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Das Vermögen der Gesellschaft muss nachteilig betroffen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Vorteilsausgleich erfolgt, d.h. wenn der von der Ausschüttung begünstigte Gesellschafter bzw. die ihm nahestehende Person ein angemessenes Entgelt leistet. Dabei bedarf es zwingend einer rechtlichen Verknüpfung zwischen der Leistung der Gesellschaft und der Gegenleistung des Begünstigten i.S.v. eines zivilrechtlichen Synallagmas.BFH vom 8.6.1977 BStBl II, S. 704; vom 1.8.1984 BStBl 1985 II, S. 18.