Die Rückabwicklung eines Vertragsverhältnis ist kompliziert und führt mitunter zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. So auch in diesem Fall: Nachdem das Fahrzeug, welches Zurückgegeben werden sollte, zerstört wurde, stellte sich die Frage, ob Ansprüche gegen die Kaskoversicherung abgetreten werden mussten und damit ein Zurückbehaltungsrecht bestand. Der BGH entschied, dass der Käufer eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, nach Untergang der Sache zur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 S. 2 BGB nur insoweit verpflichtet ist, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist bei einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall.
In einem aktuellen Beschluss musste sich der BGH mit den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 323 Abs. 1 BGB befassen. Im konkreten Fall war eine Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, ergangen. Ein konkreter Endtermin o.ä. wurde nicht angegeben. Der BGH hat hier entschieden, dass es für eine Fristsetzung keine Nennung eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf.
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