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IV Zustandsverantwortlichkeit
Neben der Verantwortlichkeit aufgrund eines Verhaltens kann eine Gefahrenlage auch von einer Sache ausgehen. Die Verantwortlichkeit personalisiert sich dann in der Form, dass die Polizei ihre Maßnahme gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen hat, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, § 7 PolG BW.
1 Anknüpfungspunkte
Anknüpfungspunkt ist damit zum einen das „Eigentum“ und zum anderen die tatsächliche Sachherrschaft, die aber nicht gleich gesetzt werden kann mit der Rechtsfigur des „Besitzes“. Sachherrschaft meint die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Mit beiden Anknüpfungspunkten verdeutlicht sich das Prinzip dass wer den Nutzen oder Vorteil einer Sache hat, dafür verantwortlich ist, dass von dieser Sache keine Gefahren ausgehen.
Die Zustandsverantwortlichkeit ist aber nur anzunehmen, wenn die Gefahrenlage unmittelbar vom Zustand der Sache ausgeht. Es gilt damit auch im Bereich der Zustandsverantwortlichkeit die Zurechnung mittels der Theorie der unmittelbaren Verursachung.
2 Eigentümer
Der in § 7 PolG BW als Adressat genannte „Eigentümer“ bestimmt sich nach dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff. Damit gelten die §§ 90; 90a; 929 ff.; 873, 925 BGB. Mangels eigentumsrechtlichem Anknüpfungspunktes ist der Erbbauberechtigte kein zivilrechtlicher Eigentümer, daher auch polizeirechtlich nicht unter dem Aspekt eines Eigentümers als Zustandsverantwortlicher möglicher Adressat.
Eine Zustandsverantwortlichkeit aufgrund des Eigentums ist entfällt, wenn der Eigentümer keinen Einfluss auf die Sache ausüben kann. Das ist anzunehmen, wenn dem Eigentümer die Sache abhandengekommen ist, sprich die tatsächliche Gewalt ohne oder gegen den Willen des Eigentümers ausgeübt wird. Entscheidendes Kriterium ist daher die Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache. Allerdings greift die Zustandsverantwortlichkeit wieder ein, sobald der Zustandsverantwortliche die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Sache hat.
Die Zustandsverantwortlichkeit aufgrund des Eigentums endet mit wirksamer Eigentumsübertragung oder mit wirksamer Aufgabe des Eigentums. Die Bedingung einer Wirksamkeit schließt den Mißbrauch der Beendigung der Eigentümerstellung aus, der die Lasten einer Gefahrenbeseitigung auf die Allgemeinheit abwälzt.
Beispiel
Der Betrieb des Unternehmens A soll stillgelegt werden. Da in diesem Zusammenhang Sicherungs- und Beseitigungspflichten mit erheblichen Kosten drohen, veräußert das Unternehmen A die Anlage an eine mittellose ausländische Kapitalgesellschaft.
In einem solchen Fall ist eine Sittenwidrigkeit anzunehmen, da es erkennbar darum geht auf Kosten der Allgemeinheit Lasten abzuwälzen, mithin bisherige etwaige Gewinne zu erhalten bzw. Verluste zu minimieren. Die bisherige Eigentümerstellung bleibt bestehen, so dass das Unternehmen A wegen der Sittenwidrigkeit der Veräußerung weiterhin Zustandsverantwortliche ist.
Expertentipp
Sie sehen, mitten in einer Polizeirechtsklausur tauchen Fragen aus dem BGB auf! Diese Fragen müssen sorgfältig beantwortet werden, also keine oberflächliche Behandlung, sondern ein auf Normen gestützte Bearbeitung ist verlangt.
Liegt eine wirksame Eigentumsaufgabe i. S. e. Dereliktion, §§ 959, 928 Abs. 1 BGB, vor, so liegt eine Beendigung der Zustandsverantwortlichkeit vor, da es in Baden-Württemberg keine Regelung gibt, die den bisherigen Eigentümer als zustandsverantwortlich bestimmt. Die Konsequenz ist, dass die Allgemeinheit die Lasten einer Gefahrenbeseitigung zu tragen hat. Gleichwohl versucht die Rechtsprechung diese Konsequenzen mit Hilfe der Annahme einer Sittenwidrigkeit einzudämmen.
Hinweis
Für den Bereich der Bodenverunreinigung, sog. Altlastenfälle, gilt als spezielle Regelung § 4 Abs. 3 S. 4 2.Var. BBodSchG. Danach bleibt derjenige Adressat einer Bodensanierungsverfügung, der sein Eigentum an einem solchen Grundstück aufgegeben hat.
Die Zustandsverantwortlichkeit für Grundstücke erfährt aufgrund des Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, Art.20 Abs. 3 GG, eine Beschränkung in Form einer Opfergrenze. Danach gibt es eine Grenze, bis zu der der Adressat einer Verfügung zur Beseitigung einer von seinem Grundstück ausgehenden Gefahr herangezogen werden kann. Sie besteht an der Stelle, an der der wertmäßige Umfang der Inanspruchnahme den Wert des Gefahr verursachenden Grundstücks selbst erreicht.
3 Inhaber der tatsächlichen Gewalt
Neben der Eigentümerstellung kann ebenso die bloße tatsächliche Gewalt eine Zustandsverantwortlichkeit begründen. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist derjenige, der auf die Sache tatsächlich einwirken kann, der die Sachherrschaft innehat. Die Gründe für die Sachherrschaft spielen dabei keine Rolle.
Beispiel
Mieter; Pächter; Nießbraucher; Verwahrer; Finder; Diebe.
Soweit eine tatsächliche Einflussmöglichkeit vorhanden ist, ist eine unmittelbare Sachherrschaft nicht Voraussetzung für eine Zustandsverantwortlichkeit unter dem Aspekt der Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt.
Erbenbesitz, § 857 BGB; mittelbarer Besitzer, § 868 BGB.
4 Legalisierungswirkung
Wie schon bei der Verhaltensverantwortlichkeit ist auch im Bereich der Zustandsverantwortlichkeit eine Inanspruchnahme des Adressaten ausgeschlossen, wenn der von ihm zu verantwortende Zustand aufgrund einer bestehenden behördlichen Genehmigung erlaubt ist.