Verursacht ein Täter durch einen Raub (oder aufgrund des Verweises in §§ 252, 255 StGB durch eine räuberische Erpressung oder einen räuberischen Diebstahl) wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, wird er gem. § 251 StGB bestraft. „Durch“ den Raub bedeutet kausal und gefahrspezifisch (bzw. unmittelbar) zusammenhängend. Liegt dieser Zusammenhang aber auch dann vor, wenn das Opfer aufgrund einer Patientenverfügung nicht weiter behandelt wird und verstirbt?
§ 226 I Nr. 2 StGB verlangt, dass ein wichtiges Glied verloren oder dauerhaft nicht mehr gebrauchsfähig ist. Das ist z.B. zu bejahen, wenn eine Hand abgetrennt wurde oder aber aufgrund einer Nervenschädigung gelähmt ist. Wie ist aber die Situation zu beurteilen, wenn die Gebrauchsunfähigkeit der Hand auch darauf zurückzuführen ist, dass das Opfer die medizinisch notwendige Nachsorge, wie z.B. Physiotherapie nicht unternimmt.
In § 231 StGB bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Schlägerein mit mehreren Beteiligten eine immense Gefährlichkeit innewohnt, die zu einer schweren Körperverletzung oder zum Tod eines Beteiligten führen kann. Lässt sich nicht nachweisen, wer für diese Folge verantwortlich ist, bleibt jedenfalls eine Bestrafung aus dieser Norm. Im sog. "Schweinetrogfall" ließ sich jedoch nachweisen, wer welchen Tatbeitrag erbracht hatte. Problematisch war hier nur, inwieweit die tödliche Folge im Rahmen des § 227 StGB zugerechet werden kann, wenn die Beteilgten nicht mit der zum Tode führenden Tathandlung eines Mitschlagenden rechnen.
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