Auf einer Versammlung fotografiert ein Polizist Versammlungsteilnehmer. Nicht weil eine Gefahr von ihnen ausgeht, sondern allein für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit in Social Media. "Moderne Polizeiarbeit ohne Grundrechtseingriff" sagt die Behörde. "Unzulässige Beschränkung der Versammlungsfreiheit" sagt der Versammlungsleiter. Was sagt das Gericht?
Ein anschaulicher Fall zum APR. Der BGH beschäftigt sich im, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 mit dem Recht auf Löschung von intimen Aufnahmen nach Beendigung der Beziehung. Der Schwerpunkt liegt klar auf dem examensrelevanten sog. quasinegatorischen Unterlassungsanspruch.
Verdeckte Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz beschäftigen schon seit längerem die deutschen Arbeitsgerichte. Das BAG bestätigt in seinem Urteil vom 21.06.2012 – 2 AZR 153/11 (kostenlos abrufbar unter www.bundesarbeitsgerichts.de) die bisherige Rechtsprechungslinie und präzisiert die drei Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber die verdeckten Aufnahmen in einem späteren Kündigungsschutzprozess verwenden darf: Es muss ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern vorliegen; es dürfen keine weniger einschneidenden Mittel zu Verdachtsaufklärung zur Verfügung stehen; und die heimliche Videoüberwachung darf insgesamt nicht unverhältnismäßig sein. Weiter beschäftigt sich das BAG mit den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 6 b Abs.2 BDSG.
...und ähnliche Bildnisse sind zuweilen in Museen, Schlossanlagen oder pittoresken Vorgärten zu bestaunen. Seltener auch anzufassen. Während Letzteres ohne weiteres vom Eigentumsschutz umfasst wird, streiten sich Gelehrte, Lehrende und Rechtsprechung darüber, ob auch nicht autorisierte Ablichtungen über außervertragliche Abwehransprüche unterbunden werden können. Der BGH entschied in seinem Urteil vom 1. 3. 2013 – V ZR 14/12 (abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder nachzulesen in der NJW 2013, 1808) dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Wer die nicht kennt oder sich am deutschen Instanzenlabyrinth erfreuen möchte, dem sei die Entscheidung zum Studium empfohlen.
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