Polizei- und Ordnungsrecht NRW

Schutz vor häuslicher Gewalt: Platzverweisung, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbott (§§ 34, 34a PolG NRW)

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Öffentliches Recht NRW



375 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


1479 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 2159 Seiten

b) Platzverweisung, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt (§§ 34, 34a PolG NRW)

aa) Überblick

149

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Werfen Sie einen ersten Blick in §§ 34, 34a, 34b, 34c PolG NRW!

Im Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des PolG NRW sind die Standardermächtigungen zu folgenden sechs polizeilichen Standardmaßnahmen geregelt: zur Platzverweisung (§ 34 Abs. 1 PolG NRW), zum Aufenthaltsverbot (§ 34 Abs. 2 PolG NRW), zur Wohnungsverweisung und zum Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt (§ 34a PolG NRW), zur Aufenthaltsvorgabe und zum Kontaktverbot (§ 34b PolG NRW) sowie zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 34c PolG NRW).

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Von den in §§ 34, 34a, 34b, 34c PolG NRW geregelten Standardmaßnahmen steht der Ordnungsverwaltung über § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG nur die Platzverweisung nach § 34 Abs. 1 PolG NRW zur Verfügung.

bb) Platzverweisung (§ 34 Abs. 1 PolG NRW)

150

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Lesen Sie § 34 Abs. 1 PolG NRW!

 

Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 PolG NRW kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. § 34 Abs. 1 S. 1 PolG NRW enthält also zwei gefahrenabwehrrechtliche Standardermächtigungen: Zum einen ein Entfernungsgebot, d.h. die Befugnis, eine Person von einem Ort zu verweisen, und zum anderen ein Betretungsverbot, d.h. die Befugnis, einer Person das Betreten eines Ortes zu verbieten. Das Entfernungsgebot und das Betretungsgebot werden in der Regel miteinander kombiniert.

Vgl. Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 157.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Nach einem schweren Verkehrsunfall bleiben viele Passanten aus Neugierde am Unfallort stehen, um das Handeln der Feuerwehrund der Rettungskräfte zu beobachten, ohne jedoch deren Handeln dabei zu behindern. Die Polizei sperrt daraufhin den Unfallort ab und ordnet an, dass die Passanten den Unfallort verlassen und nicht betreten, bis die Rettungsarbeiten beendet sind. – Hier hat die Polizei sowohl ein Entfernungsgebot als auch ein Betretungsverbot ausgesprochen.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Im Anwendungsbereich spezialgesetzlich geregelter Platzverweisungen (z.B. § 36 Abs. 1 S. 1 StVO) gehen diese spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der Standardermächtigung des § 34 PolG NRW vor.

151

Die Platzverweisung berührt das Grundrecht des Betroffenen auf Freiheit der Bewegung aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, die die körperliche Bewegungsfreiheit, d.h. das Recht gewährleistet, jeden beliebigen Ort aufzusuchen oder zu verlassen (s. dazu Skript „Grundrechte“ Rn. 255 ff.). Mit der Platzverweisung ordnet die Polizei für einen konkreten Einzelfall verbindlich an, dass der Adressat der Platzverweisung einen Ort verlassen muss und/oder nicht betreten darf. Damit stellt die Platzverweisung einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW dar. In unserem Beispiel oben (Rn. 150) hat die Polizei mit der Anordnung des Entfernungsgebotes und des Betretungsverbotes zwei verbindliche Regelungen getroffen.

152

Der Erlass einer Platzverweisung setzt das Bestehen einer Gefahr voraus, wobei insoweit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Betracht kommen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 PolG NRW; ferner § 8 Abs. 1 PolG NRW). In § 34 Abs. 1 S. 2 PolG NRW wird der besondere Fall geregelt, dass die Platzverweisung wegen Behinderung des Einsatzes der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungskräften verfügt wird. Wenn die Passanten in unserem Beispiel oben (Rn. 150) die Arbeit der Feuerwehr und der Rettungskräfte behindern würden, läge dieser besondere Fall vor; die Platzverweisung würde dann auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 PolG NRW erlassen.

