergangenheit ständig über das Grundstück geritten ist, obwohl V ihm dies untersagt hatte. Nunmehr erfährt E, dass A beabsichtigt, am kommenden Wochenende mit einer ganzen Reitgesellschaft den „neuen Reitweg“ (über das Grundstück des E) einzuweihen. Gegen diesen drohenden Eingriff in sein Eigentum kann E den A gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 auf Unterlassung verklagen und dabei im Wege einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) bei Gericht auch vorläufigen Rechtsschutz beantragen.

 

II. Schutz vor Besitzentziehung

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§ 985 schützt den Eigentümer davor, dass ihm der Besitz durch einen Dritten unrechtmäßig entzogen oder vorenthalten wird. Demgemäß kann der Eigentümer von dem nichtberechtigten Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Die Vorschrift richtet sich nicht nur gegen den unrechtmäßigen Besitzer einer beweglichen Sache, sondern auch gegen den unrechtmäßigen Besitzer eines Grundstücks.

III. Ersatz bei unbefugter Nutzung

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Nutzt jemand eine fremde Sache aufgrund eines wirksamen Vertrages mit dem Eigentümer (z.B. aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages), also als berechtigter Besitzer, so richtet sich die dafür zu zahlende Vergütung allein nach der getroffenen Vereinbarung.

Beispiel

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V hat dem M eine Wohnung für 500 € monatlich vermietet. Nunmehr stellt V fest, dass vergleichbare Wohnungen in dieser Gegend üblicherweise für 800 € vermietet werden. Er verlangt daher von M Zahlung von 800 € monatlich, da diese Miete üblich und er schließlich kein „Wohltätigkeitsinstitut“ sei. Hier kann V von M natürlich nur die vereinbarte Miete von 500 € verlangen (pacta sunt servanda).

Das Gesetz sieht eine Mieterhöhung nur unter den Voraussetzungen der §§ 557 ff. vor.

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Wird die Sache dagegen ohne einen wirksamen Vertrag, also unberechtigt, genutzt, so stellt sich die Frage, nach welcher Anspruchsgrundlage dem Eigentümer die Nutzung der Sache zu vergüten ist. Da die Nutzung in diesem Falle regelmäßig durch einen unrechtmäßigen Besitzer erfolgt, ist die Frage für den Normalfall in den §§ 987, 988, 990, 991 Abs. 1 geregelt (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis = EBV).

Beispiel

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Der Mietvertrag ist im vorigen Beispiel nichtig, was dem M bekannt war. In diesem Falle kann V von M nach §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 die übliche Miete von 800 € als „Nutzung“ (vgl. § 100) verlangen.

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Schließlich ist auch die unbefugte Nutzung durch einen Nichtbesitzer denkbar.

Beispiel

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K, der ein Kino betreibt, benutzt ohne Rücksprache mit dem Eigentümer E die weiße Wand des Nachbarhauses als Werbeprojektionsfläche für seine Filme. Üblicherweise wird eine solche Nutzung nur gegen Zahlung eines Entgelts gestattet. Bei unbefugter Benutzung durch einen Nichtbesitzer sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen. Danach steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Zahlung des üblichen Nutzungsentgelts zu (§§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 1, 2). Die §§ 987 ff. sind in diesem Fall mangels Besitz des Anspruchsgegners nicht anwendbar.

IV. Ersatz bei Beschädigung und Unmöglichkeit der Herausgabe

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Auch hier ist im Ausgangspunkt danach zu unterscheiden, ob die negative Einwirkung auf die Sache von einem berechtigten oder unberechtigten Besitzer oder von einem Nichtbesitzer verursacht wurde.

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Hat ein berechtigter Besitzer den Schaden verursacht, richtet sich die Frage nach Vertragsrecht (insbesondere § 280) und nach Deliktsrecht (§§ 823 ff.).

