Kurios anmutende Sachverhalte, in denen die Parteien die Erbringung von Leistungen mittels magischer oder übernatürliche Kräfte und Fähigkeiten zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung machen, beschäftigen die deutschen Gerichte weitaus häufiger als man zunächst vermuten mag. Der BGH hatte sich am 13.01.2011 – III ZR 87/10 mit einem Klassiker aus dieser Sparte zu beschäftigen: dem Vergütungsanspruch einer Kartenlegerin. Examensrelevant wird der Fall vor allem, da der BGH sich eingehend mit § 326 BGB auseinandersetze und schlussfolgerte, eine Verantwortlichkeit des Gläuber iSd. § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB könne auch daraus folgen, dass er vertraglich das Risiko der nun eingetretenen Leistungsstörung übernommen habe.
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