Der Rücktritt vom Versuch ist nicht häufig Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen, sondern auch Ihrer Klausuren. Problematisch ist häufig die Bestimmung des fehlgeschlagenen Versuchs, von dem ein Rücktritt nicht mehr möglich ist. Mit dieser Thematik wollen wir uns nachfolgend anhand einer BGH Entscheidung aus 2023 befassen.
Gem. § 24 I StGB kann der Alleintäter vom Versuch strafbefreiend zurücktreten. Voraussetzung ist zunächst, dass kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Die weiteren Anforderungen richten sich dann danach, ob der Versuch beendet oder unbeendet ist. Die Entscheidung über die jeweilige Natur des Versuchs ist nach h.M. anhand des Rücktrittshorizonts zu treffen.
Der Rücktritt vom Versuch bestimmt sich beim Einzeltäter nach § 24 Abs.1 StGB. Zu unterscheiden ist dabei der unbeendete Versuch vom beendeten Versuch, da die Anforderungen an das Rücktrittsverhalten des Täters unterschiedlich sind. Muss er beim beendeten Versuch die Vollendung aktiv verhindern, reicht beim unbeendeten Versuch das Aufgeben der weiteren Ausführung aus. Für die Abgrenzung ist der sog. Rücktrittshorizont maßgeblich, also die Vorstellung des Täters nach Ausführung der letzten Handlung. Dieser Rücktrittshorizont weist jedoch eine gewisse Beweglichkeit auf und ist einer Korrektur zugänglich.
Bei der Prüfung des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch kommt dem Aspekt des fehlgeschlagenen Versuch große Bedeutung zu. Ein solch fehlgeschlagener Versuch liegt dann vor, wenn der Erfolg aus Sicht des Täters ohne zeitliche Zäsur mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr herbeigeführt werden kann. Auf welchen Erfolg dabei abzustellen ist, ist bei den sog. "Denkzettel" Fällen streitig.
Bei der Prüfung des Rücktritts vom Versuch gem. § 24 I StGB wird - insofern eigentlich losgelöst vom eigentlichen Wortlaut des § 24 I StGB - in Klausuren immer zuerst geprüft, ob nicht ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Erst wenn dies verneint wird, ist der Weg offen für die weitere Differenzierung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Rücktrittshorzont. So weit - sogut, aber:wie sieht es bei mehraktigen Tatgeschehen aus?
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