Dann hat der Angeklagte, sofern dieser Fehler nicht in der Hauptverhandlung korrigiert wird durch nachträglichen Erlass eines Eröffnungsbeschlusses, Glück gehabt. Ein fehlender Eröffnungsbeschluss stellt ein Verfahrenshinderniss dar, welches in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zur Einstellung des Verfahrens gem. § 260 Abs. 3 StPO führt.
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