In einem aktuellen Beschluss musste sich der BGH mit den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 323 Abs. 1 BGB befassen. Im konkreten Fall war eine Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, ergangen. Ein konkreter Endtermin o.ä. wurde nicht angegeben. Der BGH hat hier entschieden, dass es für eine Fristsetzung keine Nennung eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf.
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