Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern - Rechtsnatur von polizelichen Primärmaßnahmen

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Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern

Rechtsnatur von polizelichen Primärmaßnahmen

I. Rechtsnatur von Primärmaßnahmen

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Fast ausschließlich alle polizeilichen Maßnahmen, die für die Klausur relevant sind, stellen Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG dar.

Lediglich im Bereich der verdeckten Datenerhebung durch die Polizei bestehen einige Ausnahmen, wobei Maßnahmen als Realakte einzustufen sind;Kopp/Ramsauer Art. 35 Rn. 115. dies soll bei der Behandlung der einzelnen Standardbefugnisse ausgeführt werden.

In dogmatischer Feinheit wird bei den polizeilichen Maßnahmen zwischen regelnden und vollziehenden Maßnahmen unterschieden.     

Definition

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Definition: Regelnde Maßnahmen

Regelnde Maßnahmen sollen dabei alle Maßnahmen darstellen, die polizeiliche Gebote (Platzverweis nach Art. 16 PAG) oder Verbote an den Betroffenen beinhalten und ohne weiteres Verwaltungsakte i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG darstellen.

Unter den vollziehenden Maßnahmen werden solche verstanden, die unmittelbar durch die Polizei vollzogen werden und den Bürger letztlich zur Duldung verpflichtenKopp/Ramsauer Art. 35 Rn. 114. (z.B. die Durchsuchung durch die Polizei nach Art. 21 ff. PAG).

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Nach Ansicht des BayVGH beinhalten jedoch diese vollziehenden Maßnahmen (ähnlich wie auf der Ebene der Sekundärmaßnahme, vgl. Rn. 193) eine immanente Duldungsverfügung, die als Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG zu qualifizieren ist.

Kopp/Ramsauer Art. 35 Rn. 117; in der Fußnote Nr. 368 wird die Rechtsprechung des BayVGH zitiert; Vorsicht: Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Teil 3 vertritt dabei in Rn. 278 die entgegengesetzte Meinung, ebenfalls zitiert bei Fußnote Nr. 368.

Expertentipp

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In der Klausur ergeben sich für den Rechtsschutz daher keine Unterschiede zwischen der Qualifizierung als regelnde oder vollziehende Maßnahme. Die Erfahrung der Verfasser zeigt zudem, dass sich die meisten amtlichen Lösungshinweise der Examensklausuren nicht mit diesem Problem beschäftigen. Ausführungen dazu sollte man also nur dann vornehmen, wenn einem auch die entsprechende Zeit in der Klausur bleibt. Es lohnt aber nicht, sich dadurch in zeitliche Bedrängnis bezüglich wichtigerer Probleme auf der Ebene der Begründetheit zu bringen.

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