153

Auf der Rechtsfolgenseite enthält § 34 Abs. 1 S. 1 PolG NRW zwei Einschränkungen: Zum einen kann mit der Platzverweisung nur ein vorübergehendes Entfernungsgebot und/oder Betretungsverbot verfügt werden. Dadurch unterscheidet sich die Platzverweisung von längerfristigen Gefahrenabwehrmaßnahmen wie dem Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW. Was unter „vorübergehend“ i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 PolG NRW zu verstehen ist, ist durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs unter Berücksichtigung der funktionalen Gesichtspunkte der Platzverweisung zu ermitteln. Einen wichtigen Anhaltspunkt liefert hierfür aber § 34 Abs. 1 S. 2 PolG NRW. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der Platzverweisung grundsätzlich nur um gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen handeln kann, die im Stundenbereich liegen.

Vgl. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 145, der für eine Obergrenze von 24 Stunden plädiert. Darüber hinausgehende längerfristige Maßnahmen berühren das Grundrecht des Betroffenen auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG (s. dazu Skript „Grundrechte“ Rn. 536 ff.) und werden vom Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 PolG NRW nicht mehr erfasst.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

In unserem Beispiel oben (Rn. 150) liegt eine Platzverweisung vor; das Entfernungs- und das Betretungsverbot wurden nur vorübergehend, nämlich bis zur Beendigung der Rettungsarbeiten, angeordnet.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

An einem Sommerwochenende glauben Besucher eines Badesees, dort ein großes Reptil gesehen zu haben, und melden diese Beobachtung der Polizei. Die Polizei riegelt den Badesee für zehn Tage ab. Das Betreten des Badesees ist in dieser Zeit untersagt. – Hier ordnet die Polizei ein Betretungsverbot für zehn Tage an. Bei diesem Zeitraum handelt es sich nicht mehr um eine nur vorübergehende Maßnahme.

154

Zum anderen kann die Platzverweisung nur für einen „Ort“ verfügt werden. Auch der Begriff des Ortes muss als unbestimmter Rechtsbegriff unter Berücksichtigung der funktionalen Gesichtspunkte der Platzverweisung ausgelegt werden. Allgemein wird unter Ort daher grundsätzlich eine eng begrenzte, überschaubare Örtlichkeit verstanden, deren räumliche Größe durch die Natur der Gefahr mitbestimmt wird.

Vgl. Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 145. Ort i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 PolG NRW kann daher z.B. ein bestimmter Platz, ein bestimmtes Gebäude, eine einzelne Straße und unter Umständen ausnahmsweise ein großflächigeres GebietVgl. BayObLG NVwZ 2000, 467 (Insel Lindau im Bodensee). sein, nicht jedoch das Gebiet einer gesamten GemeindeVgl. OVG NRW NWVBl 2022, 212. sein.

155

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 PolG NRW kann die Platzverweisung gegenüber einer „Person“ ausgesprochen werden. Bei dieser Person muss es sich ausweislich des § 34 Abs. 1 S. 1 PolG NRW nicht um den für die Gefahr Verantwortlichen handeln; die Platzverweisung kann vielmehr gegenüber jedermann angeordnet werden.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die Polizei hat eine anonyme Bombendrohung für das Amts- und Landgericht der Stadt D erhalten. Ein Journalist möchte hautnah dabei sein, wenn die Polizei nach der möglichen Bombe im Gebäude sucht. Die Polizei spricht gegenüber dem Journalisten eine Platzverweisung aus. – Der Journalist ist für die bestehende Gefahr nicht verantwortlich und kann gleichwohl Adressat einer Platzverweisung werden.

156

Die tatsächliche Durchsetzung der Platzverweisung erfolgt in der Praxis entweder durch eine Vollstreckungsmaßnahme auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 PolG NRW (bzw. § 55 Abs. 1 VwVG NRW für die Ordnungsverwaltung) oder durch eine Ingewahrsamnahme (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW).

