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  • ZR
    Fitnessstudioverträge in Corona-Zeiten

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    In Corona-Zeiten ist bei manchem der Bauchumfang gewachsen und gleichzeitig das Konto geschrumpft, weil die Fitness-Studios zwar geschlossen waren aber gleichwohl den monatlichen Beitrag abgebucht haben. Der BGH hat sich nun mit der Frage der Zahlungspflicht und der Abgrenzung zwischen dem Unmöglichkeitsrecht und der Störung der Geschäftsgrundlage auseinandergesetzt.

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  • ZR
    Die Anzeige des Mangels beim Reisevertrag

    Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist

    Der BGH befasst sich im vorliegenden Urteil mit der Möglichkeit einer Minderung im Reisevertragsrechts, insbesondere dem Ausschluss der Ansprüche bei schuldhafter Nichtanzeige. Im Kern steht die Frage, ob die Kenntnis des Reiseveranstalters vom Mangel die grundsätzliche Notwendigkeit der Anzeige entfallen lässt.

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  • ZR
    Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung

    In einem aktuellen Beschluss musste sich der BGH mit den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 323 Abs. 1 BGB befassen. Im konkreten Fall war eine Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, ergangen. Ein konkreter Endtermin o.ä. wurde nicht angegeben. Der BGH hat hier entschieden, dass es für eine Fristsetzung keine Nennung eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf.

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  • ZR
    Vergütungsanspruch einer Kartenlegerin

    Kurios anmutende Sachverhalte, in denen die Parteien die Erbringung von Leistungen mittels magischer oder übernatürliche Kräfte und Fähigkeiten zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung machen, beschäftigen die deutschen Gerichte weitaus häufiger als man zunächst vermuten mag. Der BGH hatte sich am 13.01.2011 – III ZR 87/10 mit einem Klassiker aus dieser Sparte zu beschäftigen: dem Vergütungsanspruch einer Kartenlegerin. Examensrelevant wird der Fall vor allem, da der BGH sich eingehend mit § 326 BGB auseinandersetze und schlussfolgerte, eine Verantwortlichkeit des Gläuber iSd. § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB könne auch daraus folgen, dass er vertraglich das Risiko der nun eingetretenen Leistungsstörung übernommen habe.

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