Inhaltsverzeichnis
III Das Versammlungsgesetz
Das mit Abstand wichtigste Beispiel für ein Gesetz i.S.d. Art. 8 Abs. 2 GG ist das Versammlungsgesetz.
1 Formelle Verfassungsmäßigkeit - Bundeskompetenz
Dabei ist die Anwendung des Bundes-Versammlungsgesetzes im Hinblick auf dessen formelle Verfassungsmäßigkeit durchaus nicht unproblematisch. Nach der Föderalismusreform ist nämlich die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht auf die Länder übergegangen. Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG a.F. enthielt noch eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die aber jetzt weggefallen ist. Allerdings gilt nach Art.125a GG Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 6. Aufl. 2010, § 20, Rn. 1 Es kann jedoch jederzeit durch Landesrecht ersetzt werden.
Beispiel
Bayerisches Versammlungsgesetz, Niedersächsisches Versammlungsgesetz, Landesversammlungsgesetz des Freistaates Sachsen
Das Land Baden-Württemberg hat ein solches Landesversammlungsgesetz bislang nicht erlassen. Daher gilt das Bundes-Versammlungsgesetz gem. Art. 125a GG fort.
2 Begriff der Versammlung im VersG
Für die richtige Verwendung des Versammlungsgesetzes ist zunächst dessen Anwendungsbereich von entscheidender Bedeutung. Manchmal liest man, dass der Versammlungsbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG identisch sei mit dem Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes. So etwa Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2011, Rn. 181 m.w.N.
Diese Formulierung ist aber zumindest missverständlich und wird dann eindeutig falsch, wenn daraus der Schluss gezogen wird, dass der Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes mit dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG vollständig übereinstimmen würde. Ganz im Gegenteil unterscheiden sich die beiden Anwendungsbereiche gleich in mehrfacher Hinsicht.
a) Sachlicher Anwendungsbereich
Nach § 1 Abs. 1 VersG hat jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und daran teilzunehmen. Das VersG ist also unmittelbar nur auf öffentliche Versammlungen anwendbar und regelt die nicht-öffentlichen Versammlungen nicht.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG enthält dagegen eine solche Einschränkung auf Schutzbereichsebene nicht und gilt daher auch für nicht-öffentliche Versammlungen.
Wie oben erläutert, enthält Art. 8 Abs. 1 GG eine schutzbereichsimmanente Schranke und schließt unfriedliche Versammlungen bereits auf der Ebene des Schutzbereichs aus.
Dagegen ist das Versammlungsgesetz grundsätzlich auch auf unfriedliche Versammlungen anwendbar, ja es enthält gerade eine Ermächtigungsgrundlage, um solche Versammlungen zu verbieten, bzw. aufzulösen: §§ 5 Nr. 3 und 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VersG. Ähnliches gilt für den Umgang mit Waffen, vgl. § 2 Abs. 3 VersG, § 5 Nr. 2 VersG.
b) Persönlicher Anwendungsbereich
Unterschiede zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und dem Versammlungsgesetz ergeben sich auch im Hinblick auf den persönlichen Schutz- bzw. Anwendungsbereich. Vgl. auch Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2011, Rn. 295.
Art. 8 Abs. 1 GG ist ein Deutschen-Grundrecht. Ausländer können sich also – vom Sonderfall der EU-Ausländer einmal abgesehen – unstreitig nicht auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen, wenn sie sich versammeln (wollen). Der Grundrechtsschutz für die Versammlungen von Ausländern folgt stattdessen (nur) aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG.
Demgegenüber hat nach § 1 VersG „jedermann“ das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Auf einfach-gesetzlicher Ebene sind die Ausländer den Deutschen damit gleichgestellt. Das Versammlungsgesetz ist auch auf Versammlungen anwendbar, an denen (ausschließlich) Ausländer teilnehmen.
c) Zeitlicher Anwendungsbereich
Dass der Merksatz von der angeblichen „Identität“ des Versammlungsbegriffs des Grundgesetzes mit dem des Versammlungsgesetzes in die Irre führt, zeigt sich schließlich im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich.
Das Versammlungsgesetz regelt grundsätzlich – also abgesehen von dem Verfahren der Anmeldung – den Zeitraum zwischen dem Beginn der Versammlung und deren Auflösung. Weder die Anfahrt zum Versammlungsort noch das Verhalten der Teilnehmer nach Auflösung einer Versammlung wird durch das Versammlungsgesetz geregelt.
Dies schließt es aber umgekehrt nicht aus, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit bereits im Vorfeld einer Versammlung bei der Ausübung polizeirechtlicher Befugnisse berücksichtigt werden muss. Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden Württemberg, 7. Aufl. 2011, Rn. 181. Dieser Aspekt wird später noch unter dem Stichwort „Polizeifestigkeit der Versammlung“ vertieft.
3 Struktur des Versammlungsgesetzes
Wie auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 Abs. 1 und 2 GG ist auch das Versammlungsgesetz strukturiert anhand der Unterscheidung zwischen öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 – 13 VersG) und öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel (§§ 4 – 20 VersG). Daneben gibt es allgemeine Vorschriften, die grundsätzlich für alle Arten von Versammlungen gelten (§§ 1 – 3, 21 – 30 VersG).
Expertentipp
Auf diese Struktur des Gesetzes sollten Sie unbedingt achten. Es ist ein ebenso beliebter, wie „peinlicher“ Fehler, die Auflösung einer Demonstration unter freiem Himmel auf § 13 Abs. 1 VersG zu stützen, weil der Wortlaut (scheinbar) so gut passt.