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Hinweis
Durch Art. 1 Nr. 13 des oben (Rn. 199) genannten Gesetzes wurde auch § 37a neu in das PolG NRW eingefügt.Vgl. hierzu Tomerius NVwZ 2021, 289. Gemäß § 37a S. 1 PolG NRW gelten für die Fesselung (§ 62 PolG NRW) sämtlicher Gliedmaßen an die in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen dafür vorgesehenen Fixierungsstellen (Fixierung), die absehbar von nicht nur kurzfristiger Dauer ist, § 69 Abs. 7 und § 70 Abs. 4 StVollzG NRWStrafvollzugsgesetz NRW. entsprechend. Eine Fixierung nach § 37a S.1 PolG NRW bedarf der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und richterlichen Anordnung (vgl. § 37a S. 2 PolG NRW). Bei Gefahr im Verzug darf der in der Gewahrsamseinrichtung Aufsicht führende Polizeivollzugsbeamte die Anordnung vorläufig treffen (vgl. § 37a S. 3 PolG NRW). Die richterliche Entscheidung und ärztliche Stellungnahme sind unverzüglich nachzuholen; im Übrigen gilt § 70 Abs. 5 S. 4 und 5 StVollzG NRW entsprechend (vgl. § 37a S. 4 PolG NRW). Für die Anordnung ist gemäß § 37a S. 5 PolG NRW das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Gewahrsamseinrichtung befindet. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des 7. Buches (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG (vgl. § 37a S. 6 PolG NRW)Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.. Bei Fixierungen nach § 37a S. 1 PolG NRW ist stets eine durchgängige persönliche Beobachtung zu gewährleisten (vgl. § 37a S. 7 PolG NRW).