Wer kennt das nicht: man möchte eine kostenfreie Software downloaden oder aber an einem Gewinnspiel teilnehmen und erhält einige Zeit später zu seinem großem Erstaunen eine Rechnung über einen angeblich geschlossenen Abovertrag. Nun schaut man sich die Internetseite noch einmal genauer an und stellt fest, dass dort tatsächlich - allerdings versteckt - darauf hingewiesen wird, dass man mit der Registrierung einen mehrmonatigen Abovertrag über mehr oder weniger brauchbare Leistungen schließen wird. Der BGH (2 StR 616/12 - Urteil v. 05.03.2014, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hat sich in Fortsetzung seiner Rechtsprechung zur sog. "Insertionsofferte" (BGH 4 StR 439/00 - Urteil v. 26. April 2001) erneut mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Betrug durch eine irreführende Gestaltung einer Internetseite vorliegen kann.
Zwar genügt für das Examen ein Überblick über das Familienrecht, allerdings bedeutet das nicht, dass nur die Kompetenz des Inhaltsverzeichnisstudiums gefragt ist. Studierende sollten sich vor allem mit den Bezügen zu Schuld- und Sachenrechts vertraut machen, um nicht mit aller Überzeugung auf dem Glatteis der Klausursituation eher flachzuliegen anstatt überzeugend auszulegen. In BGHZ 106, 253 findet sich eine Entscheidung, die eine im Kern per se glatteisträchtige Situation betrifft.
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