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Zieht eine natürliche Person aus Deutschland weg und hält sie zu diesem Zeitpunkt Anteile i.S.v. § 17 EStG, so führt § 6 AStG unter den dort genannten Voraussetzungen dazu, dass ein fiktiver Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 EStG anfällt.
Wenn eine Körperschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung aus dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in ein anderes Land verlegt, so erfolgt eine Besteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven nach § 12 KStG oder es findet eine Schlussbesteuerung i.S.v. § 11 KStG wie bei einer Auflösung statt.
Werden einzelne Wirtschaftsgüter grenzüberschreitend verlagert, so ist dies nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG als Entnahme anzusehen, was zur Aufdeckung der stillen Reserven führt und damit steuererhöhend wirkt.