Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern

Sicherstellung nach Art. 25 PAG

X. Sicherstellung nach Art. 25 PAG

183

Art. 25 PAG ermöglicht die Sicherstellung von Sachen durch die Polizei. Unter den Begriff der Sachen fallen auch Tiere.Berner/Köhler/Käß vor Art. 25 Rn. 9.

Definition

Hier klicken zum Ausklappen
Definition: Sicherstellung

Die Sicherstellung ist die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses durch Sicherstellungsanordnung (welche einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG darstellt) und deren Vollzug durch Realakt.

Nach allgemeinen Grundsätzen stellt die Sicherstellung auf eine freiwillige Herausgabe der Sache durch den Bürger ab. Die zwangsweise Sicherstellung wird allgemein als Beschlagnahme bezeichnet, eine solche Regelung ist im PAG aber nicht enthalten, weshalb dieser Fall über die allgemeinen Vorschriften des polizeilichen Zwangs zu lösen sind.

Art. 25 PAG ermöglicht auch gerade zum Erlass einer Aufforderung durch die Polizei, die Sache herauszugeben,Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 398. sogenannte Herausgabeverfügung. Der Normalfall des Art. 25 PAG, den der Gesetzgeber geregelt hat, läuft so ab, dass der Betroffene nach der Herausgabeverfügung die Sache freiwillig herausgibt.

Strittig ist, ob bei der Sicherstellung ein spezifischer Besitzwille der Polizei vorliegen muss, d.h. Ziel der Maßnahme sein muss, die Sache unter Verwahrung zu halten und andere von der Einwirkungsmöglichkeit auszuschließen. Teile der Literatur fordern dies unter Bezugnahme auf Art. 26 Abs. 1 PAG.Schmidbauer/Holzner Rn. 1060; Knemeyer Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 251. Da bei der Sicherstellung die Gewahrsamsbegründung im Vordergrund steht, genügt es, dass der polizeiliche Gewahrsam nur sekundär gleichsam als Nebenfolge eintritt.BayVGH NVwZ 1990, 180 f.; Becker/Heckmann/Kempen/Manssen 3. Teil Rn. 397.

Sollte der Bürger dagegen die Herausgabe der Sache verweigern oder behindern, kann die Polizei die Herausgabeverfügung nach Art. 70 Abs. 1 PAG vollstrecken.Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 398.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Nach überzeugender Ansicht des BayVGH ist auch eine unmittelbare Ausführung der Sicherstellung nach Art. 9 PAG möglichBerner/Köhler/Käß vor Art. 9 Rn. 3 und Berner/Köhler/Käß Art. 9 Rn. 3. (siehe dazu bei den Sekundärmaßnahmen bei der Abgrenzung von Sofortvollzug nach Art. 70 Abs. 2 PAG und unmittelbarer Ausführung nach Art. 9 PAG Rn. 217 ff.).

1. Die einzelnen Tatbestände des Art. 25 PAG

184

Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG fordert eine gegenwärtige Gefahr oder eine Gefahr oder drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut. Mit dem Begriff der Gefahr ist eine konkrete Gefahr gemeint. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht.Berner/Köhler/Käß Art. 25 Rn. 3 und VollzB Nr. 10.2.

Darunter fällt z.B. das betriebsbereite Mitführen sogenannter Radarwarngeräte, deren betriebsbereite Mitführung nach § 23 Abs. 1b StVO eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Unerheblich ist dabei, wenn der Fahrer behauptet, das Gerät nicht zu benutzen, da § 23 Abs. 1b StVO bereits auf das betriebsbereite Mitführen und nicht auch das tatsächliche Betreiben abstellt.Berner/Köhler/Käß Art. 25 Rn. 3; Zur Vertiefung: Abzugrenzen ist dieser Fall vom zulässigen Transport von Radarwarngeräten; Hintergrund ist Europarecht; in einigen europäischen Ländern ist der Betrieb solcher Warngeräte nicht verboten, weshalb aufgrund der Warenverkehrsfreiheit der bloße Transport zulässig ist: ob ein solcher vorliegt, wird nach äußeren Indizien zu beurteilen sein: Gerät verpackt? Aufbewahrung im Kofferraum oder Fahrerbereich?

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Interessant an der Entscheidung des BayVGHBayVGH DÖV 2008, 426 f. ist noch folgender Aspekt: Der Fahrer hatte das Radarwarngerät auf dem Armaturenbrett des PKW befestigt, ein Adapterkabel für den Stromanschluss im Auto war aber nicht angeschlossen und auch im Auto des Fahrers nicht auffindbar. Der BayVGH stellt dazu fest:

Eine Ordnungswidrigkeit habe der Fahrer mangels Betriebsbereitschaft des Gerätes nicht begangen.

Gleichwohl habe aber eine Gefahr i.S.d. PAG vorgelegen: Ausreichend sei dabei, dass das Gerät kurzfristig in einen betriebsbereiten Zustand durch Besorgung und Anschluss eines Adapterkabels versetzt werden könne. Der Fahrer habe durch die Befestigung im Armaturenbereich des KFZ deutlich zu erkennen gegeben, dass er dieses Gerät im Straßenverkehr einsetzen will.

