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Nutzt der Besteller das auf eigene Kosten errichtete Gebäude für sein Unternehmen, ohne hierfür eine Miete/Pacht zu zahlen, so wird er dem Grundstückseigentümer die Verfügungsgewalt regelmäßig erst nach Ablauf der Miet-/Pachtzeit verschaffen.
Beispiel
E ist Eigentümer eines Grundstücks, das er für 30 Jahre an den Unternehmer B vermietet. B lässt auf dem Grundstück durch den Unternehmer U eine Lagerhalle für Zwecke seines Unternehmens errichten. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Lagerhalle beträgt 50 Jahre. E und B vereinbaren, dass die Halle nach Ablauf der Mietzeit entschädigungslos auf E übergeht, weil B davon ausgeht, dass diese dann für seinen Betrieb wertlos sein wird. U leistet an B (Werklieferung, § 3 Abs. 4 UStG). B kann gemäß § 15 UStG die ihm von U in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. B liefert die Lagerhalle zunächst nicht weiter an E. Da die Lagerhalle mit Ende des Mietverhältnisses voraussichtlich nicht verbraucht sein und dem E zu dessen Verfügung stehen wird, dient sie nicht vorübergehenden Zwecken (§ 95 BGB). E erlangt damit sofort nach §§ 946, 94 BGB Eigentum an dem Bauwerk. Dennoch behält B für die Dauer des Mietverhältnisses die Verfügungsmacht über die Lagerhalle. Die Verfügungsmacht geht erst mit Ablauf der Mietzeit auf E über. Die Lieferung nach Ablauf der Mietzeit erfolgt unentgeltlich. Dabei handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG, die nach § 4 Nr. 9 a) UStG umsatzsteuerbefreit ist, weil die unentgeltliche Übertragung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig ist. B kann aber nach § 9 Abs. 1 UStG auf diese Steuerbefreiung verzichten.