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

In Ihrer Fallbearbeitung müssen Sie daher zwischen den verschiedenen Maßnahmen unterscheiden und diese jeweils getrennt prüfen.

cc) Aufenthaltsverbot (§ 34 Abs. 2 PolG NRW)

157

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Lesen Sie § 34 Abs. 2 PolG NRW!

Nach § 34 Abs. 2 S. 1 PolG NRW kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person in diesem Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Aufenthaltsverbot beinhaltet der Sache nach ein Betretungsverbot, das in zeitlicher und räumlicher Hinsicht über eine Platzverweisung hinausgeht, und damit einen Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG (s. dazu Skript „Grundrechte“ Rn. 536 ff.) darstellt. Wie die Platzverweisung stellt das Aufenthaltsverbot einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW dar.

158

Der Erlass eines Aufenthaltsverbots nach § 34 Abs. 2 S. 1 PolG NRW setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Erfordernis „…, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, …“ verlangt, dass auf der Grundlage des Akteninhalts der Behörde eine nachvollziehbare Gefahrenprognose vorliegen muss.Vgl. OVG NRW Beschl. v. 18.5.2018 – 5 B 670/18. Die Ermächtigungsnorm ist insoweit besonders, als hier der Adressat des Aufenthaltsverbotes bereits im Tatbestand bestimmt wird, so dass ein unmittelbarer Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der §§ 4 ff. PolG NRW ausgeschlossen ist. Adressat eines Aufenthaltsverbotes ist diejenige Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das „Begehen“ i.S.d. § 34 Abs. 2 S. 1 PolG NRW umfasst die Begehung einer Straftat als Täter oder als Teilnehmer. Für einen „Beitrag“ i.S.d. § 34 Abs. 2 S. 1 PolG NRW genügt demgemäß, dass durch das Verhalten des Betroffenen die Gefahr einer anderweitigen Begehung von Straftaten in zurechenbarer Weise erhöht wird.Vgl. zum Ganzen Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 166.     


Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Vgl. OVG NRW NVwZ 2001, 459. Anders bzgl. Aufenthaltsverbot gegenüber der Trinker- und Obdachlosenszene VG Stuttgart Urteil vom 19.5.2014 – 1 K 4357/12 (nicht veröffentlicht), wonach allein die Zugehörigkeit zu dieser Szene nicht bereits den hinreichend konkreten Verdacht für ein künftiges strafbares Verhalten, dem präventiv-polizeilich begegnet werden könnte, begründet.Eine offene Drogenszene stellt nicht nur in ihren Einzelhandlungen, sondern auch als kollektives Geschehen eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Die Etablierung und die Verfestigung einer offenen Drogenszene an einem bestimmten Ort ermöglichen und fördern zahlreiche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und führen zu erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben sowohl von Drogenkonsumenten als auch von unbeteiligten Dritten. Im Schutze der Personenansammlungen der Drogenszene werden außerdem interne Abschirmungspraktiken begünstigt und polizeiliche Amtshandlungen wie etwa Durchsuchungen von Personen und Sachen behindert, wenn nicht sogar vereitelt. Ein Aufenthaltsverbot ist daher gegen solche Personen gerechtfertigt, die in besonderer Weise an der Bildung und an der Aufrechterhaltung der offenen Drogenszene beteiligt sind. Hierzu gehören vor allem Drogenhändler oder Drogenkonsumenten, im Einzelfall aber auch Personen, die auf sonstige Weise nachhaltig zur Verfestigung der Drogenszene beitragen. Dazu zählen Personen, die regelmäßig Kontakt zur offenen Drogenszene haben, weil sie hierdurch dazu beitragen, dass die Drogenszene etabliert und verfestigt wird, und dadurch die Gefahr erhöhen, dass es zu Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt.

