Beim fehlgeschlagenen Versuch ist ein Rücktritt gem. § 24 StGB nicht möglich. Ein Fehlschlag liegt dann vor, wenn der Täter glaubt, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Vollendung im unmittelbaren Fortgang nicht mehr herbeiführen zu können. Auf welchen Beurteilungszeitpunkt ist nun aber bei einem mehraktigen Geschehen abzustellen?
Gem. § 24 StGB ist beim Versuch ein strafbefreiender Rücktritt möglich. Abs. 1 regelt den Rücktritt des Alleintäters, Abs. 2 jenen bei mehreren Tatbeteiligten. Wir wollen uns nachfolgend einmal den Rücktritt des Alleintäters gem. Abs. 1 S. 1 genauer ansehen.
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