Polizei- und Ordnungsrecht NRW

Polizei-/ Ordnungsrecht - Schutzgut „öffentliche Sicherheit“

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a) Schutzgut „öffentliche Sicherheit

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Expertentipp

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Lesen Sie § 8 Abs. 1 PolG NRW und § 14 Abs. 1 OBG!

Gemäß § 8 Abs. 1 PolG NRW bzw. § 14 Abs. 1 OBG kann die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Im Rahmen der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel stellt die öffentliche Sicherheit das zentrale Schutzgut dar.

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Definition

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Öffentliche Sicherheit

Öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, den Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie den Schutz des Bestandes des Staates und sonstiger Träger der öffentlichen Gewalt, ihrer Einrichtungen und Veranstaltungen.

Der Definition des Begriffs der öffentlichen Sicherheit ist zu entnehmen, dass beim Schutzgut der öffentlichen Sicherheit drei Kategorien von Schutzgütern zu unterscheiden sind:

Vgl. Götz/Geis Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht § 10 Rn. 6. Die Terminologie der Unterscheidung ist unterschiedlich.
  • Schutz der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
  • Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen
  • Schutz des Bestandes des Staates und sonstiger Träger öffentlicher Gewalt, ihrer Einrichtungen und Veranstaltungen

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung prüfen Sie immer zuerst, ob das Schutzgut der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung vorliegt. Wenn das der Fall ist, brauchen Sie auf die beiden anderen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich nicht mehr einzugehen.

 

aa) Schutz der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung

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Der Schutz der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung umfasst den Schutz aller hoheitlich gesetzten Verhaltensnormen.

Der Schutz der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung steht in der Definition an erster Stelle. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung um ein besonders bedeutsames Schutzgut handelt. Um seine Ordnungsgewalt sicherstellen zu können, muss der Staat die Möglichkeit haben, die Verbindlichkeit der objektiven Rechtsordnung durchzusetzen.

Vgl. hierzu Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 53.

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Definition

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Objektive Rechtsordnung

Objektive Rechtsordnung meint die Gesamtheit des geschriebenen Rechts.

Expertentipp

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Wiederholen Sie an dieser Stelle die verschiedenen Gesetzesbegriffe und die Normenpyramide des deutschen Rechts z.B. im Skript „Staatsorganisationsrecht“!

Zur Rechtsordnung gehören daher das Grundgesetz, die Verfassung NRW, Parlamentsgesetze und alle materiellen Gesetze (Rechtsverordnungen, Satzungen). Die Rechtsordnung schließt das Allgemeine und Besondere Verwaltungsrecht, das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, das Privatrecht und das Europarecht ein.

Vgl. näher Kingreen/Poscher Polizei- und Ordnungsrecht § 7 Rn. 8 ff. Die Relevanz des Schutzguts der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung muss bei Normen des Privatrechts allerdings differenziert betrachtet werden: Soweit Normen des Privatrechts auch einem öffentlichen Interesse dienen, ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung von Bedeutung. Anders verhält es sich dagegen bei Normen, die ausschließlich privatrechtlicher Natur sind. Bei ihnen besteht nur eine subsidiäre Zuständigkeit oder Eilzuständigkeit der Polizei nach § 1 Abs. 2 PolG NRW.

bb) Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen

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Definition

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Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen

Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen umfasst den Schutz aller Privatrechte, insbesondere des Eigentums, des Besitzes, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Namensrechts und sonstiger Rechte, und der geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit.

Beispiel

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Die unfreiwillig obdachlose Familie H wird vom Bürgermeister der Stadt M in eine leer stehende Wohnung eingewiesen. – Obdachlosigkeit gefährdet geschützte Rechtsgüter des Betroffenen (insbesondere Gesundheit und Leben).

Ein Tätigwerden im Rahmen der Gefahrenabwehr setzt bei einer Gefährdung von Rechten oder Rechtsgütern Einzelner allerdings voraus, dass zumindest auch ein öffentliches Interesse am polizeilichen Schutz besteht. In unserem Beispiel der unfreiwillig obdachlosen Familie H ist das der Fall, denn der Staat ist zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen verpflichtet (s. dazu Skript „Grundrechte“ Rn. 248 f.).

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Geht es dagegen um den Schutz privater Rechte des Einzelnen, an deren Schutz nicht auch ein öffentliches Interesse besteht und die daher ausschließlich privatrechtlicher Natur sind, obliegt der Schutz dieser Rechte grundsätzlich allein den ordentlichen Gerichten (vgl. § 13 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz.) und den Vollstreckungsorganen, die zur Durchsetzung von Entscheidungen der ordentlichen Gerichte berufen sind (z.B. Gerichtsvollzieher).Vgl. Götz/Geis Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht § 10 Rn. 20. Maßnahmen der Gefahrenabwehr durch die Ordnungsverwaltung und die Polizei kommen hier grundsätzlich nur subsidiär in Betracht:

Für die Ordnungsverwaltung gilt: Der Begriff der Gefahrenabwehr ist zunächst nur auf den Schutz der Allgemeinheit durch Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezogen (vgl. Ziff. 1.11 S. 1 VV OBG). Der Schutz privater Rechte fällt nur dann in den Bereich der der Ordnungsverwaltung obliegenden Gefahrenabwehr, wenn das zu schützende Recht hinreichend glaubhaft gemacht ist,