159

„Örtlicher Bereich“ i.S.d. § 34 Abs. 2 S. 1 PolG NRW meint ein Gemeindegebiet oder einen Gebietsteil innerhalb der Gemeinde (vgl. § 34 Abs. 2 S. 2 PolG NRW).

160

Ein Aufenthaltsverbot ist gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 PolG NRW jedoch unzulässig, wenn die Person in dem betreffenden Bereich ihre Wohnung hat oder dort berechtigte Interessen wahrnimmt. Dieses Verbot trägt den Grundrechten des Betroffenen aus Art. 13, 14 GG (Wohnung) bzw. Art. 2 Abs. 2 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG (Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Besuche einer Behörde, eines Arztes oder eines Rechtsanwaltes oder durch Nachgehen einer eigenen Arbeit) Rechnung.

161

Auf der Rechtsfolgenseite des § 34 Abs. 2 S. 1 PolG NRW tragen vor allem die Regelungen des § 34 Abs. 2 Sätze 3 und 4 PolG NRW dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung: Nach § 34 Abs. 2 S. 3 PolG NRW ist das Aufenthaltsverbot zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 PolG NRW darf ein Aufenthaltsverbot die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

162

Die tatsächliche Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes erfolgt mittels einer Vollstreckungsmaßnahme auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 PolG NRW, – im Gegensatz zur Platzverweisung (s.o. Rn. 156) – jedoch nicht mittels einer Ingewahrsamnahme nach § 35 PolG NRW.

Vgl. hierzu Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 167.

dd) Wohnungsverweisung (§ 34a PolG NRW)

163

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Lesen Sie § 34a PolG NRW!

Gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Wohnungsverweisung bezweckt die Bekämpfung häuslicher Gewalt und bildet in ihrem Anwendungsbereich eine sondergesetzliche Standardermächtigung gegenüber der Platzverweisung, der Ingewahrsamnahme bzw. der Generalklausel.

164

§ 34a Abs. 1 S. 1 PolG NRW beinhaltet zwei Standardermächtigungen: zum einen die Wohnungsverweisung (i.e.S.), d.h. die Befugnis, eine Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung zu verweisen, und zum anderen das Rückkehrverbot, d.h. die Befugnis, der Person die Rückkehr in diesen Bereich zu untersagen. Mit der Wohnungsverweisung ordnet die Polizei für einen konkreten Einzelfall eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot an und trifft daher zwei verbindliche Regelungen. Ebenso wie die Platzverweisung und das Aufenthaltsverbot stellt die Wohnungsverweisung einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW dar.

165

Die Wohnungsverweisung stellt nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen

Vgl. OVG NRW Urteil vom 12.12.2017 – 5 A 2428/15 – juris. keine Sanktion für geschehenes Unrecht, sondern ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention dar, mit der eine aktuell drohende (erneute) körperliche Auseinandersetzung zwischen Personen verhindert werden soll. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setze sie daher grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn aufgrund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen sei. Die Wohnungsverweisung setzt damit voraus, dass von einer Person eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen, in der betreffenden Wohnung lebenden Person ausgeht. Dass zwischen den beiden Personen eine besondere partnerschaftliche Beziehung bestehen muss, setzt § 34a Abs. 1 S. 1 PolG NRW nicht voraus, so dass eine Wohnungsverweisung z.B. auch in Betracht kommt, wenn ein Mitglied einer Wohngemeinschaft der Wohnung verwiesen werden soll.

166

Die Frage, ob § 34a Abs. 1 S. 1 PolG NRW voraussetzt, dass der Verwiesene in der Wohnung, aus der er verwiesen wird, wohnt, wird bejaht.

Vgl. z.B. OVG NRW Urteil vom 12.12.2017 – 5 A 2428/15 – juris; Kingreen/Poscher Polizei- und Ordnungsrecht § 15 Rn. 27; wohl auch Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 169.

