Das BVerfG urteilte anlässlich einer Rede der damaligen Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika erneut zur Chancengleichheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG und erläuterte dabei Regeln zur Abgrenzung amtlicher von privaten Äußerungen, den Voraussetzungen eines Eingriffs in die Chancengleichheit und möglichen Rechtfertigungsgründen.
Das Verfassungsgericht Brandenburg hat das Paritätsgesetz für die gleichmäßige Besetzung von Listen für Landtagswahlen mit Frauen und Männern gekippt. Es verstoße gegen die Organisations- und Programmfreiheit der Parteien, die Wahlvorschlagsfreiheit der Parteien und der Chancengleichheit der Parteien. Darüber hinaus sei eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichheit der Wahl und des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts gegeben. Die Regelungen seien daher nichtig.
Was darf ein Minister sagen? Welche Grenze sind ihm durch die staatliche Neutralitätspflicht und die Chancengleichheit der Parteien gesetzt? Kann man Äußerungen als Parteipolitiker von der als Amtsträger trennen? Welche Voraussetzungen gelten im Organstreitverfahren?
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