Sofern für den Täter nur eine Strafbarkeit aus Versuch in Betracht kommt, müssen Sie nach der Schuld regelmäßig prüfen, ob der Täter nicht strafbefreiend zurückgetreten sein könnte. § 24 I StGB befasst sich mit dem Rücktritt des Alleintäters, in Abs. 2 geht es um den Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten. Wir schauen uns hier einmal den Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch an.
Gem. § 24 StGB ist beim Versuch ein strafbefreiender Rücktritt möglich. Abs. 1 regelt den Rücktritt des Alleintäters, Abs. 2 jenen bei mehreren Tatbeteiligten. Wir wollen uns nachfolgend einmal den Rücktritt des Alleintäters gem. Abs. 1 S. 1 genauer ansehen.
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