Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern - Auskunftspflicht nach Art. 12 PAG

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Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern

Auskunftspflicht nach Art. 12 PAG

II. Auskunftspflicht nach Art. 12 PAG

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Art. 12 S. 1 PAG enthält eine allgemeine Auskunftspflicht über die abschließend genannten Daten. Er ermächtigt die Polizei dagegen nicht, weitere Auskünfte zur Sache zu verlangen.Berner/Köhler/Käß Art. 12 Rn. 3; Achtung: falsch sind insoweit die Ausführungen in VollzB Nr. 12.1., die von der Befugnis bzgl. Sachdienlicher Angaben spricht. Das Merkmal der Annahme, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, hat dabei keine große Bedeutung. Die Annahme der Polizei muss nicht auf bestimmte Tatsachen gegründet, sondern lediglich für einen vernünftig denkenden Menschen nachvollziehbar sein und darf nicht gegen das Willkürverbot verstoßen.Berner/Köhler/Käß Art. 12 Rn. 6; Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 314.

Die Verpflichtung zu weiteren Auskünften besteht nach Art. 12 S. 2 PAG nur bei Bestehen gesetzlicher Handlungspflichten; hier sind insbesondere auch Angaben zur Sache und anderen Personen erfasst. Niemand ist aber verpflichtet, gegen sich selbst auszusagen.Berner/Köhler/Käß Art. 12 Rn. 10. Die Erforderlichkeit zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe stellt auf den Aufgabenbereich des Art. 2 PAG ab.Berner/Köhler/Käß Art. 12 Rn. 7; das Merkmal der „bestimmten“ Gefahr meint dabei keine konkrete Gefahr, sondern dass die Aufgabe konkret beschrieben werden kann: Mit anderen Worten darf die Polizei nicht einfach zur allgemeinen Verbrechensbekämpfung handeln.

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Gesetzliche Handlungspflichten bestehen bei einer Strafbarkeit bei Nichtaussage (§ 323c StGB und § 138 StGB) oder einer bestehenden Garantenstellung.VollzB Nr. 12.2.; Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 Rn. 311.

Beispiel

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Im Examen wurde z.B. der Fall geprüft, dass jemand eine Kindesentführung beobachtet hatte, aber Auskunft über seine Beobachtungen verweigerte. Hier besteht aufgrund § 323c StGB eine Auskunftspflicht auch im Rahmen des Art. 12 S. 2 PAG.

Beschränkt auf den Zeitraum der Befragung kann die Person nach Art. 12 S. 3 PAG angehalten werden.Berner/Köhler/Käß Art. 12 Rn. 11. Anhalten ist das Gebot an eine Person, an Ort und Stelle zu verweilen.Berner/Köhler/Käß Art. 12 Rn. 11 und Art. 13 Rn. 28. Es ist in zeitlicher Hinsicht vom Festhalten abzugrenzen. Als Faustformel kann man sich merken, dass ein Anhalten bis zu einer Dauer von 10 bis 15 Minuten gegeben ist. Das bloße Anhalten stellt dabei eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG dar. Eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, Art. 18 PAG liegt nicht vor.  

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Expertentipp

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Kommentieren Sie sich also Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 PAG neben die Vorschrift des Art. 12 PAG, damit Sie die Möglichkeit der Vorladung bedenken!

Eine zwangsweise Durchsetzung ist nicht möglich; bei Weigerung hat die Polizei nach Nr. 12.2. S. 4 der VZBKM die Personalien im Hinblick auf ein späteres gerichtliches Verfahren aufzunehmen. Zudem kann die Polizei den Betroffenen unter Umständen nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 PAG vorladen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (dazu sogleich mehr).

Die Maßnahmerichtung ergibt sich unmittelbar aus Art. 12 PAG (vgl. Art. 7 Abs. 4 PAG)Wollenschläger in: Huber/Wollenschläger § 4 Rn. 98.; Adressat der Maßnahme ist derjenige, der nach Ansicht der Polizei sachdienliche Angaben machen kann.Berner/Köhler/Käß Art. 12 Rn. 8.

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