Beispiel

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Mieter M verursacht in der von Eigentümer V gemieteten Wohnung einen Zimmerbrand. Hierdurch und durch die Löscharbeiten wird die Wohnung erheblich beschädigt. M schuldet dem V Schadensersatz wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten aus dem Mietvertrag (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und aus § 823 Abs. 1 wegen Eigentumsverletzung. Die Vorschriften des EBV sind nach ganz h.M. nicht anwendbar.

Offen gelassen von BGH Urt. v. 22.9.2001 (AZ: V ZR 228/00) = NJW 2002, 60; Ablehnend u.a. MüKo-Raff vor §§ 987 ff. Rn. 12 m.w.N.

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Der Nichtbesitzer haftet nach Deliktsrecht (§§ 823 ff.). Die Vorschriften des EBV sind auch hier nicht anwendbar.

Beispiel

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A, der seinem Nachbarn N den neuen Mercedes missgönnt, zerkratzt den Lack des Fahrzeugs. Eine Haftung des A aus § 280 Abs. 1 kommt hier wegen Fehlens einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zwischen A und N nicht in Betracht. A schuldet dem N aber wegen der Eigentumsverletzung Schadensersatz nach § 823 Abs. 1. Daneben hat sich A auch noch nach § 303 StGB strafbar gemacht (vorsätzliche Sachbeschädigung) und muss dem N auch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 StGB (Schutzgesetzverletzung) Schadensersatz leisten.

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War der Schädiger unberechtigter Besitzer, sind wiederum die Regeln des EBV, hier die §§ 989, 990, 991 Abs. 2, 992 einschlägig.

Beispiel

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B hat das Fahrrad des E gestohlen und beschädigt es bei einem Verkehrsunfall. Er haftet insoweit auf Schadensersatz nach den §§ 989 ff.

V. Schutz bei unberechtigter Verfügung

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Eine unberechtigte Verfügung liegt vor, wenn jemand ohne Berechtigung eine fremde Sache an einen anderen übereignet, diese mit einem Recht belastet (z.B. verpfändet), oder ein bestehendes Recht durch Rechtsgeschäft aufhebt oder inhaltlich verändert.

Beispiel

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Der Nichtberechtigte N veräußert eine dem E gehörende Sache (Wert 1000 €) an den gutgläubigen G für 1100 €. Ist N, z.B. als Mieter berechtigter Besitzer gewesen, richtet sich die Ersatzpflicht für den Sachwert nach Vertrags- und Deliktsrecht. Für die Erlösherausgabe sind die Vorschriften über die GoA (§§ 677 ff.) und die §§ 812 ff. einschlägig.

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War N nichtberechtigter Besitzer, so ist dem E der Sachwert nach §§ 989 ff. (ggf. auch nach § 687 Abs. 2, 678

Näheres dazu bei der Darstellung des EBV im 2. Teil Rn. 233.) zu ersetzen. Die Erlösherausgabeansprüche, die in den §§ 987 ff. nicht geregelt sind, richten sich nach den §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 und nach § 816 Abs. 1 S. 1.

Beispiel

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Eigentümer E hat seinem Bekannten B sein Fahrrad geliehen, der es unbefugt an N vermietet. Dieser veräußert es ohne Zustimmung des E an den gutgläubigen G.

VI. Schutz vor Unrichtigkeit des Grundbuchs

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Gibt das Grundbuch die sachenrechtliche Rechtslage unzutreffend wieder, so besteht die Gefahr, dass ein Dritter nach § 892 zu Lasten des Eigentümers von der zu unrecht eingetragenen Person das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an dem Grundstück erwerben kann.

Beispiel

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E ist Eigentümer eines Grundstücks. N ist aber zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der Eigentümer kann sich hiergegen mit dem Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 wehren. Für den einstweiligen Rechtsschutz steht ihm die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 zu.