167

Gemäß § 34a Abs. 1 S. 2 PolG NRW ist der räumliche Bereich, auf den sich die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot beziehen, nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders gelagerten Einzelfällen können die Maßnahmen nach § 34a Abs. 1 S. 1 PolG NRW auf Wohnung und Nebenräume beschränkt werden (vgl. § 34a Abs. 1 S. 3 PolG NRW). In zeitlicher Hinsicht sieht § 34a Abs. 5 S. 1 PolG NRW vor, dass die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot grundsätzlich mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung enden. Unabhängig davon können die Maßnahmen zwischenzeitlich aufgehoben werden (vgl. § 34a Abs. 5 S. 3 PolG NRW i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

H war aus der Wohnung des B, mit dem er dort in einer Wohngemeinschaft lebte, verwiesen worden. Nach zwei Tagen stellt sich heraus, dass B die Polizei in Bezug auf das angeblich gewalttätige Verhalten des H belogen hat. – In diesem Falle kann die Wohnungsverweisung nach Maßgabe des § 34a Abs. 5 S. 3 PolG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW aufgehoben werden.

168

Umstritten ist, ob eine Wohnungsverweisung angeordnet werden kann, wenn die gefährdete Person ausdrücklich und ernsthaft eine Wohnungsverweisung ablehnt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Beim Eintreffen der Polizei erklärt die Ehefrau ausdrücklich und ernsthaft, dass sie eine Wohnungsverweisung ihres Mannes nicht wünscht.

Eine Ansicht stellt auf die ausdrückliche und ernsthafte Willenserklärung der gefährdeten Person ab und steht auf dem Standpunkt, dass die gefährdete Person auf ihren durch eine Wohnungsverweisung möglichen Schutz verzichten könne. Dieser Verzicht falle unter das Selbstbestimmungsrecht der gefährdeten Person, die ein Recht auf Selbstgefährdung habe. Aufgrund des Verzichts liege keine Gefahr vor.

Vgl. Kingreen/Poscher Polizei- und Ordnungsrecht § 15 Rn. 27. In unserem Beispiel hat die Ehefrau aufgrund ihrer ausdrücklichen und ernsthaften Erklärung, eine Wohnungsverweisung ihres Mannes nicht zu wünschen, auf ihren Schutz verzichtet.

Die Gegenansicht stellt auf den Sinn und Zweck des § 34a PolG NRW, häusliche Gewalt zu bekämpfen, ab. Dabei handele es sich um ein öffentliches Interesse an einer gewaltfreien Lösung von Konflikten. Eine entgegenstehende Erklärung der gefährdeten Person sei danach unerheblich. Vielmehr erfülle der Staat durch die Wohnungsverweisung seine Schutzpflicht gegenüber der gefährdeten Person.Vgl. VG Aachen NJW 2004, 1888. Nach dieser Ansicht ist die Erklärung der Ehefrau in unserem Beispiel rechtlich irrelevant.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

In der Fallbearbeitung können Sie beide Ansichten vertreten. Wichtig ist, dass Sie den Meinungsstreit fallbezogen erörtern und sich mit eigenen Argumenten einer der beiden Ansichten anschließen.

169

Eine Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbotes kann mittels Ingewahrsamnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW durchgesetzt werden.

ee) Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot (§ 34b PolG NRW)

170

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Lesen Sie § 34b PolG NRW!

Im Jahr 2018 wurde § 34b neu in das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen eingefügt. § 34b PolG NRW enthält zwei neue Standardermächtigungen: die Aufenthaltsvorgabe und das Kontaktverbot.

Vgl. hierzu Zaremba DÖV 2019, 221; Griebel/Schäfer NVwZ 2020 511. Beide Standardermächtigungen dienen der Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen.

