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Bei der Feststellungsklage muss der Kläger nach § 41 Abs. 1 FGO ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung haben. Dieses Feststellungsinteresse liegt vor, wenn der wirtschaftliche Bereich des Klägers betroffen ist und wenn ohne die gerichtliche Feststellung eine Gefährdung seiner rechtlich geschützten Interessen zu befürchten ist.BFH vom 11.4.1991, BStBl. II 1991, 729; 29.7.2003, BStBl. II 2003, 829.