Mit Fragen der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG sowie dem Tatbestand des „Benutzens des Roten Kreuzes“ nach § 123 Abs. 1, 3 OWiG hatte sich das Sächsische OVG zu befassen.Mit Urteil vom 19. Oktober 2015 (3 L 486/15) hat das Gericht entschieden, dass die Verwendung von Aufdrucken „Deutsches totes Kreuz“ auf einem Pkw zwar möglicherweise in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fielen. Jedenfalls aber sei die behördliche Beschlagnahme dieses Pkw durch entgegenstehende Grundrechte Dritter gerechtfertigt. Weiter stellte das Sächsische OVG fest, dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S.d. § 125 Abs. 1, 3 OWiG auf die Sichtweise eines flüchtigen Betrachters ohne besondere Sachkunde abzustellen sei.
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