171

Gemäß § 34b Abs. 1 S. 1 PolG NRW, der sich ersichtlich an das BKAG-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Vgl. BVerfGE 141, 220. aus dem Jahr 2016 anlehnt (was auf Kritik gestoßen ist)Vgl. hierzu von Coelln/Pernice-Warnke/Pützer/Reisch NWVBl. 2019, 89. und sich innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen bewegt,Vgl. näher z.B. von Coelln/Pernice-Warnke/Pützer/Reisch NWVBl. 2019, 89. kann die Polizei zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Abs. 4 PolG NRW einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat nach § 8 Abs. 4 PolG NRW begehen wird (Nr. 1) oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat nach § 8 Abs. 4 PolG NRW begehen wird (Nr. 2). Indem § 34b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PolG NRW nur eine „zumindest ihrer Art nach konkretisierte“ Begehungsweise voraussetzt und § 34b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PolG NRW sogar auf dieses Erfordernis verzichtet, reduziert § 34b Abs. 1 S. 1 PolG NRW zur Ermöglichung einer effektiven Terrorabwehr die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs gegenüber den Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefahr r (Rn. 263).Vgl. hierzu von Coelln/Pernice-Warnke/Pützer/Reisch NWVBl. 2019, 89. – Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei zur Verhütung von Straftaten nach § 8 Abs. 4 PolG NRW einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot; vgl. § 34b Abs. 1 S. 2 PolG NRW). Die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 stehen der Polizei auch zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes zu (vgl. § 34b Abs. 1 S. 3 PolG NRW). Die Anordnung von Aufenthaltsverboten nach § 34b Abs. 1 S. 1 und S. 3 PolG NRW wird als vorrangig anwendbare spezielle Befugnisnorm für die Anordnung von Aufenthaltsverboten jedenfalls zur Verhütung terroristischer Straftaten gegenüber der Anordnung von Aufenthaltsverboten nach § 34 Abs. 2 PolG NRW eingestuft.Vgl. von Coelln/Pernice-Warnke/Pützer/Reisch NWVBl. 2019, 89.

172

§ 34b Abs. 5 PolG NRW enthält Regelungen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen sollen. Gemäß § 34b Abs. 5 S. 1 und 2 PolG NRW sind Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverbote auf den zur Abwehr der Gefahr jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen (vgl. § 34b Abs. 5 S. 3 PolG NRW). Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden (vgl. § 34b Abs. 5 S. 4 PolG NRW).

173

§ 34b Abs. 3 PolG NRW normiert inhaltliche Vorgaben für den Antrag auf Anordnung einer Maßnahme nach § 34b Abs. 1 PolG NRW. § 34b Abs. 4 PolG NRW beinhaltet Vorgaben für die Form und den Inhalt der Anordnung. Ziel dieser Regelungen ist es, der Anordnung größtmögliche Bestimmtheit zu verleihen und eine gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten.

Vgl. LT-Drs. 17/2351, S. 40.

174

Aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffs stellt § 34b Abs. 2 S. 1 PolG NRW die Aufenthaltsvorgabe und das Kontaktverbot unter Richtervorbehalt. Zuständig für die Anordnung ist hiernach das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug normiert § 34b Abs. 2 S. 3 PolG NRW eine Eilanordnungskompetenz der Behördenleitung oder deren Vertretung, wobei in diesem Fall die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen ist (vgl. § 34b Abs. 2 S. 4 PolG NRW). Soweit die Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft (vgl. § 34b Abs. 2 S. 5 PolG NRW).

ff) Elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 34c PolG NRW)

175

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Lesen Sie § 34c PolG NRW!

Im Jahr 2018 wurde auch § 34c neu in das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen eingefügt. § 34c PolG NRW enthält mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung eine weitere neue Standardermächtigung, die ebenfalls der Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen dient.

Vgl. hierzu Zaremba DÖV 2019, 221; Griebel/Schäfer NVwZ 2020 511. § 34c PolG NRW ermächtigt dazu, den Aufenthaltsort einzelner Personen elektronisch zu überwachen. Durch diese Befugnis wird ein bislang im Wesentlichen im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b StGB i.V.m. § 463a StPO) zum Einsatz kommendes Instrument in den Bereich der Gefahrenabwehr übernommen.Vgl. LT-Drs. 17/2351, S. 40. Im Gegensatz zu § 34b PolG NRW gilt § 34c PolG NRW nur befristet, denn § 34c Abs. 10 S. 2 PolG NRW sieht vor, dass § 34c PolG NRW am 31.12.2023 außer Kraft tritt.

