Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16) zur Vererblichkeit von Ansprüchen auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Insbesondere wird die Frage geklärt, ob Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit der Klage vor dem Versterben des ursprünglichen Anspruchsinhabers zu einer abweichenden Beurteilung führen kann.
Das OLG Frankfurt/M. hat entschieden, dass wenn Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstands fahren, dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand führt.
Auch die Nebengebiete sollten für die Examensvorbereitung im Auge behalten werden. Hierfür bietet sich die vorliegende arbeitsrechtliche Entscheidung gut an. Hier hat das BAG entschieden, dass Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer haften. Entscheidend für das Vorliegen einer „betrieblichen Tätigkeit“ und das Eingreifen des Haftungsausschlusses im Sinne von § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII sei die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde.
Die Beurteilung der Ersatzfähigkeit von Schockschäden stellt Prüflinge immer wieder vor größere Probleme. Im Examen ist aber mit dieser Thematik durchaus zu rechnen. In der hier besprochenen Entscheidung hatte der BGH sich damit zu befassen, inwieweit psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Er entschied, dass bei dieser Beurteilung, dem Umstand maßgebliche Bedeutung zukommt, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des „Schockgeschädigten“ an dem Unfall oder Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.
Viele Menschen haben eine innige Beziehung zu ihren Haustieren: Nicht selten fungieren Hund, Katze und Co als Partner-, Kinder- oder Freundesersatz. Umso dramatischer wird es, wenn den geliebten Gefährten etwas zustößt. Im Zuge der Verletzung oder Tötung Angehöriger oder sonstiger nahestehender Personen wird von der Rechtsprechung seit langem der Ersatz von psychisch vermittelten Gesundheitsbeeinträchtigungen (sog. Schockschäden) anerkannt. Der BGH hatte am 20.03.2012 – VI ZR 114/11 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu entscheiden, inwieweit diese Rechtsprechung auch auf Fälle psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken ist.
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