Vgl. OVG Nds. NdsVBl. 2009, 23. gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist,Vgl. OLG Düsseldorf NJW 1990, 998. und die Gefahr besteht, dass ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Durchsetzung des Rechts nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird (vgl. Ziff. 1.11 S. 2 VV OBG). In der Praxis wird der uniformierte Ordnungsvollzugsdienst einer Kommune gelegentlich zum Schutz privater Rechte z.B. bei der Identitätsfeststellung von Schwarzfahrern tätig. Zutreffend stellt SchönenbroicherVgl. Schönenbroicher in: Schönenbroicher/Heusch, OBG NRW § 1 Rn. 50 m.w.N. hierzu fest, ganz allgemein werde man daher sagen können, dass die Ordnungsbehörde immer dann berechtigt sei, ein Eingreifen zum Schutz des Einzelnen abzulehnen, wenn der Einzelne seine Rechte selbst wahrnehmen könne und ihm das auch zuzumuten sei, insbesondere also, wenn derjenige, der die Hilfe der Behörde in Anspruch nehmen wolle, sein Recht beim Zivilgericht selbst verfolgen könne. Dies gelte etwa hinsichtlich privater Grenzstreitigkeiten, Streitigkeiten um überhängende Zweige und dergleichen. Hier sei das private bürgerliche Recht (BGB und Nachbarrecht) einschlägig, es bestehe eine Zuständigkeit (des Schiedsmanns und) des Zivilgerichts, und der Staat halte nicht noch zusätzliche öffentlich-rechtliche Personalkapazitäten bei den Kommunen bereit, um derartige Zivilrechtsstreitigkeiten öffentlich-rechtlich durch Ordnungsverfügung zu regeln.

Für die Polizei gilt: Der Polizei obliegt der Schutz privater Rechte nach dem Polizeigesetz NRW nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (vgl. § 1 Abs. 2 PolG NRW).

Beispiel

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T kauft auf dem Flohmarkt ein antikes Bild bei V. Als T den vereinbarten Kaufpreis an V übergeben hat, lehnt V unvermittelt die Übergabe des Bildes an T ab. Dann weigert sich V trotz Aufforderung des T, seine Kontaktdaten preiszugeben. T bittet daraufhin einen vorbeikommenden Polizisten, die Identität und die Anschrift des V festzustellen. Der Polizist kommt dieser Bitte nach. – Zur Sicherung des Anspruchs des T gegen V auf Erfüllung des Kaufvertrages durch Übergabe des Bildes konnte der Polizist in Wahrnehmung seiner subsidiären bzw. Eilzuständigkeit nach § 1 Abs. 2 PolG NRW die Kontaktdaten des V feststellen, damit T die Möglichkeit erhält, gerichtliche Schritte gegen V einzuleiten.

Beispiel

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W ist schwer herzkrank; dennoch joggt er jeden Tag unermüdlich. Eine Polizeistreife sieht den hechelnden W, schüttelt verständnislos den Kopf und fährt dann aber weiter. – W hat ein grundrechtlich geschütztes Recht auf Selbstgefährdung. Solange sich W daher eigenverantwortlich, freiwillig und ohne Gefährdung Dritter übermäßig sportlich betätigt, fällt sein selbstbestimmtes Verhalten in die Privatsphäre mit der Folge, dass kein öffentliches Interesse besteht, die Gesundheit des W vor ihm selbst durch gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zu schützen.

cc) Schutz des Bestandes des Staates und übriger Träger öffentlicher Gewalt, ihrer Einrichtungen und ihrer Veranstaltungen

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Definition

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Schutz des Bestandes des Staates und übriger Träger öffentlicher Gewalt, ihrer Einrichtungen und ihrer Veranstaltungen

Schutz des Bestandes des Staates und übriger Träger öffentlicher Gewalt, ihrer Einrichtungen und ihrer Veranstaltungen meint den Schutz des Bestandes aller Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, deren Behörden und Organe, ihrer Einrichtungen und ihrer Veranstaltungen.

Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts sind z.B. der Bund, die Länder, die Selbstverwaltungskörperschaften (Kreise, Gemeinden, Hochschulen, Kammern), die Anstalten, die Stiftungen.

Vgl. Möller/Warg Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 91. Zu deren Behörden und Organen gehören z.B. die Parlamente, die Regierungen. Einrichtungen sind z.B. die Dienstgebäude, Theater, Museen, Bibliotheken, Kasernen.Vgl. Wolffgang/Hendricks/Merz Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen Rn. 63; Möller/Warg Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 91. Veranstaltungen sind z.B. Staatsbesuche, Militärmanöver, der Große Zapfenstreich der Bundeswehr,BVerwGE 84, 247. der G8-Gipfel in Heiligendamm,BVerfG (K) NJW 2007, 2168. eine polizeiliche RadarfalleGanz h.M.; vgl. z.B. OVG NRW NJW 1997, 1596; Götz/Geis Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht § 10 Rn. 42; Drews/Wacke/Vogel/Martens Gefahrenabwehr S. 234; a.A. etwa Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 65; Kugelmann Polizei- und Ordnungsrecht 5. Kap. Rn. 57. Zur Einordnung der Radarwarnung als staatliche Veranstaltung vgl. Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 54, und Übungsfall Nr. 1 (unten Rn. 327 f.); teilweise wird bei der Radarwarnung auf den Schutz der Polizei als staatliche Einrichtung abgestellt (vgl. OVG NRW NJW 1997, 1596; Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 65).).

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