Im September 2009 kamen Dutzende von Menschen in Afghanistan im Rahmen des Bundeswehr-Einsatzes ums Leben. Hinterbliebene kritisierten, dass es keine ausreichende juristische Aufarbeitung des Angriffs in Deutschland gegeben habe. Dies sah der EGMR nun anders.
Heidenspaß-Party am Karfreitag? Die Ordnungsbehörde hatte die Veranstaltung einer Weltanschauungsgemeinschaft verboten und auf den gesetzlichen Schutz der stillen Tage verwiesen. Das BVerfG hat die aus dem Feiertagsschutz folgenden Grundrechtseinschränkungen im Grundsatz für verfassungsmäßig erklärt – verlangt aber Ausnahmen für religiöse Veranstaltungen und Versammlungen.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 10.5.2016, VI ZR 247/15 – abrufbar unter www.Bundesgerichtshof.de – mit der Frage, ob bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt ein grober Behandlungsfehler, der an sich geeignet ist einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig dazu führt, dass die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und eingetretener Gesundheitsschädigung umgekehrt wird. Die hier zu erörternde Beweislastumkehr ist im Rahmen des Behandlungsvertrags gem. §§ 630a ff. (für die Behandlung von Menschen) kodifiziert. Im Kern geht es daher um die Frage, ob diese Grundsätze auf den tierärztlichen Behandlungsvertrags übertragbar sind.
Aufgabe parlamentarischer Untersuchungsausschüsse ist es "Licht ins Dunkel" zu bringen und damit die Kontrollfunktion des Bundestages gegenüber der Exekutive zu erfüllen. Damit dieses Untersuchungsrecht des Bundestages ein "scharfes Schwert" bleibt, stehen den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zahlreiche Instrumente zu Beweiserhebung zur Verfügung. Das BVerfG hatte im Rahmen eines Organstreitverfahrens darüber zu entscheiden, wie das Verhältnis zwischen dem parlamentarischen Untersuchungsinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse der Regierung im konkreten Fall abzuwägen ist im Hinblick auf die Herausgabe der "NSA-Selektorenlisten".
In diesem Fall lernen sie wann eine Aufklärungspflicht im Rechtsverkehr angenommen werden kann. Im vorliegenden Fall des BGH, vom 02.06.2016 (abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de/) musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Juwelier den Kunden über eine fehlende – jedoch branchenübliche – Versicherung aufklären muss. Diese Frage lässt sich sehr einfach in einer Klausur unterbringen.
Verkehrszeichen sind grundsätzlich gegenüber jedermann wirksam, wenn sie bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen sind, egal ob der Verkehrsteilnehmer sie tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Das BVerwG hat darüber entschieden, was diese "Sorgfalt" bei ruhendem Verkehr konkret bedeutet und bringt es auf die Formel: Umschau immer – Nachschau nur bei besonderem Anlass. Mit dieser Entscheidung zeigt sich, dass der "Abschleppfall" als Klassiker immer aktuell bleibt.
Bei einer rechtswidrigen Beweisgewinnung wie z.B. einer Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss gem. § 105 StPO, stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit der infolgedessen aufgefundenen Beweise. Der BGH beantwortet diese Frage, indem er verschiedene Aspekte gegeneinander abwägt (sog. Abwägungslehre) Dabei wird auch der Umstand berücksichtigt, inwieweit hypothetisch der Beweis auch hätte rechtmäßig erlangt werden können.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen