Das OVG Rheinland-Pfalz hatte sich damit auseinanderzusetzen, in welchem Verhältnis bauordnungsrechtliche und gaststättenrechtliche Nutzungsgenehmigung – hier: eines Tanzlokals – stehen. Mit Urteil vom 25. November 2015 (Az. 8 A 10892/15.OVG) stellte das Gericht fest, dass die Nutzung eines Lokals durch mehr als 150 Personen bei gleichzeitiger Untermalung durch Musik dem Betrieb als Diskothek entspricht. Diese Nutzung ist nicht von einer Baugenehmigung gedeckt, die für eine Gaststätte mit 40 Sitzplätzen erteilt wurde. Der Betrieb der Diskothek erfolgt damit formell illegal, selbst wenn eine gaststättenrechtliche Erlaubnis vorliegt.
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