Die Berlinerinnen und Berliner haben sich am 26. September für die Enteignung großer Wohnungskonzerne ausgesprochen. Damit ist der Berliner Senat nun aufgefordert dazu ein Gesetz zu erarbeiten.
Das Berliner Volksbegehren zur Enteignung schlägt politisch hohe Wellen. Ein guter Anlass zu wiederholen, was das Grundgesetz dazu sagt.
Welche Fragen gilt es im Rahmen mit einem Antrag auf Schmerzensgeld zu erörtern. Hier kurz zusammengefasst.
Der Mieter ist bei verspäteter Rückgabe der Mietsache verpflichtet eine Entschädigung an den Vermieter zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der ortsüblichen Miete. Die Entschädigung ist neben der vereinbarten Miete zu zahlen. Wie ist die ortsübliche Miete zu bestimmen? Kann § 546a auch dann Anwendung finden, wenn der Vermieter nach Rückgabe der Wohnung diese selbst nutzen oder aus anderen Gründen nicht vermieten will?
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