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Als vierte Anspruchsvoraussetzung prüfen Sie negativ, ob der Ersatzanspruch nach § 39 Abs. 2 OBG ausgeschlossen ist. Gemäß § 39 Abs. 2 OBG besteht der Anspruch nicht, soweit die geschädigte Person auf andere Weise Ersatz erlangt hat (lit. a) oder wenn durch die Maßnahme die Person oder das Vermögen der geschädigten Person geschützt worden ist (lit. b).
Hinweis
In beiden Fällen kommt es also nur dann zu einem Anspruchsausschluss, wenn die geschädigte Person tatsächlich anderweitig Ersatz erlangt hat bzw. wenn die Person oder Vermögen der geschädigten Person tatsächlich geschützt worden ist.
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Als ungeschriebene Ausschlussregelung wird über den § 39 Abs. 2 OBG hinausgehend angenommen, dass ein Ersatzanspruch nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn und soweit es der Betroffene vorwerfbar versäumt hat, eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung mittels gerichtlichen Rechtsschutzes abzuwehren (sog. Vorrang des Primärrechtsschutzes).
Vgl. Dietlein, in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 279.