185

Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 PAG dient dem Schutz privater Rechte und fordert keine konkrete Gefahr. Ausreichend ist vielmehr, dass bei Nichteingreifen Verlust oder Beschädigung wahrscheinlich sind.Berner/Köhler/Käß Art. 25 Rn. 21.

186

Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 PAG erfordert ebenfalls keine konkrete Gefahr. Der Wortlaut „verwenden kann“ zeigt, dass das Gesetz selbst die abstrakte Möglichkeit der Verwendung genügen lässt. Erforderlich ist aber, dass eine Person rechtmäßig festgehalten wird.Berner/Köhler/Käß Art. 25 Rn. 25 und VollzB Nr. 25.4. Erfasst sind insbesondere Waffen und Werkzeuge jeder Art, auch Gürtel, Nadeln, Rasierklingen, Ausweispapiere und Geld.VollzB Nr. 25.4.

Mit Art. 25 Abs. 2 PAG wurde neben der Möglichkeit der Forderungspfändung nun auch eine ausdrückliche Regelung zur Sicherstellung von unbaren Vermögensrechten wie Forderungen, elektronischem Geld und digitalen Zahlungsmitteln wie etwa Bitcoins geschaffen.

Art. 25 Abs. 3 S. 1 PAG enthält eine Befugnis zur Sicherstellung von Daten (und Datenbeständen) und – sollte dies erforderlich sein – zum Ausschluss des Zugriffs auf diese Daten, wenn andernfalls die Abwehr der Gefahr, der Schutz vor Verlust oder die Verhinderung der Verwendung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Hierunter fallen auch die Sicherstellung und die Entziehung von Zugangsdaten außerhalb eines laufenden Telekommunikationsvorgangs (und damit unter gegenüber Art. 42 PAG und Art. 45 PAG erleichterten Voraussetzungen). Eine derartige Sicherstellung erfolgt entsprechend der Grundkonzeption der Sicherstellungsregelungen als grds. offene Maßnahme (in Abgrenzung zum verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme nach Art. 45 PAG). Auf Grund der in Satz 2 statuierten entsprechenden Geltung von Art. 22 Abs. 2 S. 1 PAG ist auch hier, soweit erforderlich, die Sicherstellung von Daten, die sich an von der benutzten Endeinrichtung der betroffenen Person entfernten Speicherorten befinden, zulässig.Vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30.1.2018 – Drucksache 17/20425, Seite 46.  

2. Verfahrensvorschriften nach Art. 26–28 PAG

187

Durch die Begründung der Verfügungsgewalt durch die Polizei kommt es dabei in jedem Fall automatisch zu der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses i.S.d. Art. 26 PAG. Diese stellt eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung dar, auf die grundsätzlich die §§ 688 ff. BGB (mit Ausnahme des § 690) analoge Anwendung finden.Berner/Köhler/Käß Art. 26 Rn. 7. Diese löst eine Reihe von Verhaltenspflichten nach Art. 26 PAG aus. Die Bescheinigung nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 PAG ist kein eigenständiger Verwaltungsakt;Berner/Köhler/Käß Art. 26 Rn. 6. die Vorschrift ist zudem bloße Ordnungsvorschrift, die Verletzung führt also nicht zur Rechtswidrigkeit der Sicherstellung.

Art. 27 PAG regelt die Verwertung und Vernichtung von sichergestellten Sachen; Alternative wäre das erneute In-Verkehr-Bringen der Sachen. Die Anordnung der Verwertung/Vernichtung ist ein Verwaltungsakt.Berner/Köhler/Käß Art. 27 Rn. 4. Die Vornahme derselben stellt lediglich einen Realakt dar.     

188

Erledigung tritt bei der Sicherstellung nicht bereits mit Ingewahrsamnahme der Sache ein, sondern erst mit dessen Rückgabe an den Berechtigten. Vor der Rückgabe bleibt die Sicherstellung Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Sache, es ist mit der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO vorzugehen; als Anwalt ist deshalb in der Klausur an den Annexantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO auf Herausgabe der Sache zu denken.

Art. 28 PAG zeigt diese Eigenschaft der Sicherstellung als Dauerverwaltungsakt deutlich. Nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 PAG sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt wurden, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Eine Sicherstellung kann also zunächst rechtmäßig erfolgt sein, später aber rechtswidrig geworden sein (was dann in der Klausur auch in der Zweistufigkeit zu prüfen ist: 1. Rechtmäßigkeit der Sicherstellung; 2. nachträgliche Rechtswidrigkeit der Sicherstellung wegen Entfallen der Voraussetzungen). Vgl. hierzu den folgenden Übungsfall 1 (sog. Liegefahrradentscheidung).

189

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen
 Lösen Sie jetzt den Fall 1 "Das sichergestellte Liegefahrrad"

 

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!