Polizei- und Ordnungsrecht NRW - Ausübung pflichtgemäßen Ermessens

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Polizei- und Ordnungsrecht NRW

Ausübung pflichtgemäßen Ermessens

1. Ausübung pflichtgemäßen Ermessens

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Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen einer polizei- und ordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage vor, hat die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung die Maßnahme regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen (vgl. § 3 Abs. 1 PolG NRW bzw. § 16 OBG). Die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung hat das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 VwVfG NRW). Die Einräumung von Ermessen entspricht dem im Polizei- und Ordnungsrecht prinzipiell geltenden sog. Opportunitätsprinzip, nach dem die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung Gefahrenabwehrmaßnahmen durchführen kann, hierzu aber grundsätzlich nicht verpflichtet ist.Vgl. Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 118. Der Sinn und Zweck der Einräumung von Ermessen liegen darin, dass die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung angesichts der vielfältigen Lebenssachverhalte selbst entscheiden kann, ob und ggf. wie sie im konkreten Einzelfall gefahrenabwehrrechtlich vorgeht.

Expertentipp

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Gerichtlich nachprüfbar ist die Ausübung des Ermessens jedoch nur nach Maßgabe des § 114 VwGO.

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Expertentipp

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Wiederholen Sie ggf. zunächst die Ermessensfehlerlehre im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“!

Aus § 40 VwVfG NRW ergeben sich indirekt drei mögliche Ermessensfehler, die die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung begehen kann (s. allgemein Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“): die Nichtausübung von Ermessen (sog. Ermessensnichtgebrauch), die Ausübung von Ermessen auf der Grundlage gesetzesfremder Zwecke (sog. Ermessensfehlgebrauch) und die Überschreitung des Ermessensgrenzen (sog. Ermessensüberschreitung).

Hinweis

Hier klicken zum AusklappenBei der Ermessensausübung können sich schwierige Rechtsfragen ergeben, so z.B. bei der Identitätsfeststellung nach § 12 PolG NRW (Rn. 123 f.) Insoweit stellt sich die Frage, ob und ggf. inwieweit Identitätskontrollen zulässig sind, die (auch) an die Hautfarbe der betroffenen Personen anknüpfen. Konkret stellt sich dabei die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen solche Maßnahmen mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG zu vereinbaren sind, nach dem niemand wegen „seiner Abstammung, seiner Rasse, (…) seiner Heimat und Herkunft“ benachteiligt werden darf (s. hierzu Skript „Grundrechte“ Rn. 683 ff.). Im Grundsatz wird angenommen, dass die Anknüpfung an die Hautfarbe als Motiv für eine Ausweiskontrolle mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG unvereinbar ist und damit einen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs darstellt (sog. „Racial Profiling“).Vgl. zum Ganzen und näher hierzu Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 219; Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 111; OVG Rh.-Pf. NJW 2016, 2820; OVG NRW NVwZ 2018, 1497. 

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