Inhaltsverzeichnis
B. Unterscheidung zwischen Einzelfallmaßnahmen und Rechtsverordnungen
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Den Sicherheitsbehörden stehen zwei verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zum einen können sie nach Spezialgesetzen oder Standardbefugnissen in den Art. 16 ff. LStVG oder letztlich der beschränkten Generalklausel des Art. 7 LStVG Einzelmaßnahmen erlassen; zum anderen steht die Möglichkeit des Erlasses von Rechtsverordnungen nach den Art. 16 ff., 42 ff. LStVG zur Verfügung. Für den Erlass von Rechtsverordnungen existiert dabei in Bayern keine allgemeine Ermächtigung; erforderlich ist also in jedem Fall die Einschlägigkeit einer der ausdrücklich normierten Ermächtigungen.