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Nach der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) sind allein die Beteiligten (§ 57 FGO) befugt, über den Streitgegenstand zu verfügen. Nur die Beteiligten (und nicht das Gericht) können die Klage ändern (§ 67 FGO), sie zurücknehmen (§ 72 FGO) und das Klagebegehren für erledigt erklären (vgl. § 138 FGO). Auch wenn das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist (§ 96 Abs. 1 S. 2 FGO), darf es über das Klagebegehren nicht hinausgehen und deshalb auch keine verbösernde Entscheidung treffen. Die Dispositionsmaxime reicht indes nicht soweit, dass den Beteiligten die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichs offensteht. Denn wegen der strikten Bindung der Finanzverwaltung an das Gesetz, darf sie grundsätzlich (Ausnahme: sog. tatsächliche Verständigung) keine vertraglichen Regelungen auf dem Gebiet der Steuerverwaltung treffen. Deshalb sollen solche Regelungen auch im Steuerprozess keine Anerkennung finden.