C. Überblick zum Besitzschutz

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Auch der Besitz als die rein tatsächliche Herrschaft über eine Sache wird gegen unberechtigte Eingriffe geschützt.

I. Schutz vor Entziehung des Besitzes

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Hier sind die possessorischen und die petitorischen Besitzschutzansprüche zu unterscheiden:

1. Possessorischer Besitzschutz (§§ 861, 869)

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Der possessorische Besitzschutz (von lat. „possessio“ = der Besitz) ist, soweit es um den Schutz vor verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1) geht, in den §§ 861, 862, 863, 869 geregelt. Diese possessorischen Ansprüche schützen den Besitz als solchen, u.U. sogar den unrechtmäßigen Besitz, gegen verbotene Eigenmacht.

Beispiel

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Vermieter V hat dem Mieter M wirksam zum 31.3. gekündigt. Am 1.5. ist M immer noch nicht ausgezogen, weshalb V ihn gemeinsam mit 6 Freunden aus dem Boxsportklub mitsamt den Möbeln auf die Straße setzt. Dem M steht nach § 861 ein Anspruch gegen V auf Wiedereinräumung des (nach erfolgter Kündigung rechtswidrigen) Besitzes an der Wohnung zu. Das Gewaltmonopol steht dem Staat zu, weshalb der V nicht befugt war, sich eigenmächtig wieder den Besitz an der Wohnung zu verschaffen. V muss den M vielmehr auf Räumung verklagen und seinen Anspruch auf Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

2. Petitorischer Besitzschutz

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Die petitorischen Besitzschutzansprüche sind in § 1007 geregelt. Diese Ansprüche schützen den „besser berechtigten“ Besitzer vor dem „schlechter berechtigten“ Besitzer.

Beispiel

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M hat von der Autovermietung V einen VW-Transporter gemietet. Die V hatte den Wagen zur Absicherung eines Darlehens an die B-Bank sicherungsübereignet. M verleiht das Auto an seinen Freund F, der den Wagen für einen Umzug benötigt und dem bekannt ist, dass M den Wagen nicht weitergeben darf. Hier kann V das Auto von F nach § 1007 Abs. 1 herausverlangen, weil F bei Besitzerwerb in Ansehung seines fehlenden Besitzrechts gegenüber M bösgläubig war.

Hinweis

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Beachten Sie aber unbedingt folgenden wichtigen Unterschied: Anders als § 861, schützen § 1007 Abs. 1 und 2 nur den Besitzer einer beweglichen Sache, während § 861 auch den Grundstücksbesitzer schützt.

Expertentipp

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Vergewissern Sie sich daher bei der Auswahl der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zunächst, welche Rechtsposition des Anspruchstellers durch den Eingriff des Anspruchsgegners betroffen sein könnte (Eigentum und/oder Besitz?). Kommen beide Rechtspositionen in Frage, so genießt der Anspruchsteller sowohl Eigentums-, als auch Besitzschutz, d.h. es kommt zu einer kumulativen Anwendung beider Rechtsinstitute. Achten Sie bei der Vorauswahl der Anspruchsgrundlagen ferner auf die Rechtsposition des Anspruchsgegners: Berechtigter Besitzer, Nichtbesitzer oder nichtberechtigter Besitzer? Die weitere Auswahl der Anspruchsgrundlagen erfolgt dann nach dem verfolgten Anspruchsziel.

II. Schutz vor Besitzstörung

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Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er nach § 862 Abs. 1 S. 1 von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann er nach § 862 Abs. 1 S. 2 auf Unterlassung klagen.

Beispiel

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M hat eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gemietet. In der Wohnung über ihm wohnt der Musiker Toni Trommel (T), der abends, vorzugsweise ab 23 Uhr mit voller Lautstärke für seinen nächsten Auftritt mit seiner Band „The roaring Fifties“ übt. Hier liegt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht vor. M kann von T nach § 862 verlangen, dass die nächtliche Ruhestörung unterbleibt.

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