Verdeckte Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz beschäftigen schon seit längerem die deutschen Arbeitsgerichte. Das BAG bestätigt in seinem Urteil vom 21.06.2012 – 2 AZR 153/11 (kostenlos abrufbar unter www.bundesarbeitsgerichts.de) die bisherige Rechtsprechungslinie und präzisiert die drei Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber die verdeckten Aufnahmen in einem späteren Kündigungsschutzprozess verwenden darf: Es muss ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern vorliegen; es dürfen keine weniger einschneidenden Mittel zu Verdachtsaufklärung zur Verfügung stehen; und die heimliche Videoüberwachung darf insgesamt nicht unverhältnismäßig sein. Weiter beschäftigt sich das BAG mit den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 6 b Abs.2 BDSG.
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