176

Gemäß § 34c Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei zur Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Abs. 4 PolG NRW eine Person verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig im betriebsbereiten Zustand am Körper zu tragen, die Anlegung und Wartung des technischen Mittels zu dulden und seine Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 8 Abs. 4 PolG NRW begehen wird (Nr. 1) oder deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 8 Abs. 4 PolG NRW begehen wird (Nr. 2), um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftat abzuhalten. Mit den in den Nummern 1 und 2 formulierten Eingriffsvoraussetzungen lehnt sich § 34c Abs. 1 S. 1 PolG NRW – ebenso wie § 34b Abs. 1 S. 1 PolG NRW (Rn. 171) – ersichtlich an das BKAG-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Vgl. BVerfGE 141, 220. an und bewegt sich innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen.Vgl. näher z.B. von Coelln/Pernice-Warnke/Pützer/Reisch NWVBl. 2019, 89. Indem § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PolG NRW nur eine „zumindest ihrer Art nach konkretisierte“ Begehungsweise voraussetzt und § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PolG NRW sogar auf dieses Erfordernis verzichtet, reduziert § 34c Abs. 1 S. 1 PolG NRW zur Ermöglichung einer effektiven Terrorabwehr die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlauf gegenüber den Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefahr (Rn. 263).Vgl. hierzu von Coelln/Pernice-Warnke/Pützer/Reisch NWVBl. 2019, 89. – Gemäß § 34c Abs. 2 S. 1 PolG NRW steht die Befugnis gemäß § 34c Abs. 1 PolG NRW der Polizei auch zu, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174–178, 182 StGB unerlässlich ist (Nr. 1) oder die Person, der gegenüber die Anordnung nach § 34c Abs. 1 PolG NRW getroffen werden soll, nach polizeilichen Erkenntnissen bereits eine Straftat nach § 238 StGB begangen hat und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie weitere Straftaten nach § 238 StGB begehen wird (Nr. 2). Die Befugnis gemäß § 34c Abs. 1 PolGNRW steht der Polizei nach § 34c Abs. 2 S. 2 PolG NRW außerdem zu, wenn Maßnahmen nach § 34a PolG NRW getroffen wurden und eine Überwachung der Befolgung dieser Maßnahmen auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert ist.

177

Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen (vgl. § 34c Abs. 8 S. 1 PolG NRW). Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen (vgl. § 34c Abs. 8 S. 2 PolG NRW). Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden (vgl. § 34c Abs. 8 S. 3 PolG NRW).

178

§ 34c Abs. 6 S. 6 PolG NRW normiert inhaltliche Vorgaben für den Antrag auf Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung. § 34c Abs. 7 PolG NRW beinhaltet Vorgaben für die Form und den Inhalt der Anordnung. Ziel dieser Regelungen ist es (wie bei § 34b PolG NRW, s.o. Rn. 173), der Anordnung größtmögliche Bestimmtheit zu verleihen und eine gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten.

179

Aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffs stellt auch § 34c Abs. 6 S. 1 PolG NRW die elektronische Aufenthaltsüberwachung unter Richtervorbehalt. Zuständig für die Anordnung ist hiernach ebenfalls das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug normiert § 34c Abs. 6 S. 3 PolG NRW ebenfalls eine Eilanordnungskompetenz der Behördenleitung oder deren Vertretung, wobei auch in diesem Fall die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen ist (vgl. § 34c Abs. 6 S. 4 PolG NRW). Soweit die Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie gleichermaßen außer Kraft (vgl. § 34c Abs. 6 S. 5 PolG NRW).

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!