Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 17/16 im Wesentlichen mit folgenden Fragen: Wie ist im Fall der verspäteten Rückgabe von Wohnraum die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete gem. § 546a zu bestimmen? Ist ein solcher Entschädigungsanspruch gegebenenfalls dadurch ausgeschlossen, dass der Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigte und gar nicht vermieten wollte?
Über die Wirksamkeit von Kündigungen bei Mietverträgen wird häufig gestritten. In diesem Fall hatte der BGH sich damit zu befassen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Eigenbedarfskündigung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Hier hat der BGH entschieden, dass der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsabschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.
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