Der Verwaltungsakt (VA) ist grundlegender Bestandteil des Verwaltungsrechts. Für den Fall der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist keine einheitliche Rechtfolge vorgesehen: stattdessen gibt es – je nach Art und Schwere des Rechtsverstoßes – unterschiedliche Folgen. Im äußersten Falle kann der VA nichtig, also von Anfang an unwirksam sein.
Verstößt die Körperverletzung gem. § 223 StGB gegen die „guten Sitten“, dann ist sie trotz einer tatsächlich vorliegenden Einwilligung des Opfers rechtswidrig, § 228 StGB. Was aber nun ist unter den „guten Sitten“ zu verstehen?
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