6 Suchergebnisse



  • ZR
    Bestandskraft eines Aufhebungsvertrags (nur) zur sofortigen Annahme

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    Das BAG musste sich in 2022 mit verschiedenen Fragen zur Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags beschäftigen, so z.B. ob die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige in Betracht kommt und ob ein Widerruf nach den §§ 312 ff. BGB im Rahmen des Aufhebungsvertrags möglich ist. Ein großer Schwerpunkt lag sodann bei der Frage, ob die konkreten Umstände einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 in Verbindung mit § 249 Abs. 1 begründeten.

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  • ZR
    Die Anzeige des Mangels beim Reisevertrag

    Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist

    Der BGH befasst sich im vorliegenden Urteil mit der Möglichkeit einer Minderung im Reisevertragsrechts, insbesondere dem Ausschluss der Ansprüche bei schuldhafter Nichtanzeige. Im Kern steht die Frage, ob die Kenntnis des Reiseveranstalters vom Mangel die grundsätzliche Notwendigkeit der Anzeige entfallen lässt.

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  • ZR
    Kündigung eines Fitnessstudiovertrags

    Kündigung eines Fitnessstudiovertrags

    Eine sehr examensrelevante Entscheidung zur Kündigungsmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen (BGH Entscheidung vom 4.7.2016 XII ZR 62/15). Der Klausurersteller kann hier wunderbar allgemeine Kenntnisse zur außerordentlichen Kündigung befristeter Schuldverhältnisse abfragen.

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  • ZR
    Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung bei sexueller Belästigung

    Der sog. Busengrapscher-Fall hat in den Medien ein großes Echo erfahren. Teilweise wurde das Urteil stark kritisiert, da es einen Freibrief für sexuelle Belästigungen ausstellen würde. Andere wiederrum machten auf die Besonderheiten des konkreten Falles aufmerksam. Höchste Zeit sich juristisch mit diesem Fall vertieft auseinander zusetzen, da dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit Inhalt einer Examensklausur werden wird. Das BAG hat hier entschieden, dass eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten nach § 7 Abs. 3 AGG darstellt. Sie ist "an sich" als wichtiger Grund i.S.v. § 626 I BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist aber abhängig von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.

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  • ZR
    Betretensrecht des Vermieters nur bei einem konkreten sachlichen Grund

    Gerade das Mietrecht hat im Examen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat diese Entscheidung des BGH eine besondere Examensrelevanz. Inhaltlich hat der BGH hier unter anderem entschieden, dass eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, nur dann bestehen kann, wenn es einen konkreten sachlichen Grund gibt. Damit sei eine Formularbestimmung, die dem Vermieter von Wohnraum ein Recht zum betreten der Mietsache ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustandes“ einräumt, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) unwirksam.

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  • ZR
    Mobbing als Kündigungsgrund

    Arbeitsrecht ist Zivilrecht. Diese erschreckende Wahrheit holt einen spätestens in der Examensvorbereitung ein. Da Arbeitsrecht aber eben Zivilrecht ist, muss es einen garnicht erschrecken - ein paar Gesetze markiert, vorher durchgelesen und wichtige Fallgruppen gelernt und verstanden und schon kann man, fest im Schuldrechtssattel sitzend, auch durch vermeintlich steinigeres Gelände reiten. Wir reiten heute zum Arbeitsgericht Magdeburg; dieses hatte sich in einem zuweilen mit Belustigung zu lesenden Urteil mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Mobbenden einfach so gekündigt werden kann. Kann es nicht - soviel sei verraten - wer das Urteil im Original lesen will, der findet das von uns vereinfachte ArbG Magdeburg Urteil vom 15.07.2013 ­ 3 Ca 713/13 HBS bei juris oder in der BeckRS 2013, 71156.

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